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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

424 — Dingen nach weilen dasjenige, was er an Territorialibus, Jurisdictionalibus und 
forestalibus nachgeben sollen, Jhme weit schädlicher gewest wäre als der Verlust 
jenes, 
obschon gleichfalls sehr schätzbaren Jurisdictions-Kleinodes in Sinn kommen 
können. 
So 
ist es 20.) gewiss, dass Ihro Rom. Kayserl. Majestät nach Allerhöchst 
Deroselben 
weltgepriesener ausserordentlicher Grossmuth und Gnade viel eher 
etwas 
von 
dero 
Eigenthum hergeben als einer ohnehin von ihrem alten Glanz 
ziemlich 
abgekommenen uralten Freyherrlichen Familie, die zumalen schon bey 
so 
vielen 
Gelegenheiten ihre für das Aller durchlauchtigste Erzhaus Oesterreich 
tragende 
Allerunterthänigste Devotion werkthätig gezeiget und noch in Zukunft 
alle 
Occasionen 
mit 
Freuden 
ergreiffen würde, ihren Diensteifer noch ferner zu 
zeigen, 
und 
das 
geringste, 
geschweige dann derley von ihren Stammes -Vorfahren 
auf 
sie 
gebrachte 
unschätzbare 
Gerechtsamen ungebührlich entziehen würden. 
21.) 
Was 
jenen 
angeblichen 
Kaufbrief anbetrifft, dessen herwerts un- 
bekanndter 
Inhalt 
zwar 
wol 
schwerlich das, was der Fiscus dissfals vorgibt, 
zeigen 
wird, 
in 
quemque 
casum 
vero 
bereits oben demonstrirt worden, dass 
Nellenburg 
mit 
Bodmann 
niemals 
in 
Zusammenhang gestanden, und jenes also 
nebst 
Tengen 
bey 
Bodmann 
und 
dessen 
Svstemate nichts weiteres zu suchen 
habe 
als 
dieses 
an 
sie 
beede 
suchen 
könnte, 
sondern es da wol überall mit 
Recht 
heisse: 
quoad 
eos 
liberes 
aedes 
habeo, 
desshalben dann auch, fals ja zu 
Nachtheil 
des 
Bodmannischen 
Hauses 
mehr 
ersagtem 
Kauf-Instrument irgend 
etwas 
einverleibt 
seyn 
sollte, 
der 
bekannte 
in 
Regulis 
Ipsius sanae Rationis 
gegründete 
Titulus 
Codicis 
solch 
alles 
von 
selbst 
zernichtete, 
nachdem es doch 
bishero 
so 
weit 
in 
der 
Welt 
noch 
nicht 
gekommen, 
dass 
die 
Pactiones rerum 
alienarum 
dem 
Podiscenten 
ein 
wirkliches 
Jus 
in 
rem 
ifca 
clauculariae pactatam 
geben 
könnten, 
ansonsten 
gewiss 
das 
Allerdurclilauchtigste 
Erzhaus 
Oesterreich 
selbst 
schon 
längst 
von 
seinen 
so 
vielen 
Reichen 
und 
Landen 
ein 
grosses 
ver- 
lohren 
haben 
würde. 
Durch 
welch 
also 
gründlichst 
demonstrirte 
originariam 
Exemtionen! 
systematis 
Bodmannici 
abonnialio 
erga 
Comitatum 
Nellenburgicum 
quam 
solo 
Viciniae 
et 
Contiguitatis 
nexu 
das 
weitere 
Argnmentuma 
dicta 
praetensa 
uni- 
versalitate 
desumtum 
ebenfalls 
dahin 
sinket, 
Da 
22.) 
wenn 
man 
noch 
auf 
die 
alten 
Zeiten 
hingehen 
wollte, 
memorirter 
massen 
Nellenburg 
und 
Tengen, 
ebenso 
wie 
alle 
anderen 
in 
Landgraviata 
Hoegoviensi 
befindliche 
Grafen 
und 
Herren, 
dem 
in 
Bodmann 
residirten 
Comiti 
hujus 
Provinciae 
vollkommen 
untergeben 
gewest 
nnd 
ihre 
etwann 
damals 
inne­ 
gehabte 
Jurisdictionalen 
nicht 
proprio 
sondern 
Caesaris 
et 
Imperii 
Nomine 
zu 
exerciren 
gehabt. 
Dessen 
nicht 
zu 
geschweigen, 
dass 
der 
Innhalt 
eröftedten 
Högäuischen 
Vertrags 
de 
Ao. 
1497 
sive 
dessen 
expost 
erfolgter 
Confirmation 
und 
weitere 
Declaration 
selbst, 
weilen 
diesemnach 
Nellenburg 
nur 
partem 
Potiorem 
hujus 
meri 
Imperii 
anspricht, 
mit 
solcher 
universalitet 
durchaus 
incompatibel. 
Da 
hingegen 
23.) 
der 
letzte 
Einwurff, 
dass 
Bodmann 
die 
Högäuische 
Compacta 
sub- 
scribendo 
approbirt, 
durch 
citirte 
Commissional-Relation 
gleichfalls 
- 
seine 
gründ­ 
liche 
Abfertigung 
bekommt, 
wenn 
sich 
die 
Herren 
Commissarii 
dahin 
äussern, äussern,
	        

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