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39. Jahrgang (1902)

Bibliografische Daten

fullscreen: 39. Jahrgang (1902)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und Seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Verleger:
Thorbecke
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1995
Veröffentlichungsjahr:
1995-01-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1995

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 39. Jahrgang (1902)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

294 Entscheidungen des Reichsgerichts aus dem Gebiete des Seerechts und der Binnenschiffahrt. Mitgeteilt vom Reichgerichtsrat D r . S i e v e r s . 8 Festsetzung und Berechnung von H�lfslohn. Im August 1900 war der holl�ndische Dampfer Ellewoutsdyk der eine Erzladung an Bord hatte an der marokkanischen K�ste auf den Strand ge- trieben und ausser Stande mit eigner Kraft frei- zukommen. Der in Gibraltar stationierte Rettungs- dampfer Newa �bernahm es gegen Zusage eines H�lfslohnes von 3000 ihn flott zu machen und in den n�chsten Hafen zu bringen was denn auch gelang. Da der Reeder des Holl�nders aber den zugesagten H�lfslohn als �berm�ssig anfocht kam es zur Klage die in Hamburg als dem vereinbarten Gerichtsstande erhoben wurde. Das Landgericht setzte die der Newa geb�hrende Verg�tung auf 45 000 Ji das Oberlandesgericht aber auf 58 000 Ji fest. Durch Rechtsmittel beider Teile gelangte die 5 Bei einem eigens f�r die Zwecke der Bergung und H�lfeleistung in Seenot gebauten und ver- wendeten Dampfer geh�rt zu den geschehenen Aufwendungen die nach H. G. B. 744 bei der Bestimmung des Berge- und H�lfslohns in Anschlag cornmen sollen auch eine angemessene Quote der �r die Erbauung Ausr�stung und Unterhaltung des Dampfers verwendeten Kosten. Urteil des I. Civ.-Sen. v. 26. April in Sachen Solleveld und Genossen contra Nord. Berg.-Verein. Rep. I. 42401. Die neuen seerechtlichen Gesetze. Schluss. b Gesetz betr. die Verpflichtung der Kauffahrteisohiffe zur Mitnahme heimzuschatTender Seelente. Nach 1 ist jedes deutsche Kauffahrteischiff zwischen bestimmten n�her angegebenen ausserdeutschen H�fen nicht nur wie bisher gegen Entsch�digung zur Mitnahme hilfsbed�rftiger Seeleute verpflichtet sondern auch solcher d e u t s c h e n See- leute die wegen einer nach den Reicbsgesetzen strafbaren Handlung an die heimischen Beh�rden abgeliefert werden sollen. Soweit Hilfsbed�rftigkeit vorliegt sind unter gewissen Sache auch noch ans Reichsgericht ohne dass das Voraussetzungen auch ausl�ndische Seeleute zu bef�rdern. Zur Ergebnis ge�ndert wurde. In dem Urteile der h�chsten Instanz finden sich folgende Grunds�tze ausgesprochen 1 Die Festsetzung von Berge- oder H�lfslohn durch das Strandamt hat zur Voraussetzung dass ein Fall von Bergung oder H�lfeleistung vorliegt der mit der deutschen K�ste in r�umlicher Be- ziehung steht. Im vorliegenden Falle war die Bergungsgesellschaft daher gar nicht in der Lage eine Festsetzung des H�lfslohnes durch eine deutsche Strandbeh�rde herbeizuf�hren. 2 Wenn ein Vertrag �ber die H�he des Berge oder H�lfslohns der w�hrend der Gefahr abge schl�ssen ist wegen erheblichen Uebermasses ange fochten wird so greift die Regel des B�rgerlichen Gesetzbuchs 142 wonach ein Rechtsgesch�ft das angefochten ist als von Anfang an nicht anzusehen ist nicht Platz. Die Sache ist daher nicht so zu beurteilen als ob gar kein Vertrag �ber die H�he des Lohnes geschlossen sei sondern die Anfechtung nach H.-G.-B. 741 soll nur erm�glichen dass die vereinbarte Verg�tung auf das den Umst�nden ent- sprechende Mass herabgesetzt wird. 3 Bei Pr�fung der Frage ob ein vereinbarter H�lfslohn �berm�ssig sei ist nicht der tats�chliche Verlauf der H�lfeleistung sondern die Sachlage zur Zeit des Vertragsabschlusses massgebend. 4 Die Pr�fung ob die zugesagte Verg�tung erheblich �bersch�tzt ist und welche Verg�tung in Wirklichkeit den Umst�nden entspricht ist eine einheitliche und muss von ein und demselben Stand punkte aus erfolgen. Erf�llung dieser Verpflichtungen kann der Kapit�n vom See- mannsamte zwangsweise angebalten werden. Bieten nach 2 mehrere Schiffe Gelegenheit zur Mit- nahme dann liegt die Verteilung in den H�nden des Seemanns- amtes. Nach 3 kann jedoch nach Zustimmung des Seemanns- amtes die Mitnahme verweigert werden 1 wenn kein angemessener Platz vorhanden ist 2 wenu der Mitzunehmende bettl�gerig krank oder mit n�her be- zeichneten ansteckenden Krankheiten behaftet ist 3 wenu die Zahl der Mitzunehmenden bei Hilfsbed�rftigen ein Vier- teil bei Straff�lligen ein Sechstel der Mannschaft �bersteigt oder mehr als e n Straff�lliger mitgenommen werden soll 1 wenn die Mitnahme nicht mindestens zwei Tage vor Abgang des Schiffes verlangt wird 5 wenn der Hafen von einer deutscheu Dampferlinie angelaufen wird die vertrags- m�ssig zur Mitnahme verpflichtet ist. Nach 4 erh�lt der Hilfsbed�rftige Kost und Logis ent- sprechend seiner Stellung und zwar ist nach 5 berechnet t�glich f�r einen Kapit�n oder Schiffsoffizier 3 . auf Seglern 6 Ji auf Dampfern f�r jeden anderen Seemann Ji 1.50 bezw. 3 Ji. Ein Straff�lliger ist laut 4 nach den Anweisungen des Seemannsamtes zu behandeln die Bewachung liegt sofern nicht ein besonderer Begleiter da ist dem Kapit�n ob. Hilfs- bed�rftige wie Straff�llige sind der Disziplinargewalt des Kapit�ns unterworfen. Ueber die Entsch�digung Straff�lliger heisst es im 5 dass f�r sie der gew�hnliche Ueberfahrtspreis oder das Doppelte des Satzes f�r Hilfsbed�rftige zu zahlen ist und ausserdem wenn kein besonderer Begleiter mit- gegeben ist eine angemessene Verg�tung f�r die Be- wachuug. Die der Reederei zukommende Entsch�digung wird nach G im Bestimmungshafen ausgezahlt. W�hrend nach 7 der Hilfsbed�rftige bezw. der Reeder f�r die durch seine Zur�ckbef�rderung verursachten Auf- wendungen haftet bleibt dem Reiche bei einem Straff�lligen der R�ckgriff an den betreffenden Bundesstaat vorbehalten.

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