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Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02

Bibliografische Daten

fullscreen: Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Montfort
Untertitel:
Zeitschrift für Geschichte, Heimat- und Volkskunde Vorarlbergs
Publikationsort:
Dornbirn
Verleger:
Vorarlberger Verl.-Anst.
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz278241670

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02
Veröffentlichungsjahr:
1980-02-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz278241670_1980_02_mont_05_01_02

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Brandtner, Werner
Titel:
Der Einfluß des Volkes auf die Gesetzgebung des XXII. Vorarlberger Landtages

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Montfort
  • Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1980-02
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Der Einfluß des Volkes auf die Gesetzgebung des XXII. Vorarlberger Landtages
  • Vorarlbergs Übergang von der Monarchie zur Republik (1918-1919)
  • Auf der Suche nach dem Arlberg
  • Industriearchitektur und Denkmalschutz
  • Volksmusik im Grenzraum Vorarlberg-Allgäu
  • Die Lebensfrage für die Mundartdichtung liegt in der Abgrenzung
  • Die Hohenemser Judengemeinde im Spiegel antisemitischer Beschuldigungen
  • Anfänge des Dornbirner Gemeindeblattes
  • Schrifttum
  • KÜNSTLER AUS VORARLBERG
  • Neuerliche Ausgrabungen spätrömischer Fundamente mit Funden im Gelände zwischen Quellenstraße und Augasse in Bregenz
  • Zu Christoph Bertsch: Industriearchitektur und Denkmalschutz

