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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

— 423 — liehst zu verwenden, damit solche Streitsache zu gütlicher Auskunft gebracht 
werden möchte. Diese Herren Commissarii, laut ihrer sub No. XXIX bey­ 
gelegten Relation, die bey solch unter ihren Auspiciis vorgegangener Conferenz 
Nellenburgischer Seits zum Vorschein gekommener Argumenta, worunter, (quod 
stupendum) dieses ein primipilare seyn sollte, dass Nellenburg vor Alters quae- 
stionirtes 
Hochgericht, salvo jure familiaritatis, denen von Bodmann zu gebrauchen 
gestattet 
x. 
x. 
und dergegen auch disseitig circa Petitorium et Possessorum 
deducirte 
Fundamenta mit vieler Attention angehöret und sich zugleich alle 
vorher 
in 
Sachen 
verhandelte alt- und neue Acta vorlegen lassen, einstimmig 
dafür 
gehalten, 
dass 
(ut 
verba dictae Relationis se habent:) 
„Die 
Bodmannische 
beygebrachte Argumenta, Pfand- und Lehenbriefe sehr rele­ 
vant 
(und 
zwar 
in 
Possessorio 
zu reden) so hätte sich Bodmann denen Nellenburgischen 
Actibus 
jederzeit 
opponirt 
und 
nicht nur dawider protestando verwahret, sondern auch 
mehrere 
Actus 
als 
Nellenburg 
exerciret, sich also seiner Possessionis antiquae et 
quidem 
titulutae, 
bedienet, 
welches 
weit a Natura actuum familiaritatis unterschieden 
und 
quasi 
in 
facie 
des 
nächst 
gelegenen 
Nellenburgischen Ober-Ammts exerciret worden, 
die 
ohnedem 
von 
keinem 
Privato 
jure 
familiaritatis, sonder ex Radice competentis 
titulatae 
jurisdictionis 
vorgenommen 
werden 
können, ja dem Oberammt Nellenburg 
nicht 
zuständig 
gewest 
wäre, 
dergleichen 
Actus 
einem Privato jure familiaritatis zu 
überlassen, 
da 
im 
Lande 
Schwaben 
eben 
dergleichen Exercitium altae juris dictionis 
primariae 
praerogativae 
seyn 
x. 
x. 
Diese 
Bodmannische Possession scheine mit Um­ 
hauung 
des 
Hochgerichts 
ausser 
Etters 
nicht 
interrumpiret, weilen die von Bodmann 
nicht 
nachgelassen 
ihr 
altes 
Herkommen 
zu 
defendiren 
und 
die Sache dahin zu bringen, 
dass 
das 
Hochgericht 
wiederum 
das 
alte 
Ort 
ausser 
Etters 
aufgerichtet, folglich der 
Locus 
und 
Signa 
Jurisdictionis 
Actae 
in 
alten 
Stand 
gestellet 
worden. Es seye dem 
Hause 
Bodmann 
allerdings 
ein 
Revers 
zugemuthet, 
niemals 
aber 
von selbigem ein­ 
gegangen 
worden, 
wie 
denn 
auch 
bey 
dem 
Nellenburgischen 
Archiv 
kein Revers in 
forma 
ausser 
des 
Concepts 
zu 
finden. 
Und 
wie 
nun 
das 
Possessorium 
Jurisdictionae 
meri 
Imperii 
auf 
seiten 
Bodmann 
sehr 
wohl 
fundirt 
sich 
erzeige: 
Quod 
Petitorium 
aber, 
wenn 
gleich 
die 
Curia 
in be­ 
rühmtem 
Bodmann, 
so 
des 
Kavsers 
Pipini 
Wohnsitz 
gewesst 
seyn 
solle, 
wider 
abkommen 
und 
cessante 
Curia 
Regia 
in 
dem 
Schloss 
und 
Burg 
die 
Juris 
dictio 
Imperatoris 
exer- 
centis 
aufgehöret, 
so 
seye 
doch 
sub 
anno 
1418 
von 
dem 
König 
Adolpho 
diese 
Juris 
dictio 
criminalis 
dem 
von 
Bodmann 
verlieben 
und 
bisher 
als 
ein 
Reichslehen 
ertheilt 
worden." 
Worauf 
dann 
endlich 
als 
damaliger 
Landrichter 
Dr. 
Bereyther 
gesehen, 
dass 
seine 
und 
seiner 
Mitbeamten 
anheriger 
übertriebener 
Eyfer 
für 
Erweiterung 
des 
Höchsten 
herrschaftlichen 
Interesses 
sehr 
wenig 
Beyfall 
finde, 
Er 
den 
Antrag 
selbst 
dahin 
gemacht, 
dass: 
„endlich 
zwar 
dem 
Haus 
Bodmann 
das 
blosse 
Jus 
Gladii 
und 
Criminal-Jurisdiction, 
nicht 
nur 
innert 
sondern 
auch 
ausserhalb 
Etters 
des 
Dorffs 
nach 
einem 
in 
daher 
gebrachter 
Mappe 
enthaltenem 
Project 
eingestanden 
werden 
möchte, 
jedoch 
mit 
dieser 
hinzugesetzten 
Clausul, 
dass 
vorderist 
solche 
Markung 
zu 
keinem 
anderen 
Ende 
als 
zu 
Bescheinigung 
des 
verstatteten 
Blutbanns 
dienen, 
sodann, 
dass, 
gleichwie 
Bodmann 
nicht 
einmal 
de 
Compa 
eisten- 
tibus 
der 
Ritterschaft 
im 
Högäu 
und 
dessen 
"Vertrag 
de 
Anno 
1497 
mit 
begriffen, 
ja 
gleichsamb 
nicht 
mehr 
in 
Districtu 
der 
Landgrafschaft 
Nellenburg 
seyn 
wolte, 
auch 
durch 
das 
erhaltene 
Jus 
Gladii, 
etwann 
nie 
mehreres 
Recht 
an 
sich 
ziehen 
und 
künftig 
ansprechen 
durfte, 
selbiges 
vor 
allem 
erstermeldter 
Ritterschaft 
sich 
gleichförmig 
aufführen 
solle." 
Welchen 
Vorschlag 
dann 
auch 
19.) 
die 
Herren 
Commissarii 
ihres 
Orts 
unbedenklich 
agreirt 
und 
sich 
darbey 
wirklich 
vorgebildet 
samb 
Er 
Freyherr 
von 
Bodmann 
solchen 
aeeeptirt 
hätte: 
da 
jedoch 
dieses 
selbem 
nie 
in 
den 
Sinn 
gekommen, 
noch 
gestalten gestalten
	        

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