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Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs 1906

Bibliografische Daten

fullscreen: Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs 1906

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs
Untertitel:
hrsg. durch die Direktion des K.K. Statthalterei-Archives in Innsbruck
Publikationsort:
Innsbruck
Verlag:
Wagner
Größe der Vorlage:
Online-Ressource

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz40801069X
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs 1906
Veröffentlichungsjahr:
1906-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz40801069X_1906

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Abhandlungen:

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Wopfner, Hermann
Titel:
Das Tiroler Freistiftrecht. Ein Beitrag zur Geschichte des bäuerlichen Besitzrechtes. (Schluß.)
Beteiligte Personen:
Wopfner, Hermann

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs
  • Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs 1906
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abhandlungen:
  • Das Tiroler Freistiftrecht. Ein Beitrag zur Geschichte des bäuerlichen Besitzrechtes. (Schluß.)
  • Zur Geschichte der vorderösterreichischen Münzstätte Ensisheim im Oberelsass. (Schluß.)
  • Mitteilungen:
  • Abhandlungen:
  • Mitteilungen:
  • Abhandlungen:
  • Mitteilungen:
  • Abhandlungen:
  • Mitteilungen:

Volltext

2 
H. Wopfner. 
Man kommt vielleicht einer Erklärung dieser gewiß sonderbaren 
Erscheinung näher, wenn man die Abweichung ins Auge faßt, welche 
die Agrarverfassung der in die Reform einbezogenen Provinzen von 
jener Tirols aufzuweisen hat. Die Agrarverfassung Böhmens, Mährens 
und Schlesiens ist durchaus, jene von Niederösterreich, Kärnten und 
Krain sehr wesentlich durch das UntertänigkeitsVerhältnis (nexus 
subditelae) bestimmt. Die bäuerliche Bevölkerung steht hier nicht 
nur in einem privatrechtlichen, rein wirtschaftlichen Abhängigkeits 
verhältnis vom Grundherrn, sondern sie ist vielmehr diesem unter 
tänig, d. h. dem Grundherrn stehen eine Reihe öffentlichrechtlicher, 
jurisdiktioneller wie administrativer Befugnisse gegenüber der von 
ihm abhängigen bäuerlichen Bevölkerung zu. Das Band, das den 
Bauern an den Grundherrn knüpfte, ist nicht nur ein sachenrecht 
liches, sondern auch ein personenrechtliches. Der untertänige Bauer 
ist letzterem zu Treue und Gehorsam verpflichtet, darf sein Gut nicht 
ohne grundherrliche Genehmigung verlassen, bedarf des gutsherrlichen 
Ehekonsenses u. s. w. 1 ). 
Ein Großteil des auf der Bauernschaft lastenden Druckes war 
durch dieses Untertänigkeitsverhältnis verschuldet, das den Grund 
herrn als Mittelsperson zwischen Staat und Bauern einschob und 
letzteren in unbillige Abhängigkeit vom Grundherrn brachte. Wollte 
die Kaiserin auch keineswegs das Untertänigkeitsverhältnis gänzlich 
beseitigen, so nahm sie doch in ihren Reformen darauf Bedacht, das 
selbe so zu gestalten, daß es den Staatsinteressen dienlicher und dem 
Bauern erträglicher würde. 
Dieser innere Zusammenhang zwischen Reform und Untertänig 
keitsverhältnis dürfte meines Erachtens dahin geführt haben, daß 
Tirol, wo das Untertänigkeitsverhältnis nicht bestand, vorderhand in 
die Reform nicht einbezogen wurde. 
Die eigenartige Rechts- und Verfassungsentwicklung in Tirol be 
dingte schon von vornherein eine gesonderte Behandlung dieses Lan 
des bei Durchführung der Agrarreform. Aus diesem Grunde waren 
die für Kärnten erlassenen Freistiftpatente von 1772 und 1774 für 
Tirol nicht anwendbar. Dieselben ordneten die Umwandlung aller in 
b Über das Untertänigkeitsverhältnis in Böhmen, Mähren und Schlesien 
vgl. Grünberg, Bauernbefreiung; über jenes in Steiermark A. Mell, Bauern 
befreiung in Steiermark; in Kärnten v. Hueber, Darstellung der in Kärnten 
bestandenen Untertänigkeitsverhältnisse; vgl. f. Artikel Bauernbefreiung (Öster 
reich-Ungarn) im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgeg. von 
Konrad u. s. w. II. 360 ff.
	        

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