Volltext

14 Pelinka, Parteien und Verbände, S. 303 ff. Raschauer, 
Demokratie in Österreich, in: Das Österreich-Modell 
des Management Clubs, hsg. vom Management Club 
des Österreichischen Wirtschaftsbundes, 1979, 
spricht auf S. 342 für die innere Organisation der 
Parteien in Österreich sogar von „denkbar autoritär 
sten Strukturen". 
15 Vgl. Welan, Demokratie und Demokratisierung, 
S. 1202 f. 
16 Pfeifer, Volksbegehren und Volksabstimmung im 
österreichischen Bundesrecht, JB1. 1958, S. 163; ders., 
Die Gewissensfreiheit der Abgeordneten und der 
Parteienstaat, JB1. 1958, S. 436 f. 
17 Vgl. Scheuner, Das repräsentative Prinzip, in: Fest 
schrift Hans Huber, S. 222 ff. — In anderer Richtung 
Kelsen, Wesen und Wert, S. 33 f: Die Volkswahl des 
Parlaments sei von Bedeutung „wohl mehr vom 
Standpunkte der Ideologie als vom Standpunkte der 
sozialen Realität, das ist der realen Funktionen, die 
dieses Organ ausübt". 
18 Gerlich - Kramer, Abgeordnete in der Parteiendemo 
kratie, 1969, S. 133: „Der Wahlvorgang ist auch in 
den heutigen Formen nicht viel mehr als eine Akkla 
mation von Personen und eine Bestätigung von politi 
schen Zielvorstellungen, die von einem relativ klei 
nen Kreis politischer Aktivisten innerhalb der Partei 
vorbereitet und vorentschieden werden." 
19 Vgl. den 15. der 21 Grundsätze in: Bundesstaat und 
Föderalismus, hsg. vom Institut für Föderalismusfor 
schung in Innsbruck, 1976. 
20 Es ist anzunehmen, daß mit zunehmender Größe 
eines Parlaments die Vorteile möglicher Spezialisie 
rungen hinter die Nachteile eines schwerfälligen, 
unpersönlichen Betriebes zurücktreten. 
21 Diese Gesichtspunkte sind dem freien Mandat, wie es 
im österreichischen Verfassungsrecht ausgebildet 
wurde xht entgegengesetzt. Vgl. Mantl, Repräsen 
tation und Identität, S. 341 ff; Pelinka, Parlament, 
S. 119 — Spannungen bestehen zum Gedankengut der 
Nationalrepräsentation, vgl. Mantl, Repräsentation 
und Identität, S. 91 ff. 
22 Vgl. Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen 
Bundesländer, Forschungen aus Staat und Recht, 
Bd. 1, 1967, S. 20 ff; Pemthaler, Der österreichische 
Bundesstaat im Spannungsfeld von Föderalismus und 
formalem Rechtspositivismus, ÖZÖR, 1969, S. 361 
ff; VfSlg. 6783/1972. 
23 Bezogen auf den Gegenstand sind insbesondere jene 
des Vierten Hauptstückes des B.-VG., soweit sie die 
Gesetzgebung der Länder betreffen, zu erwähnen. 
24 VfSlg. 7011/1973; Koja, Verfassungsrecht, S. 20, 24, 
27; Pemthaler, Bundesstaat im Spannungsfeld, S. 368, 
Morscher, Die politischen Kontrollbefugnisse des 
Vorarlberger Landtages, Veröffentlichungen der Uni 
versität Innsbruck, Bd. 119, 1979, S. 13. 
25 Die Beurteilung der Intensität der Bindung der Lan 
desverfassungsgesetzgeber durch derartige Prinzipien 
hängt wesentlich davon ab, wie das Verhältnis zwi 
schen Landesverfassungen und Bundesverfassung ge 
sehen wird. Vgl. dazu etwa die gegensätzlichen Posi 
tionen Kojas Verfassungsrecht, S. 11 ff; ders., Der 
Bundesstaat als Rechtsbegriff, in: Theorie und Praxis 
des Bundesstaates, 1974, S. 61 ff; und Pernthalers, 
Bundesstaat im Spannungsfeld; ders., Die Staatsgrün 
dungsakte der österreichischen Bundesländer, Bd. 14 
der Schriftenreihe des Institutes für Föderalismusfor- 
schung, 1979. 
26 Auf den Zusammenhang zwischen der „Uniformität 
und Phantasielosigkeit der Landesverfassungen" und 
der formal-positivistischen Auffassung einer auf bun- 
desverfassungsgesetzlicher Delegation bemhenden 
Verfassungshoheit der Länder weist Öhlinger, Der 
Bundesstaat zwischen Reiner Rechtslehre und Verfas- 
sungsrealität, Bd. 2 der Schriftenreihe des Institutes 
für Föderalismusforschung, 1976, S. 29, hin. Die 
Richtigkeit dieser Erkenntnis wird durch einen Ver 
gleich der Vorarlberger Landesverfassung 1919, LGBl. 
Nr. 22/1919, mit jener des Jahres 1923, LGBl. Nr. 47/ 
1923, eindrücklich bestätigt, wobei hervorzuheben 
ist, daß sich auch die Verfassung 1919 als solche eines 
Gliedstaates verstand (vgl. deren §§ 1, 15 und 32). 
27 Pemthaler, Raumordnung und Verfassung, Bd. 2, 
S. 38 f und S. 28. 
28 Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3. 
29 Art. 95 Abs. 1 zweiter Satz. 
30 Zur Bewertung inhaltsgleicher Bestimmungen im B.- 
VG. und in den Landesverfassungen als „Wiederho 
lungen" bzw. „korrespondierende Normierungen" 
vgl. Koja, Verfassungsrecht, S. 28 ff; bzw. Pemthaler, 
Bundesstaat im Spannungsfeld, S.375. 
31 Art. 26 Abs. 1 B.-VG.; VfSlg. 3426/1958, 3560/1959. 
32 Art. 7 Abs. 2 L.V. Für die Wahlen zum Nationalrat 
galt das gleiche. Nunmehr gilt — wiederum in inhalt 
lichem Gleichklang mit Art. 26 Abs, 1 B.-VG. in der 
Fassung BGBl. Nr. 92/1979 — die Verfassungsbestim 
mung des § 19 des Landtagswahlgesetzes in der 
Fassung LGBl. Nr. 16/1979. 
33 Vgl. Art. 95 Abs. 2 B.-VG. 
34 Art. 26 Abs. 4 B.-VG. in der damals geltenden Fas 
sung: Vollendung des 25. Lebensjahres. 
35 Verfassungsbestimmung des § 21 des Landtagswahl 
gesetzes — LWG., LGBl. Nr. 25/1974. Nunmehr 
stimmen auch die bundesverfassungsgesetzlichen Re 
gelungen über das passive Wahlrecht zum Natio 
nalrat (Art. 26 Abs. 4 B.-VG. in der Fassung BGBl. Nr. 
92/1979) und zum Vorarlberger Landtag überein (Ver 
fassungsbestimmung des § 21 des Landtagswahlgeset 
zes in der Fassung LGBl. Nr. 16/1979). 
36 Dasselbe hat der Landesgesetzgeber (vgl. Art. 26 
Abs. 1 zweiter Satz B.-VG.) für Nationalratswahlen 
durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/1949 festgelegt. 
37 Art. 16 und 26 L.V. 
38 Auf Akte der Gesetzgebung gerichtete Volksbegehren 
und Volksabstimmungen über Gesetze wurden in 
Vorarlberg — unter Bezugnahme auf Schweizer Vor 
bilder (vgl. den Bericht des Verfassungsausschusses 
über den Gesetzentwurf für eine Verfassung des 
Landes Vorarlberg, Beilage 73/1919 der prov. Vlbg. 
Landesversammlung, und den sten. Bericht über die 
13. Sitzung der prov. Vlbg. Landesversammlung! — 
bereits durch die Verfassung des Landes Vorarlberg 
aus dem Jahre 1919, LGBl. Nr. 22/1919, eingeführt. 
Die dem plebiszitären Instrumentarium damals gege 
bene Gestalt hat sich in den Grundzügen bis heute 
99
	        

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