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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1962

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1962

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Jahrbuch des Landkreises Lindau
Untertitel:
Hrsg.: Heimattag für den Landkreis Lindau e.V.
Publikationsort:
Bergatreute
Verleger:
Eppe
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408063912

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Jahrbuch des Landkreises Lindau 2009
Veröffentlichungsjahr:
2009-01-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408063912_2009

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Burmeister, Karl Heinz
Titel:
Bodolz als Heimat berühmter Gelehrter: Leonhard Euler (1707-1783) Hans Euler-Chelpin (1873-1964) und Ulf Svante Euler-Chelpin (1905-1983)

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und Seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1962
  • Titelseite
  • Impressum
  • Inhaltsverzeichnis
  • Albert Blank
  • Albert Blank
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Bericht über die 75. Ordentliche Hauptversammlung in Bregenz am 15. und 16. September 1962
  • Die Überlinger Zunftverfassung im 15. Jahrhundert. 2. Teil
  • Handschriftliche Einträge aus der Schweizer Geschichte der Jahre 1315 - 1513
  • Nachwort für Alban Dold
  • Kulturgeschichtliche Merkwürdigkeiten Vorarlbergs
  • Hexen und Hexenwahn in Vorarlberg
  • 500 Jahre Reichlin-Meldeggsches Patrizierhaus in Überlingen
  • Buchhorn unter bayerischer Verwaltung
  • Verzeichnis der Quellen und des benützten Schrifttums
  • Autorenverzeichnis
  • Buchbesprechungen
  • Tabellen-Beilage zu Fritz Harzendorf „Die Überlinger Zunfverfassung im 15. Jahrhundert”. 2. Teil

