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Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02

Bibliografische Daten

fullscreen: Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Thurgauer Beiträge zur Geschichte
Publikationsort:
Frauenfeld
Verleger:
Historischer Verein des Kantons Thurgau
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408036362

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Thurgauer Beiträge zur (vaterländischen) Geschichte 1873-013
Veröffentlichungsjahr:
1873-013-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408036362_1873_013

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Montfort
  • Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Der Einfluß des Volkes auf die Gesetzgebung des XXII. Vorarlberger Landtages
  • Vorarlbergs Übergang von der Monarchie zur Republik (1918-1919)
  • Auf der Suche nach dem Arlberg
  • Industriearchitektur und Denkmalschutz
  • Volksmusik im Grenzraum Vorarlberg-Allgäu
  • Die Lebensfrage für die Mundartdichtung liegt in der Abgrenzung
  • Die Hohenemser Judengemeinde im Spiegel antisemitischer Beschuldigungen
  • Anfänge des Dornbirner Gemeindeblattes
  • Schrifttum
  • KÜNSTLER AUS VORARLBERG
  • Neuerliche Ausgrabungen spätrömischer Fundamente mit Funden im Gelände zwischen Quellenstraße und Augasse in Bregenz
  • Zu Christoph Bertsch: Industriearchitektur und Denkmalschutz

