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Zeitschrift für Kultur und Gesellschaft 1987-02

Bibliografische Daten

fullscreen: Zeitschrift für Kultur und Gesellschaft 1987-02

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Kultur
Untertitel:
Zeitschrift für Kultur und Gesellschaft
Publikationsort:
Dornbirn
Verlag:
Verein KULTUR - Zeitschrift für Kultur und Gesellschaft

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz310869048
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Zeitschrift für Kultur und Gesellschaft 1987-02
Veröffentlichungsjahr:
1987-02-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz310869048_1987_02

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bracharz, Kurt
Titel:
Zolltarif Nummer 12.07 B 1
Beteiligte Personen:
Bracharz, Kurt

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Kultur
  • Zeitschrift für Kultur und Gesellschaft 1987-02
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Interview: Bernhard Amann zur Jugendhaus-Szene
  • Zolltarif Nummer 12.07 B 1
  • Aus meiner Sicht, die Baubehörden und das bauen
  • Plattentips: Die Platte des Jahres 1987
  • Die Menschwerdung des Magisters Dorn
  • Paradigma der Kindheit
  • Interview mit Paul Flieder
  • Der literarische Beitrag: Unternehmen Wursthaut
  • Deutsch perfeckt
  • Interview: Alex Freihart ("Die Wildente") und Reinhold Schillinger ("Das Nest")
  • Filmnotizen
  • Mythos & Wirklichkeit
  • Reaktionen
  • Blintimus Blinsky im rabel
  • Die vorletzte Seite

Volltext

Daß sich die Urteile der österreichischen Gerichte und Verwaltungsbe 
hörden positiv auf eine Verminderung der Drogendelikte und deren Fol 
gekriminalität auswirken, darf nach Lektüre dieses von KURT BRACHARZ 
aufgegriffenen Falles wohl emsthaft bezweifelt werden. Zu diesem 
Thema ist auch ein seltsamer Fall von "Medien(nicht)justiz" bemer 
kenswert . 
kn 16. Oktober 1986 traf der Ver 
waltungsgerichtshof unter der Ak 
tenzahl 86/16/0155 eine Entschei 
dung über eine Beschwerde, die 
formal sicher unanfechtbar ist, 
aber doch einige Fragen aufwirft. 
Der Fall: 
Der Beschwerdeführer war vom Lan 
desgericht für Strafsachen wegen 
Dealens von 59,6 kg Haschisch zu 
einer Strafe von 
- vier Jahren Haft, 
- Wertersatz von S 400.000,— und 
- einer Geldstrafe von S 500.000,- 
verurteilt worden. 
Dann kam ein Zollbescheid über 
- S 596.000,— Zoll, 
- S 429.120,—Einfuhrumsatzsteuer, 
- S 5.364,— Außenhandelsförde 
rungsbeitrag plus 
- S 20.610,— 2%iger Säumniszu 
schlag. 
Die Beschwerde gegen diesen 
Bescheid in Gesamthöhe von 
S 1.051.094,— wurde vom VwGH ab 
gewiesen, weil 
- Cannabisharz der Zolltarifnurrmer 
12.07 B 1 untersteht, 
- der Gewichtszoll S 10.000,— pro 
kg ausmacht, 
- Zollschuld für den entsteht, der 
"über eine einfuhrzollpflichtige 
zollhängige Ware erstmalig vor 
schriftswidrig so verfügt, als 
wäre sie im freien Verkehr, oder 
der eine solche Ware an sich 
bringt, obwohl ihm die Zollhän- 
gigkeit bekannt" war (Paragraph 
174 Abs.3 lit a Zollgesetz). 
Da weiters entschieden wurde, daß 
Wertersatz und Geldstrafe nicht 
auf die Zollforderungen angerech 
net werden können, soll der Mann 
also insgesamt fast 2 Millionen 
Schilling berappen - an der Ein- 
bringlichkeit einer solchen Surme 
darf ohne nähere Kenntnis der Um 
stände gezweifelt werden. 
Als Komnentar dazu ein Blick auf 
deutsche Verhältnisse: Nachdem 
jahrelang die Oberfinanzdirektio- 
nen bei verurteilten Junkies Zoll 
abgaben in ähnlichen Dimensionen 
wie im obigen Fall eingeklagt hat 
ten, wies Ende 1982 der damalige 
Bundesfinanzminister Hans Matthö- 
fer seine Untergebenen an, Anträge 
auf einen Gnadenerweis kulanter zu 
behandeln, weil "schon der Abga 
benbescheid" einem Süchtigen jeden 
Anreiz nehmen könne, "in das nor 
male Arbeitsieben zurückzukehren" 
(zitiert nach SPIEGEL 41/80). Die 
darauf folgende Haltung der Behör 
de: dem Süchtigen wird mitgeteilt, 
daß eine Zollforderung in unge 
nannter Höhe besteht, für die er 
ohne weitere Umstände eine Frist 
von zwei Jahren zugebilligt 
kriegt. Wird er nicht rückfällig 
und macht eine Therapie, so wird 
die Zollschuld erlassen. Die Rege 
lung gilt auch für süchtige Dea 
ler. 
Nun gut, die BRD ist nicht Öster 
reich, und ein Junkie ist kein Ha 
schischdealer. Aber daß jemand, 
der nahezu zwei Millionen Schil 
ling an den Staat zahlen soll, 
nicht resozialisierbar ist und nie 
wieder legal arbeiten wird (weil 
er ja jahrzehntelang nur das Exi 
stenzminimum ausbezahlt bekäme), 
sondern wohl eher mit Kokain zu 
dealen anfängt oder überhaupt in 
den kriminellen Untergrund weg 
taucht, ist eine Überlegung, die 
eine Entscheidung wie die oben 
angeführte höchst zweifelhaft 
macht. 
Ein anderes Kuriosum gab es im 
Club 2 am 3. Februar zu sehen: un 
ter der "Leitung" des unsäglichen
	        

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