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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1962

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1962

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1962
Veröffentlichungsjahr:
1962
Größe der Vorlage:
XIV, 132 Seiten : Illustrationen

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=vgeb_408032952_1962

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Buchbesprechungen

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1962
  • Titelseite
  • Impressum
  • Inhaltsverzeichnis
  • Albert Blank
  • Albert Blank
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Bericht über die 75. Ordentliche Hauptversammlung in Bregenz am 15. und 16. September 1962
  • Die Überlinger Zunftverfassung im 15. Jahrhundert. 2. Teil
  • Handschriftliche Einträge aus der Schweizer Geschichte der Jahre 1315 - 1513
  • Nachwort für Alban Dold
  • Kulturgeschichtliche Merkwürdigkeiten Vorarlbergs
  • Hexen und Hexenwahn in Vorarlberg
  • 500 Jahre Reichlin-Meldeggsches Patrizierhaus in Überlingen
  • Buchhorn unter bayerischer Verwaltung
  • Verzeichnis der Quellen und des benützten Schrifttums
  • Autorenverzeichnis
  • Buchbesprechungen
  • Tabellen-Beilage zu Fritz Harzendorf „Die Überlinger Zunfverfassung im 15. Jahrhundert”. 2. Teil

Volltext

Buchbesprechungen 
Walter Müller, Die Abgaben von Todeswegen in der Abtei St. Gallen. Ein Beitrag zur 
Rechtsgeschichte des sanktgallischen Klosterstaates. (Rechtshistorische Arbeiten, namens 
der Forschungsstelle für Rechtssprache, Rechtsarchäologie und Rechtliche Volkskunde 
beim Rechtswissenschaftlien Seminar der Universität Zürich herausgegeben von Karl 
Siegfried Bader, Band 1.) Böhlau Verlag, Köln und Graz, 1961. 
Der Verfasser beginnt in einem ersten kurzen Hauptabschnitt (A. Wörter und Begriffe) 
mit terminologischen und begrifflichen Erläuterungen. Teils als Oberbegriff für Todfall- 
abgaben überhaupt, teils als Bezeichnung des Falls im Gegensatz zum Lass erscheint mor- 
tuarium. Die Abgrenzung zwischen beiden Bedeutungen ist nicht immer sicher. In UB 
Zürich, VI Nr. 2089, wo Verfasser mortuarium als Oberbegriff versteht, könnte es wohl 
auch synonym mit caducum gebraucht sein („mortuarium seu caducum“). Fall oder Fahl 
(Fälle, Fähl) heißt die Abgabe eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlaß, ins- 
besondere die Abgabe des besten Hauptes Vieh (Hauptfall, Besthaupt) und des besten 
Gewandes (Gewandfall). Nach der Aufhebung des Gewandfalles in der Mitte des 15. Jahr- 
hunderts bezeichnet das Wort „Fall“ in den sanktgallischen Quellen immer nur das Best- 
haupt. Der neueren Zeit gehören Unterscheidungen nach dem Rechtsgrunde an: Leib- oder 
Leibeigenenfall betont die Herkunft aus der Leibeigenschaft, Schutz- oder Schirmfall (ver- 
einzelt auch „ordinari Landfahl“) ist eine vom Landesherrn auf Grund seiner Landes- 
hoheit beanspruchte Abgabe. — Lass (auch Geläss), Erbe und Erbschaft (lat. hereditas) sind 
Ausdrücke für die über den Fall hinausgehende, die ganze Fahrnis oder einen Bruchteil 
davon umfassende Todfallabgabe; ein sachlicher Unterschied, etwa in dem Sinne, daß Erbe, 
Erbschaft oder hereditas alle Fahrhabe, Lass nur einen bestimmten Bruchteil davon be- 
deutet hätten, läßt sich jedenfalls nicht feststellen. 
Der zweite Hauptteil (B) trägt den Titel: „Die rechtliche Begründung der Abgaben von 
Todes wegen und ihre Bedeutung als ständisches Merkmal.“ Die Überschriften der sieben 
Unterabschnitte — ich nenne sie im folgenden Kapitel — verdeutlichen dies alsbald dahin, 
daß es sich um die Geschichte der Todfallabgaben von ihren Anfängen bis zum Ende des 
18. Jahrhunderts handelt. Kapitel 1 macht mit den in der Literatur vertretenen Anschau- 
ungen über den Ursprung von Lass und Fall bekannt. Lange Zeit wurden diese Abgaben 
von der Unfreiheit hergeleitet und ihre Entstehung so erklärt, daß der der ursprünglichen 
aktiven Erbunfähigkeit des Knechtes entsprechende Anspruch des Herrn auf dessen ganzen 
beweglichen Nachlaß allmählich gemildert, zunächst auf einen Teil und schließlich auf das 
beste Stück der Fahrhabe beschränkt worden sei. Während der Lass auch heute noch über- 
wiegend aus der Unfreiheit hergeleitet werden dürfte, erklärte Heinrich Brunner den Fall 
als Schutz- und Schirmgebühr freier Hintersassen einer Kirche, die erst später als Ab- 
schwächung des Heimfallrechtes des Herrn auf unfreie Schichten ausgedehnt worden sei. 
Die sanktgallischen Quellen vermögen zur Lösung dieser Frage nichts beizutragen, da ihre 
ältesten Nachrichten über Todfallabgaben dem letzten Drittel des 13. Jahrhunderts an- 
gehören, „einer Zeit, da der Fall nach übereinstimmender Auffassung auf allen abhängigen 
Bevölkerungsschichten lastete und als Zeichen ihrer Abhängigkeit galt“. Diese ältesten 
Nachrichten (Kapitel 2) zeigen, daß die Todfallabgaben der Abtei St. Gallen leibherr- 
lichen, nicht grundherrlichen Charakter hatten, auf persönlicher, nicht auf dinglicher Ab- 
hängigkeit beruhten; sie blieben als persönliche Verpflichtung an den Gotteshausleuten, die 
seit dem hohen Mittelalter Freizügigkeit genossen, auch dann haften, wenn sie aus dem 
Herrschaftsbereich des Klosters wegzogen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist die Todfall- 
abgabe „sozusagen verdinglicht und eine grundherrliche Abgabe“ (S. 18), wenn nämlich 
ein Nichtgotteshausmann mit einem sanktgallischen Hofe beliehen wurde; in Wirklichkeit 
beruht dann aber die Verpflichtung auf vertraglicher Übernahme im einzelnen Fall (z. B. 
UB St. Gallen III, S. 448 Nr. 1293). Echte Verdinglichung, Radizierung der Abgaben auf 
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Schriften Des Vereins Für Geschichte Des Bodensees U. Seiner Umgebung 1962. 1962.
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