Volltext

erhalten. Die zur Anpassung an das inzwischen er 
gangene B.-VG. erlassene Landesverfassung 1923, 
LGBl. Nr. 47/1923, beseitigte allerdings die Vorschrift 
des § 6 Abs. 3 und 4 der Verfassung 1919, nach der 
Volksbegehren zur Volksabstimmung gebracht wer 
den mußten, wobei dem Landtag (lediglich) das Recht 
zugestanden war, „neben den aus der Mitte des 
Volkes gemachten Vorschlägen eigene Anträge auf 
Verwerfung des Vorschlages oder auf eine abgeänder 
te Fassung desselben zu stellen". Durch das Landes 
verfassungsgesetz über die Abänderung einiger Be 
Stimmungen der Landesverfassung, LGB1. Nr. 27/ 
1949, wurde das Initiativrecht der Gemeinden auf 
Durchführung von Volksbegehren und Volksabstim 
mungen eingeführt. Dem Bericht zur Regierungsvor 
lage betreffend die Landesverfassungs-Novelle 1949, 
Beilage 17/1949 des XVI. Vorarlberger Landtages, ist 
zu entnehmen, daß damit „die unmittelbare Teilnah 
me des Volkes an der Gesetzgebung" erleichtert 
werden sollte. Die Beobachtung zeigt allerdings, daß 
die Gemeinden diese Rechte ganz überwiegend in 
ihrem eigensten Interesse ausüben und auf diesem 
Wege — über die Regelungen des B.-VG. hinaus — 
eine beachtliche Stärkung ihrer Stellung erreicht 
haben (vgl. die Anfragebeantwortung des Landes 
hauptmannes Dr. Keßler an die Abgeordneten Mag, 
Neururer und Gen. vom 11. 10. 1979 betreffend die 
Verbesserung der Rechtssituation der Vorarlberger 
Gemeinden). 
Neben der Vorarlberger Landesverfassung hatten nur 
die Tiroler Landesordnung 1921, LGB1. Nr. 145/1921, 
und vor allem das Salzburger Landesverfassungsge 
setz 1921, LGBl. Nr. 44/1921, Volksbegehren und 
Volksabstimmung eingeführt. Es ist allerdings festzu 
stellen, daß in dem eben zu Ende gegangenen Jahr 
zehnt — offenbar im Gefolge der „Krise der Repräsen 
tation nach 1960" und des seither von ideologisch 
ganz verschieden ausgerichteten Gruppierungen vor 
getragenen Begehrens nach Partizipation und Demo 
kratisierung (vgl. Mantl, Repräsentation und Identi 
tät, S. 199 ff) — im Bereich der Landesverfassungen 
eine Welle der Installierung plebiszitärer Elemente 
eingesetzt hat (OÖ. Landes-Verfassungsgesetz 1971, 
LGBl. Nr. 34/1971, Landesverfassung für das Land 
Kärnten, LGBl. Nr, 190/1974, Novelle zur Wiener 
Stadtverfassung, LGBl. Nr. 12/1978, NÖ. Landesver 
fassung 1979, LGBl Nr. 0001-0), die noch nicht 
ausgerollt ist (die Arbeiten an der Novellierung der 
Landesverfassung Burgenlands sind im Gange], Im 
Bundesverfassungsrecht dagegen zeichnen sich Ände 
rungen nicht ab. Die im Entwurf des Bundeskanzler 
amtes vom 11. 7. 1979, GZ 601 999/18-V/1/79, 
betreffend eine Novelle des B.-VG. im Art. I Z. 3 
vorgeschlagene Änderung des Art. 41 Abs. 2 B.-VG. 
beseitigt lediglich eine seit über 20 Jahren bestehende 
und bekannte (Pfeifer, Volksbegehren und Volksab 
stimmung, S. 161 f) Disharmonie. 
39 Art. 41 Abs. 2 letzter Satz B.-VG. 
40 Art. 16 Abs. 2 L.V. 
41 Vgl. Pfeifer, Volksbegehren und Volksabstimmung, 
S. 162. 
42 Vgl. § 23 des Gesetzes über das Verfahren bei Volks 
begehren, Volksabstimmungen und Volksbefragun 
gen (Landes-Volksabstimmungsgesetz), LGBl. Nr. 10/ 
1969. 
43 Für die Einleitung des Eintragungsverfahrens hinge 
gen genügt schon das Verlangen von 500 Stimmbe 
rechtigten (§ 8 Abs. 2 des Landes-Volksabstimmungs- 
gesetzes). 
44 Vgl. auch § 21 des Landes-Volksabstimmungsge- 
setzes. 
45 Zur Rechtslage nach der Landesverfassung 1919 vgl. 
die FN. 38. Der Frage, ob es zulässig wäre, zu dieser 
Rechtslage zurückzukehren, ist hier nicht nachzuge 
hen. Die Antwort darauf erscheint offen. 
46 Art. 44 Abs. 2. 
47 Von den Verfassungen der österreichischen Länder 
kennt nur jene Salzburgs das obligatorische Referend 
um. Es ist für den Fall einer Gesamtänderung der 
Landesverfassung vorgesehen (Art. 24 Abs. 2 des 
Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1945, LGBl 
Nr. 1/1947). Die Tiroler Landesordnung 1921 be 
stimmte im § 25 „daß eine Änderung der §§ 1 bis 
einschließlich 7 der Landesordnung . . . vor der Kund 
machung im Landesgesetzblatte der Volksabstim 
mung zu unterziehen" ist. Die Regelung wurde durch 
das Landesverfassungsgesetz Nr. 1/1946 aufgehoben. 
48 Auf die Besonderheiten, daß in Vorarlberg auch „über 
die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlas 
sendes Gesetz" sowie „über sonstige wichtige Fragen 
im ganzen Lande oder in Teilen desselben" eine 
Volksabstimmung ergehen kann, sei lediglich hinge 
wiesen. In beiden Fällen liegt die Initiative beim 
Landtag. 
49 Pfeifer, Volksabstimmung und Volksbegehren, 
S. 163, führt unter Berufung auf Burckhardt, Kom 
mentar der Schweizer Bundesverfassung, 1905, 
S. 767, aus, man habe eine solche Regelung in der 
Schweiz abgelehnt, weil „die Volksvertretung damit 
die politische Verantwortung von sich abwälzen und 
dem Volk auflasten könnte". 
50 Ähnliche Rechte sind den Wahlberechtigten und den 
Gemeinden nunmehr nach Art. 27. der NÖ. Landes 
verfassung 1979 eingeräumt. Das Salzburger Landes- 
Verfassungsgesetz 1945 siehe im Art. 27 die Außer 
kraftsetzung bereits kundgemachter Gesetze durch 
Volksabstimmung vor, wenn dies von wenigstens 
20.000 Wahl- und Stimmberechtigten gefordert wird. 
51 Neisser-Schantl-Welan, Betrachtungen zur Judikatur 
des Verfassungsgerichtshofes (Slg. 1969), ÖJZ 1971, 
S. 657; ähnlich Pfeifer, Volksbegehren und Volksab 
Stimmung, S. 161; und Pelinka, Repräsentative und 
plebiszitäre Elemente im österreichischen Regie 
rungssystem, ÖZP, 1/1973, S. 44. 
51 Klecatsky, Das österreichische Bundesverfassungs 
recht, 2. Aufl., 1973, Anm. 1 zu Art. 11 StGG, 
umschreibt die Petitonsfreiheit als „Freiheit, Anträge 
und Anregungen an die Organe der Gesetzgebung und 
Vollziehung zu richten, ohne deswegen Rechtsanteile 
befürchten zu müssen." Vgl. auch Ermacora, Hand 
buch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 1963, 
S. 276 ff; Korinek, Das Petitionsrecht im demokrati 
schen Rechtsstaat, Recht und Staat, H. 474/475, 
1977. 
100
	        

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