Volltext

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Grund und Boden dürfte dagegen vorliegen, wenn von den zum Hofe Rohrbach gehören- 
den Gütern gesagt wird, „de quibus dantur mortuaria necnon etiam hereditates vulgo dicte 
Geläste“ (UB St. Gallen III, S. 387 Nr. 1213). 
Zur Verdinglichung ist es hier wohl gekommen, weil diese weit entfernten, im heutigen 
En Bern gelegenen Güter regelmäßig an Nichtgotteshausleute verliehen worden sein 
ürften. 
Den Todfallabgaben unterlagen — mit Ausnahme der davon befreiten Ministerialen — 
alle der Abtei zugehörigen Leute, unbekümmert um den Rechtsgrund ihrer Zugehörigkeit. 
Da in den Urkunden von Anfang an Besthaupt, Gewandfall und Lass nebeneinander vor- 
kommen, untersucht der Verfasser (angeregt durch die Arbeit von Herbert Klein über die 
Salzburger Freisassen) aber auch, ob sich in dieser Abstufung der Abgaben ständische Unter- 
schiede spiegeln, etwa in dem Sinne, daß das Besthaupt ein Vorrecht ursprünglich freier 
Hintersassen gewesen wäre. Ein solcher Nachweis läßt sich nicht erbringen; die Urkunden 
des späteren Mittelalters zeigen die Gotteshausleute durchaus als ständische Einheit, und 
auch die Nachrichten über die Todfallabgaben im besonderen, etwa die Privilegien von 
1451 und 1459 über die Beschränkung derselben auf das Besthaupt, lassen keinerlei stän- 
dische Gliederung erkennen. 
Interessant ist immerhin, daß in dem über die Jahre 1483 bis 1486 sich erstreckenden 
Prozeß um den Nachlaß eines Konrad Tanner die Witwe und ihre Beiständer gegen die 
Forderung von Lass und Erbe einwandten, Tanner sei ein freier Zinser gewesen, und von 
einem solchen nehme man nur Besthaupt oder Gewandfall. Der Verfasser führt dazu aus, 
sie hätten nicht auf dieser Einrede beharrt und sie mit ihrem späteren Argument, das 
gemeine Recht lasse die Beerbung von Eigenleuten nicht zu, selbst entkräftet. Ich möchte 
vermuten, daß es sich bei diesem zweiten Argument um einen Eventualstandpunkt handelte, 
daß es also nur für den Fall vorgebracht wurde, daß die Eigenschaft Tanners als freier 
Zinser nicht bewiesen werden könnte. Jedenfalls ließ aber der Abt die Unterscheidung von 
freien Zinsern und Eigenleuten nicht gelten, sondern leitete seinen Anspruch auf Lass und 
Erbe von der unbestrittenen Eigenschaft Tanners als Gotteshausmann her (S. 21 u. S. 34 £.). 
Rascher als der Landbevwölkerung gelang es der Stadt St. Gallen, Beschränkungen und 
schließlich Aufhebung der Todfallabgaben zu erreichen (Kapitel 3). Nach der Handveste 
des Abtes Wilhelm vom 31. Juli 1291 genossen die „Semperleute“ (nach dem Verfasser in 
erster Linie die Oberschicht der Fernkaufleute) und die Bürger anscheinend freies Erbrecht. 
Die Hintersassen, die „nicht semper noch Bürger“ waren, aber den Bürgern wachen halfen 
und dem Reiche steuerten, gaben, sofern sie Kinder hinterließen, nur das Besthaupt; hinter- 
ließ ein solcher eine Witwe, aber keine Kinder, so begnügte sich der Abt mit der Hälfte des 
nach Bezahlung der Schulden verbleibenden fahrenden Gutes. Im 14. und 15. Jahrhundert 
kämpfte dann die Stadt mit wechselndem Erfolg um die gänzliche Aufhebung der Todfall- 
abgaben und erlangte im Jahre 1457 durch den Schiedsspruch des Berner Stadtschreibers 
Thomas von Speichingen gegen Bezahlung von 1000 Gulden und andere Gegenleistungen 
völlige Freiheit von Erbschaft, Lass und Fall für alle Stadtbewohner innerhalb der vier 
Kreuze. Im Rorschacher Vertrag von 1566 verzichtete der Abt schließlich auch auf den 
Fallbezug von Stadtbewohnern, die vor die vier Kreuze zogen, mit Ausnahme derjenigen, 
die sich in der Stiftslandschaft niederließen. 
Vom vierten Kapitel („Der Weg zu den Privilegien von 1451 und 1459“) an wendet sich 
der Verfasser wieder der Entwicklung der Todfallabgaben auf der Landschaft zu. Sie ist 
eng mit dem politischen Geschehen verbunden; die wachsende Selbständigkeit der Gemein- 
den bereitet der Geltendmachung der äbtischen Rechte steigende Schwierigkeiten. Das auf- 
fallendste Beispiel dafür ist Appenzell. Nach den Freiheitskriegen hatte die Richtung 
König Rupprechts die Rechte der Abtei anerkannt, aber die Appenzeller kümmerten sich 
nicht darum, sodaß sich der Abt schließlich klagend an die sieben Orte wandte, mit denen 
Appenzell seit 1411 im Burg- und Landrecht stand. In ihrem Spruche vom 6. Mai 1421 
räumten die Schiedsrichter den Appenzellern die Möglichkeit ein, den Lass (und andere 
Gef#lle) durch eine einmalige Zahlung abzulösen, während der Fall, sofern der Verstorbene 
auf dem Todbette nichts anderes verordnete, mit einem Pfund Pfennig sollte abgelöst 
werden können. Seither zeichnete sich die Tendenz zur Beschränkung der Todfallabgaben 
auf das Besthaupt immer deutlicher ab, bis schließlich Abt und Konvent im Privileg von 
1451 den ewigen Verzicht auf Gewandfall, Lass und Erbschaft aussprachen und allen 
Gotteshausleuten zwischen Boden- und Zürichsee mit der einzigen Ausnahme des Best- 
rt
	        

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