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Alemania / Zeitschrift für alle Gebiete des Wissens und der Kunst mit der Berücksichtigung der Heimatkunde 1927-28-001

Bibliografische Daten

fullscreen: Alemania / Zeitschrift für alle Gebiete des Wissens und der Kunst mit der Berücksichtigung der Heimatkunde 1927-28-001

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Alemannia
Untertitel:
Zeitschrift für Geschichte, Heimat- und Volkskunde Vorarlbergs
Publikationsort:
Dornbirn
Verlag:
Vorarlberger Verl.-Anst. [in Komm.]
Größe der Vorlage:
Online-Ressource

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407683461
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Alemania / Zeitschrift für alle Gebiete des Wissens und der Kunst mit der Berücksichtigung der Heimatkunde 1927-28-001
Veröffentlichungsjahr:
1927-28-001-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407683461_1927-28_001

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Hüpp, Rudolf
Titel:
Das „Alb-Buch über die Alb Körben" vom Jahre 1618
Beteiligte Personen:
Hüpp, Rudolf

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Alemannia
  • Alemania / Zeitschrift für alle Gebiete des Wissens und der Kunst mit der Berücksichtigung der Heimatkunde 1927-28-001
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Montafoner Spruchweisheiten
  • Pflanzenbeobachtungen in den Jahren 1925 und 1926
  • Das „Alb-Buch über die Alb Körben" vom Jahre 1618
  • Angelika Kauffmann und die deutschen Klassiker
  • Sprachwissenschaft und Heidenmission
  • Die Epitaphien der Bregenzer Stadtpfarrkirche
  • Luxheims Tätigkeit in Vorarlberg
  • Die Zeitschrift .,Heimat" und die christliche Weltanschauung
  • Bücherbesprechungen
  • siehe Aufsatz "Vorarlberger Siegel", S. 77-79
  • Montafoner Spruchweisheiten
  • Das Montfortfenster in der Pfarrkirche zu Eriskirch
  • Vorarlberger Siegel
  • Eine ungedruckte Geschichte von Bregenz
  • Geschichtliche Daten zu den Seelsorgsorten Vorarbergs
  • Geschichtliches zur kommerziellen Entwicklung von Bregenz
  • Namenforschung und Siedlungsgeschichte
  • Zur Flora des Lustenauer Rheindammes
  • siehe Aufsatz "Grabmal des Grafen Hugo von Bregenz zu Höchstädt", S. 174
  • Ein Beitrag zur Geschichte des Bündner Krieges 1619 - 1624
  • Geschichtliche Daten zu den Seelsorgsorten Vorarbergs
  • Das alte Emser Jahrzeitbuch
  • Post und Presse in der Vergangenheit
  • Angelika Kauffmann und die deutschen Klassiker
  • Das Grabmal des Grafen Hugo von Bregenz zu Höchstädt
  • Leibeigene Dornbirner Familien um die Mitte des 16. Jahrhunderts
  • Die Geschlechterkunde des Kleinwalsertales
  • Bücherbesprechungen
  • Mitteilung

