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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1908

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1908

Monografie

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-1850
Titel:
Die deutsche Malerei der Gegenwart auf der Jubiläums-Ausstellung der Kgl. Akad. der Künste zu Berlin 1886
Publikationsort:
München
Veröffentlichungsjahr:
1886
Verleger:
Hanfstaengel
Größe der Vorlage:
III, 193 S.
Signatur:
KB ZA Berlin 1886 1
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=733558798

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Die Tochter des Märtyrers, In der Sonntagsschule, Sturmfluth, Kalköfen, Fischer und Nixe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und Seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1908
  • Titelseite
  • Impressum
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Vorträge
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • 1. Sitten, Gebräuche und ländliches Leben im Dorfe Schleitheim am Randen, Kanton Schaffhausen
  • 2. Verfassungsgeschichte der Stadt Stein am Rhein
  • 3. Zum Wappen von Allensbach
  • Glasgemälde
  • III. Vereinsnachrichten

Volltext

150 Versafsungsgeschichte der Stadt Stein a. Rh. 
Albrecht, Hans Mörikan der elter, Hans Krantz und Hainrich Struß alle bürgere 
daselbs 
zü (Slam an statt und in namen iro selbs und gantzer gemaind der burger 
der 
selben 
statt Statu" als Partei auf.1 In ihnen haben wir ohne Zweifel den Rats- 
ausschuß 
zu 
sehen, dessen Tätigkeit die städtische Oekonomie, vor allem den Einzug der 
Stenern, 
umschloß. 
Mit 
dem 
Erwerbe der Vogtei durch die Stadt Anno 1457 ist die Stadtverfassung 
des 
Mittelalters 
zum 
Abschluß gekommen. 1458 erhielt dann die Stadt Stein 
neben 
der 
Bestätigung 
des Kaufes durch Kaiser Friedrich III. (in seiner Eigenschaft 
als 
Kaiser 
und 
Fürst 
von 
Oesterreich) auch das Recht, hinfür selber Bürgermeister, 
Vögte, 
Räte, 
Richter, 
Amtleute, 
Aemter und Ordnungen zu setzend In der Folgezeit 
hat 
sich 
denn 
auch 
Stein 
eine 
aus 
durchaus neuer Grundlage ruhende Ratsverfassung 
gegeben.3 
§ 
10. 
Exkurs. 
Das 
Rechtsverhältnis 
zwischen dem Kloster Stein 
und 
dem 
Bischofssitze 
Bamberg. 
Zum 
Schlüsse 
mag 
noch 
das 
Verhältnis 
des 
Klosters 
Stein zu Bamberg kurz 
berührt 
werden. 
Wir 
müssen 
hier 
zurückgehen 
in 
die 
Zeit 
der 
Klostergründung. Ich kann 
als 
bekannt 
voraussetzen, 
daß 
das 
Kloster 
Stein 
zirka 
966 
von 
Burkhart II. und Hadwig 
auf 
dem 
Hohentwiel 
gegründet 
und 
anfangs 
des 
11. 
Jahrhunderts 
von 
Heinrich II. nach 
Stein 
verlegt 
wurde. 
Dieses 
Kloster 
Stein 
schenkte 
Heinrich 
II. 
1007 
seiner Lieblings­ 
stiftung 
Bamberg: 
„ 
Proinde 
noverit 
. 
. 
., 
quia 
nostri 
quandam 
juris 
abbatiam, 
Stein 
dictam 
in 
pago 
Hegouve 
sitam, 
ad 
eandem 
supradictam 
episcopalem 
sedem 
cum 
omnibus 
eius 
pertinentiis 
sive 
adherentiis 
. 
. 
. 
donamus 
atque 
proprietamus, 
omnium 
contradictione 
remota.u 
4 
Es 
fragt 
sich 
nun: 
wie 
ist 
das 
durch 
diese 
Schenkung 
begründete 
Rechtsverhältnis 
zwischen 
Bamberg 
und 
dem 
Kloster 
aufzufassen? 
Im 
allgemeinen 
ist 
zu 
sagen: 
Bei 
der 
Gründung 
einer 
kirchlichen 
Anstalt 
mußte 
diese 
notgedrungen 
dotiert 
werden; 
es 
mußte 
ihr 
ein 
Vermögenskomplex 
zugewiesen 
werden, 
welcher 
dem 
Zwecke 
der 
Anstalt 
dienen 
sollte. 
Die 
Kirche 
aber 
ist 
nicht 
Rechtssubjekt, 
sondern 
sie 
ist 
Rechtsobjekt. 
Mittelpunkt 
des 
Ganzen 
ist 
der 
Altargrund; 
auf 
ihm 
erhebt 
sich 
der 
Altar 
mit 
den 
Reliquien 
des 
Heiligen. 
Alles 
übrige 
steht 
dazu 
int 
Verhältnis 
der 
Zubehör. 
Also 
vor 
allem 
der 
Grundbesitz, 
der 
an 
den 
Altar 
übertragen 
worden 
ist.5 
Der 
Altargrund 
aber 
ist 
im 
Eigentum 
des 
Grundherrn 
verblieben. 
Als 
Zubehör 
zum 
Altargrund 
und 
Altar 
tritt 
das 
Vermögen 
der 
Kirche 
zum 
Grundherrn 
nur 
in 
eine 
indirekte, 
durch 
die 
Hauptsache 
vermittelte 
Beziehung. 
Dieser 
kann 
somit 
über 
das 
Kirchen­ 
vermögen 
nicht 
frei 
verfügen, 
sondern 
hat 
es 
zum 
Unterhalt 
der 
ganzen 
Anlage 
zu 
ver­ 
wenden. 
Erst 
einen 
etwaigen 
Ueberschuß 
kann 
er 
an 
sich 
nehmen.6 
Im 
übrigen 
steht 
dem 
Grundherrn 
über 
die 
Kirche 
die 
volle 
Herrschaft 
zu, 
sowohl 
in 
vermögensrechtlicher 
als 
öffentlichrechtlicher 
Beziehung. 
Das 
Vermögensrecht 
befähigt 
den 
Grundherrn, 
die 
Kirche 
zu 
verkaufen, 
zu 
verschenken, 
zu 
verpfänden. 
Die 
öffentlichrechtliche 
Befugnis 
gibt 
ihm 
die 
volle 
Leitungsgewalt 
über 
die 
Kirche. 
Die 
rechtliche 
Form 
dieser 
Herrschaft 
aber 
ist 
das 
Eigentum, 
und 
deshalb 
nennt 
man 
eine 
solche 
Kirche 
Eigenkirche.7 Eigenkirche.7
	        

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