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50. Jahrgang (1913)

Bibliografische Daten

fullscreen: 50. Jahrgang (1913)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs
Publikationsort:
Innsbruck
Verleger:
Wagner
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz40801069X

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs 1917
Veröffentlichungsjahr:
1917-01-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz40801069X_1917

Titelseite

Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 50. Jahrgang (1913)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

444 HAMsAi Deutsche nautische Zeitschrift. Mai 1913 der Reeder f�r den Schaden den sein Schiff an sie w�ren bis auf die kleinsten Einzelheiten der gerichtet hat. Aber wenn dieses Wort unmittelbar lauteren Wahrheit entsprechend Freilich mag es auch nicht im Gesetz enthalten w�re wenn man der Beruf des Juristen im Interesse der Recht ganz davon absehen wollte so hat der 893 doch sprechung mit sich bringen auch da Zweifel zu noch einen sehr wichtigen Nachsatz den der Ver fasser nicht mit anf�hrte der aber der ganzen Vor schrift ein ganz anderes und umgestaltendes Gepr�ge gibt. Es hei�t dort n�mlich Das Proze�gericht kann die Vereidigung dieser Personen n. Abschn. 4 an ordnen. Tats�chlich werden auch in vielen F�llen Personen vereidigt die am Ausgange des Rechts streits interessiert sind. Ich k�nnte hier leicht F�lle anf�hren mu� aber im Interesse der K�rze der Ausf�lirungen darauf verzichten. Unserer Ansicht nacli ist demzufolge die Vereidigung des Kapit�ns und der Offiziere bei der Verklarung gar nichts Au�ergew�hnliches und Ausnahmsweises �hnliche Vorg�nge gibt es hinreichend auf allen Gebieteu des Rechtslebens. Indessen hat diese ganze Frage f�r die schiff fahrttreibende W elt eine mehr untergeordnete Be deutung sie ber�hrt mehr die juristische Seite des Gegenstandes und ist eigentlich nur insofern f�r uns von Belang als daraus gefolgert werden k�nnte wie es der Verfasser tut da� W andel geschaffen werden m��te. W as die nautische W elt Reeder und Kaufmannsstand mehr interessiert sind die Fragen 1. Haben sich bei der gegenw�rtigen Ein richtung der Verklarung erhebliche M�ngel und Sch�den herausgestellt die eine �nderung not wendig erscheinen lassen 2. Ist die Rechtslage zwischen streitenden Parteien bei Seeunf�llen da durch unsicher und schwankend geworden 3. W ird ein neues Verfahren wie es der Verfasser im Auge hat dem Seefahrer Erleichterung verschaffen ein facher werden oder steht nicht vielmehr zu be f�rchten da� die Sache viel komplizierter und zeitraubender wird da� neue Paragraphen kommen die statt Erleichterung neue Erschwerungen seines immer schwieriger werdenden Berufs bringen hegen wo der Laie nur einwandfreie Tatsachen und Aussagen sieht. So soll aber nicht der Mann der Praxis und des erwerbenden Berufs denken er soll kein Skeptiker da sein wo ihn eine gesunde Lebens auffassung Vertrauen entgegenzubringen auffordert. Bez�glich der obigen ersten Frage Sii.d erheb liche M�ngel und Sch�den vorhanden so werden wir diese wohl verneinen m�ssen. Auch der Herr Verfasser wei� keine konkreten F�lle anzuf�bren wo Parteien durch das jetzige Verklarungsverfahren gesch�digt worden sind. Die Reformbed�rftigkeit folgert er mehr aus allgemeinen Gesichtspunkten. Er mu� selbst zugestehen da� dieses einseitige subjektiv gef�rbte und verd�chtige Beweisverfahren in dieser Weise charakterisiert der Herr Verfasse die Verklarung bei Schiffszusammenst��en wenig bedenklich erscheint. Das leuchtet ja auch jedem ein da das andere kollidierende Schiff ebenfalls eine Verklarung �ber den Unfall ablegt. Es kommen also beide Auffassungen voll zur Geltung und von einer Einseitigkeit kann nicht mehr die Rede sein. Nur in dem seltenen Falle wo eines der kollidierenden Schiffe ein Kriegsschiff ist das bekanntlich keine Verklarung ablegt k�nnte eine Einseitigkeit zur Geltung kommen. Aber da gibt es sonst f�r den Fiskus im Verfahren des Zivilprozesses noch hin reichend Mittel und W ege seine Auffassung von der Sachlage durch Zeugenvernehmungen zur Geltung zu bringen und kein Mensch wird recht glauben k�nnen auch der Fiskus nicht da� der Staat der seine Anspr�che mit gro�er Energie zu verteidigen wei� durch das herrschende Verfahren gesch�digt werden k�nnte. Man steht unter dem Eindruck als ob der Herr Verfasser von einem gewissen Bedauern ergriffen sei wenn er sagt Das amtsgerichtliche Verklarungs verfahren ist dem Kriegsschiff gesetzlich verschlossen. Und doch so f�hrt er weiter aus hat der Kommandant ist wohl nicht zu bestreiten da� in der Regel die wegen der zivilrechtlichen Folgen ein dringendes zur Verklarung Geladenen ohne Weiteres die Be Interesse an einer sofortigen gerichtlichen Klar kundungen der Offiziere und des Journalauszugs stellung durch Vernehmung seinerseits und eines beschw�ren ist das nicht ein eklatanter Beweis da Teiles der Besatzung. Nun ich glaube kaum da� f�r wie ernst es der deutsche Schiffsoffizier mit au�er in Juristenkreisen irgend jemand sich daf�r seiner Pflicht nimmt und mit welcher Gewissen erw�rmen k�nnte f�r die Kriegsschiffe ein amts- haftigkeit fast ausnahmslos die Jouinaleintragungen gerichtliches Verklarungsverfahren eingerichtet zu an Bord deutscher Schiffe gemacht werden W�re sehen. Richtig ist es vor dem Gesetze sind alle Zun�chst aber dies. Wenn es wahr ist und es es m�glu h da� ernste in Sturm und Wetter er gleich. Aber meiner Empfindung widerstreitet es probte M�uner einen Schwur auf die Richtigkeit durchaus da� Kommandant und Seeoffiziere bei der Bekundungen leisteten wenn sie nicht die solchen Anl�ssen vor dem Forum der Verklarungs sicherste �berzeugung und Gew�hr in sich tr�gen. beh�rde erscheinen m��ten. Um es gerade heraus

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