Volltext

— 16 — Reitung notwendig beiwohnen müssen", soll „über die Rechnung, so lang die 
währet", für Zehrung, Belohnung und sein Versäumnis zwei Gulden, also zu­ 
sammen acht Gulden — „jeden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern gerait" — „und 
nicht 
mehr", erhalten. Die Alphirten sollen für jedes Jahr durch jeden Teil sol­ 
chermaßen 
bestellt und gedingt werden, daß „ihretwegen in der Alb-Raitung kein 
weiterer 
Kosten auferlauf", „gestaltsam denn Iro keinem bei solcher Raitung 
nichts 
passiert 
werden soll"; das letztere will wohl besagen, daß die Hirten einen 
festen 
und 
zugleich auskömmlichen Lohn erhalten sollen, ihnen gegenüber dann 
aber 
andererseits 
bei etwaigen Verstößen gegen die Alpordnung auch keinerlei 
Nachsicht 
geübt, 
sondern sie streng zur Verantwortung gezogen werden sollen. 
„Zum 
andern" 
soll die „Besatzung" der Alp Körben künftig wie seit­ 
her 
in 
allem 
„496 
Weiden" 
(— noch heute beträgt sie 500 Weiden —) sein und 
bleiben. 
Kein 
Alpgenosse 
soll 
mehr, als er berechtigt ist und sür ihn im Alpbuch 
eingeschrieben 
steht, 
in 
die 
Alp 
„einschlagen". Für ein Roß werden vier Weiden 
und 
für 
einen 
Ochsen 
zwei 
Weiden gerechnet, für eine Kuh oder ein anderes 
Stück 
Schmalvieh 
eine 
Weide. 
Wer 
aber „mehr, als er befugt und berechtigt 
ist 
oder 
aber 
anders, 
als 
jetzt 
erläutert 
ist", „einschlagen" und also die Alp dem 
entgegen 
und 
zuwider 
„übersetzen" 
würde, der oder diejenigen sollen all weg 
von 
jeder 
Weid, 
soviel 
sie 
deren 
übersetzt 
haben, 6 Gulden Straf und „Abtrag- 
Geld", 
wovon 
die 
eine 
Hälfte 
der 
Herrschaft 
Bregenz und die andre Hälfte der 
„gemeinen 
Alb 
Körben 
zukommen 
soll, 
„ohnnachläßlich" zu bezahlen verfallen 
fem." 
Die 
bestellten 
Alpmeister 
und 
Hirten 
sollen auf diejenigen, welche die 
Alp 
„besagtermaßen 
überschlagen" 
und 
„diesen 
Punkt freventlich übertreten", 
ihr 
fleißiges 
Augenmerk 
richten 
und 
die 
ungehorsamen 
„Verbrecher" sowohl der 
Obrigkeit 
der 
Herrschaft 
Bregenz 
zu 
gebührender 
Straf 
als den gemeinen Alp- 
genossen 
zur 
Einbringung 
ihrer 
Gebührnis 
und 
des 
Abtraggeldes anzeigen und 
hiebet 
keinen 
verschonen. 
„Drittens" 
soll 
die 
Besetzung 
der 
Alp 
zur 
Frühlingszeit allweg nach 
Gutachten 
der 
vier 
geordneten 
Alpmeister 
dergestalt 
geschehen, 
daß sich, diese 
alljährlich 
auf 
einen 
gewissen 
Tag 
zur 
„Einfahrt" 
einigen. 
Diesen 
sollen sie 
den 
Alpgenossen 
beizeiten 
bekannt 
geben. 
Alsdann 
soll 
durch 
die 
Alpgenossen 
zusammen 
(„samentlich") 
die 
Alp 
„mit 
der 
Hab 
besetzt 
und 
beschlagen 
werden". 
Sofern 
sich 
aber 
die 
vier 
Alpmeister 
auf 
einen 
gewissen 
Tag 
miteinander 
nicht 
einigen 
könnten, 
soll 
die 
Einfahrt 
und 
Besetzung 
der 
Alp 
allen 
Teil- 
und 
Alp- 
genossen 
insgemein 
„ins 
Werk 
zu 
stellen 
und 
für 
die 
Hand 
zu 
nehmen 
vergunnt 
und 
zugelassen 
sein", 
sobald 
man 
dergleichen, 
nächstgelegene 
„Galtalben" 
(Galt­ 
vieh, 
Jungvieh) 
besetzen 
und 
beschlagen 
oder 
mit 
der 
Hab 
darein 
fahren 
tut, 
ohne 
daß 
die 
Alpmeister 
oder 
sonst 
jemand 
sie 
derenwegen 
hindern 
dürste. 
„Fürs 
Viert" 
sollen, 
wann 
dann 
die 
„Albfahrt" 
„gehörtermaßen 
ver­ 
gunnt 
und 
zugelassen 
ist", 
die 
Alpgenossen 
und 
andere, 
welche 
„Weiden 
gedingt" 
haben, 
samt 
und 
sonders 
schuldig 
und 
verbunden 
sein, 
gleich 
anfangs 
beim 
Be- 
schlagen 
und 
Besetzen 
den 
geordneten 
Hirten 
und 
Alpmeistern 
anzuzeigen, 
was 
und 
wieviel 
ein 
jeder 
an 
Roß 
und 
Vieh 
auf 
eigene 
oder 
gedingte 
Weiden 
in 
die 
Alp 
zu 
schlagen 
vorhat. 
Hierbei 
soll 
„jedes 
Haupt 
sein 
unterschiedlich 
namhaft 
gemacht", 
insbesondere 
angegeben 
werden, 
was 
die 
Roß 
für 
Farben 
haben. 
Die 
Hirten 
und 
Alpmeister 
sollen 
das 
„alsbald 
ordentlich 
und 
mit 
Fleiß 
verzeichnen". 
Sofern 
sie 
aber 
einen 
oder 
mehr 
betreten 
würden, 
'der 
dem 
zuwiderhandeln 
und 
einigen 
Vorteil 
oder 
Gefahr 
gebrauchen, 
feine 
Hab, 
Roß 
und 
Vieh 
anfangs 
beim 
Besetzen 
nicht 
angeben, 
einschreiben 
und 
verzeichnen 
lassen 
würde, 
so 
soll 
dieser 
„ungehorsamen 
Verbrecher" 
Hab, 
Roß 
und 
Vieh, 
soviel 
anfangs 
nicht 
ange­ 
geben 
und 
eingeschrieben 
worden 
wäre, 
zum 
halben 
Teil 
dem 
Amt 
Bregenz 
und und
	        

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