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75. Jahrgang (1938)

Bibliografische Daten

Metadaten: 75. Jahrgang (1938)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
75. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1938
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831275

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Januar
Band, Heft, Nummer:
1

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 75. Jahrgang (1938)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

75. Jahrg. H A N S A Deutsche Schiffahrtszeitschrift. 193 Rechnung getragen. Wichtig ist daraus vor allem dies Abschl�sse von Kriegsversicherungen Einzelabschl�sse wie Abschl�sse auf laufende Versicherungen d�rfen nur init zweit�giger K�ndigungsfrist get�tigt werden. Die Deckung des Kriegsrisikos b e g i n n t mit dem Zeitpunkt in dem das Gut am Abladungsort zum Zwecke unverz�glicher Bef�rderung f�r die versicherte Reise von der Stelle an der es bisher aufbewahrt wurde entfernt wird. Die Versicherung e n d e t mit dem Zeit punkt in dem das Gut am Bestimmungsort an die Stelle gebracht wird die der Empf�nger zu seiner Auf bewahrung bestimmt hat. Der Deckungsschutz endet je doch selbst f�r den Fall einer Verz�gerung gleich viel aus welcher Ursache diese entstanden ist s p � testens mit Ablauf des 20. Tages nach der Landung im Hafenplatz an dem die Bef�rderung zur See endet. Eine umf�nglichere Deckung als in diesen Bestimmungen vorgesehen ist nicht zul�ssig. Bei einem Vergleich mit der fr�heren Regelung der die Von-Haus-zu-Haus-Klausel des V. H. A. zugrunde lag ergibt sich als wichtigster Unterschied da� die Deckung des Kriegsrisikos jetzt auf alle F�lle mag Be stimmungsort ein Seeplatz oder ein Binnenplatz sein mit dem Ablauf des 20. Tages nach der Landung des Gutes in dem Hafen aufh�rt wo die Seereise ihr Ende findet. Es ist auch nicht mehr m�glich diese Frist gegen Pr�mienzulage auszudehnen wie es f�r die Fristen der Von-Haus-zu-Haus-Klausel zul�ssig ist die aber jetzt nur noch f�r die eigentliche Transportver sicherung nicht jedoch �r den Einschlu� des Kriegs risikos in Betracht kommt. Eine Sonderregelung ist was die K�ndigung betrifft bei den sog. Fest - abschl�ssen vorgesehen. Darunter sind Einzel abschl�sse und bei laufenden Versicherungen Deklara tionen zu verstehen bei denen das zu versichernde Gut nach Wert und Menge sowie nach Art und Reise genau bezeichnet ist. Sofern bei ihnen das Risiko innerhalb einer Woche nach dem Abschlu� beginnt kommt die zweit�gige K�ndigungsfrist in Fortfall. Erw�hnung verdient schlie�lich noch da� f�r Gebiete die die Fach gruppe jeweils auf Widerruf als gef�hrdete Ge b i e t e bekannt gibt das Kriegsrisiko nicht allgemein in laufende Policen eingeschlossen werden darf. Viel mehr sind wenn das Risiko in diesen Gebieten anf�ngt oder endet bis zum Widerruf nur einzelne Abschl�sse oder Vereinbarungen von Fall zu Fall zul�ssig. Sieht man von der Kriegsversicherung ab deren Verlauf sich zur Zeit noch nicht beurteilen l��t so Unerfreuliche Verh�ltnisse in franz�sischen H�fen. Mit wachsender Sorge haben die Reeder in den letzten li Jahren die Entwicklung der Arbeitsbedingungen und der allgemeinen Verh�ltnisse in franz�sischen H�fen ver folgt. Man war sich zwar klar dar�ber da� die Einf�h rung der verschiedenen Sozialgesetze in Frankreich eine erhebliche Steigerung der Unkosten in franz�sischen H�fen mit sich bringen w�rde und hatte auch erwartet da� die Einf�hrung der 40 Stunden-Woche die Abfertigung i h r e r S c h i f f e i n f r a n z � s i s c h e n H � f e n u n g � n s t i g be e i n - llussen w�rde. Man hat aber nicht allgemein angenommen da� sich die Unkosten um 60 bis 70 erh�hen w�rden und da� sich die Abfertigung der Schiffe in solchem Umfange verschlechtern w�rde wie es tats�chlich geschehen ist. Obgleich ausl�ndische Reeder in erheblichem Umfange zu gleich Arbeitgeber franz�sischer