Bodenseebibliotheken Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Jahres-Bericht des Ausschusses des Vorarlberger Museum-Vereins in Bregenz (1898)

Bibliografische Daten

fullscreen: Jahres-Bericht des Ausschusses des Vorarlberger Museum-Vereins in Bregenz (1898)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Thünen-Institut für Ostseefischerei
Titel:
Archiv für Fischereiwissenschaft
Publikationsort:
Stuttgart
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=129396044D

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Thünen-Institut für Ostseefischerei
Titel:
Band 21.1970
Band, Heft, Nummer:
21.1970
Publikationsort:
Hamburg
Veröffentlichungsjahr:
1970
Verleger:
Stuttgart : Fischer ; Berlin [u.a.]
Größe der Vorlage:
350
Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
ZB35
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=ZB35_21_1970D

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Krefft, G.: Grimatroctes oligolepis spec. nov. (Pisces, Alepocephaloidei), ein neuer Alepocephalide aus dem Südostatlantik

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Jahrbuch des Vorarlberger Museumsvereines, Bregenz
  • Jahres-Bericht des Ausschusses des Vorarlberger Museum-Vereins in Bregenz (1898)

Volltext

— 127 — 
Dergleichen solle n auch khaine Weibsbilder, khainer so zum Erben eingesetzt würdt, 
oder welcher das vierzech endt Jahr se ines alters litt erfült, Auch khain Jud, widerteuffer, 
oder andere, welchen die Recht, Zeugen zu sein, außtruckhenlich verbieten. 
Der Sechst Tittul. 
Welche Persohnen zu Erben nit eingesetzt mögen werden. 
Nachdem auch der Erben halber fürnemlich die Testament erfunden, so ordnen 
vnd wellen wir, das in einem Jeden Testament der Jenig so erben soll, außtruckhenlich 
benennt vnd eingesetzt werde. Doch sein Etlich, welch e vermög der Rechten nit sollen 
noch khönden zu Erben eingestelt werden, AIs; da sein Alle die Jenigen, welch en das 
Landt oder u nsere Graf: und Herrschafften verbotten, So dann auch alle uneheliche, und 
andere, we lche die gemaine geschri bne Recht von der Erbsazung ausschließen. 
Wann aber sach were, das einer oder mehr, so zu Erben eingesetzt, vor dem 
Testierer abstürbe, und den Jal nit erlebten, so sollen alßdan den anderen eingesezte n 
Erben solcher Thail zufallen, gehören und bleiben, und haben sich die negst en befreundten,41) 
welche ohn Testament Erben weren, dessen nicht anzumaßen. 
Der Sibendt Tittul 
Auß was Ursachen Vatter Muotter und andere Eltern Ire Kinder 
oder Kindskinder enterben mögen. 
Dieweil dann auch die gemaine geschribne siech t mit sich bringen vnd verordnen, 
das die Eltern Ire Kinder oder Kindtskinder in absteigender Linien Notwendigklich zuerben 
einsezen sollen, Also daß, wo solches underlassen, Ir Testament uncrefftig und nichtig, 
es were den sach, das Sie Ursach Hetten, Sie zu enterben, damit derwegen diese unsere 
Underthonen wissenschafft haben mögen: So seindt derselben in geschribnen Rechten vier­ 
zechen außgetruckt U rsachen, dabei wir es auch also verbleiben lassen, Namlich 
Zum Ersten, wann ein Kindt oder Enichle sein Bäcker oder Muotter, Eni oder 
Ana fürsezlich geschlagen, oder frevenliche Hand an Sie gelegt Hecke. 
Zum Anderen, wann ein Kindt oder Enichle seiner Eltern einem ein große Un- 
ehre vnd schwe re Injuri oder schwach zugemessen. 
Zum Dritten, wan ein Kindt oder Enichle seine Eltern peinlich beclagt hette, 
es were dan ein solliche Übelthat oder Laster, so wider Bnnß den LandtSherrn fürge- 
noin en worden. 
Zum Bierdten, wan ein Kindt oder Enichle mit Zauberey oder Hexenwerckh umgienge. 
Zum Fünfften, wan ein Kindt oder Enichle seiner Eltern einem nach dem Leben 
steste vnd dieselbige mit Gisst, Schwerdt od in ander weg umbzubringen understanden hett. 
Zum Sechsten, Wann ein Kindt oder Enichle sich zu seiner Stiefmuotter oder 
Stiefvatter gelegt und sich mit Ir oder Inte vermischt. 
Zum Sitzenden, So ein Kindt oder Enichle seine Eltern verachten und Sie dar- 
burch in schweren schaden und Nachtail irer güeter gebracht und gefürt hett. 
Zum Achtenden, Wann die Elteren einer Schuld oder anderer Ursachen halber in 
Hafftung und gefenck hnu s ; khom en, und ein Kind oder Enichle, das darumben angesuocht, 
seinem vermög nach die Elteren nit wider außbürgen42) wolte oder sich nit son sten be stes 
Vermögens b eflisse, das Sie der gefenckhnuß entledigt werden möc hten. 
Zum Neundten, Wann Kindt oder Enichle Iren Eiteren wehreten Testament zu 
machen oder Sie fürsezlich daran verhinderten. 
Zum Zechenden, Wan sich ein Kindt wider seiner Eiteren willen in ein leicht- 
fertigs üpigs Leben vnd wesen begebe. 
41) Verwandten. — ") Durch Bürgschaft auslösen.
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Band

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Band

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Jahres-Bericht Des Ausschusses Des Vorarlberger Museum-Vereins in Bregenz. 1898.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel ist 1 plus 2?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.