Hafenarbeiter sind so h a b e n s i e d e n n o c h p r i n z i p i e l l d a v o n A b s t a n d g e n o mme n an den Verhandlungen �ber die Festsetzung der Arbeits l�hne und der Arbeitsbedingungen teilzunehmen auch in �ndern L�ndern ist dies nicht geschehen. Wenn jedoch kann man f�r die deutsche G�terversicherung infolge des verst�rkten Au�enhandels eine recht erfreu liche Zunahme des Deckungsvolumens und einen im Durchschnitt nicht ung�nstigen Risikenverlauf feststellen. Wie in den Vorjahren ist auch 1937 wertvolle Arbeit f�r die Erneuerung des gesetzlichen See versicherungsrechts geleistet worden. Der mit dessen Ueberpr�fung betraute Sonderausschu� der Akademie f�r Deutsches Recht hat bisher 21 Tagungen abgehalten. Beratungsgrundlage bilden die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen ADS die seit 1921 in Kraft die einschl�gigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches praktisch verdr�ngt haben. Der Sonderausschu� hat vor einigen Monaten die Er�rterung der allgemeinen Bestimmungen beendet und zu ihnen eine Reihe grunds�tzlich wichtiger Aenderungen vor geschlagen. Besonders eingehend besprochen wurden die mit der Kriegsgefahr - Versicherung zusammen h�ngenden Rechtsfragen da hierbei der Wandel der Anschauungen sowohl hinsichtlich des Begriffes Krieg als auch hinsichtlich der Versicherungsdauer zu ber�ck sichtigen war. Von den gerichtlichen Ent s c h e i d u n g e n in Seeversicherungssachen hat be sondere Beachtung die des Reichsgerichts vom 5. Dezbr. 1936 im Falle des D. S�lfmeister gefunden da sie die vieler�rterte Streitfrage kl�rt ob f�r das deutsche Seeversicherungsrecht der Grundsatz von der ad�quaten Verursachung oder wie f�r das englische die Regel Causa proxima non remota spectatur Geltung hat. Das Reichsgericht hat sich eindeutig zugunsten der C a u s a p r o x i ma - R e g e l a u s g e s p r o c h e n d i e f � r d a s g e samte Seeversicherungsrecht ma�gebend sei. Es bleibt allerdings immer noch die Zweifelsfrage was unter n�chster Ursache causa proxima zu verstehen ist. In dem Rechtsstreit der dem Reichsgericht vorlag war zu entscheiden ob die Versicherer f�r einen von dem versicherten Schiffe verursachten Kollisionsschaden zu haften haben wenn ein Seet�chtigkeitsmangel schad haftes Ruder zwar die Gefahr des Zusammensto�es erh�ht hat dieser aber letzlich durch ein bei geh�riger nautischer Vorsicht vermeidbares Verhalten des Schiffs f�hrers herbeigef�hrt worden ist. Das Reichsgericht urteilte es widerspreche nicht der nat�rlichen Betrach tung der Sachlage das Verhalten des Schiffsf�hrers als die n�chste Ursache des Zusammensto�es zu be trachten. Auch als zeitlich letzte und unmittelbare Ursache w�rde es in Betracht kommen. Somit sei die Haftung der Versicherer zu bejahen. ihre eigenen Interessen auf dem Spiel stehen denn es wird nicht m�glich sein h�here Frachtraten zu erzielen die die durch h�here L�hne k�rzere Arbeitszeit usw. ver ursachten hohen Unkosten decken so wird man es ihnen nicht verargen k�nnen da� sie sich gegen gewisse Ueber- steigerungen nicht nur vonseiten der Arbeiter sondern auch anderer Parteien die in franz�sischen H�fen von der Schiffahrt leben wehren. Zu diesen geh�ren auch die Schiffsmakler und Stauer und zum Teil auch die Charterer In einem Zirkular ver�ffentlicht die B a l t i c a n d International Maritime Conference unter dem Abschnitt France drei Artikel die sich mit diesen Di n g e n b e s c h � f t i g e n u n d d i e b e r e c h t i g t e n K l a g e n d e r Reeder deutlich zum Ausdruck bringen. I n dem ersten Artikel handelt es sich um die von der franz�sischen Re gierung festgesetzten Geb�hren f�r die ver eidigten Schiffsmakle r die eine Steigerung von 75 darstellen. Es wird darin aufgezeigt da� diese Maklergeb�hren die Form einer direkten Besteuerung der Schiffahrt angenommen haben und es wird besonders und

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