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9. Jahrgang (1872)

Bibliografische Daten

fullscreen: 9. Jahrgang (1872)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-79
Titel:
9. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1872

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=7222383129

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
September
Band, Heft, Nummer:
9

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 9. Jahrgang (1872)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

QJb 156 3 augef�lirt worden. Die meisten Gesetze sind zu k�ustlieh aufgebaut. Viele leiden an der Vennengung von Assekuranz und Bodmerei welche beiden Institute Die Entscheidung erster Instanz �ber den Zu- doch gar nichts mit einander gemein haben. Von sammeustoss der Dampfer Baltimore und Lorento solcher Verwirrung dieser beiden Materien hat das Semprun wird jetzt in der Stripping Gazette regi- deutsche Handelsgesetzbuch sich frei zu halten ge- stirt. Sie ist gegen die Baltimore ausgefallen. Der wusst wie es denn �berhaupt recht gut zum Auf- Vorsitzende des englischen Admiralit�tsgerichtes bauen eines internationalen Bodmereirechts genommen Phillimore ist durch seine Eutscheidungen in An- werden k�nnte. Was uns in dieser Beziehung im segelungsf�llen eine Art von Europ�ischer Ber�hmt internationalen Verkehr fehlt das sind allgemein heit geworden. Auf Unfehlbarkeit wird derselbe g�ltige Bestimmungen �ber Form und Inhalt der aber gewiss keinen Anspruch machen und somit B�dmereibriefe �ber das Erforderniss des Ausweises I bleibt da dem Vernehmen nach Berufung eingelegt des Schiffers Uber seine Befuguiss zur Bodmerei- I worden ist der Prozess einstweilen unentschieden. anleihe dem lieber gegen�ber �ber Indossirung der Aus den Zeitungsberichten verm�gen wir ein klares an Ordre gestellten B�dmereibriefe �ber den iegen- stand der Bodmerei und �ber die Grenzen der Haft- barkeit des Nehmers. Dar�ber dass die j�ngste Bodmerei der �lteren vorgeht insofern durch erstere dem Verlust des verbodmeten Gegenstandes vorgebeugt wurde herrscht bereits allgemeine Uebereinstimmung. Nicht so �ber die Beitragsptlicht zur Havarie grosse was bei dem Havarie grosse - Gesetz geordnet wer- den m�sste. Nachtsignale. In der letzten Generalversammlung des deutschen Nautischen Vereins S. gedruckte Verhandlungen S. 142 wurde beschlossen ein mit H�lfe der drei Signal- laternen ausf�hrbares Nachtsignalsysteni als Anhang zum Signalbuch insbesondere f�r vor Anker liegende Schiffe zu empfehlen. Dies System von Kapt. Norden- Bild des Vorganges nicht zu gewinnen. Und selbst wenn dies der Fall w�re w�rde es sich nicht schicken vor ausgemachter Sache eine Ansicht �ber Schuld oder Schuldlosigkeit zu �ussern. Aber wir wollen nicht verschweigen dass die Erz�hlungen der Zei- tungen den Eindruck auf uns machen dass wenn der Kapitain der Baltimore die vielerw�hnten Erl�ute- rungen gekannt und darnach gehandelt h�tte der Schaden nicht vorgefallen w�re. Hoffentlich gelingt es uns demn�chst die vollst�ndigen Akten kennen zu lernen und werden wir alsdann getreulich daraus berichten. Einstweilen m�ge es gen�gen den Lesern ein Bild von der englischen Behandlungsweise des bestehenden Strassenrechts vorzuf�hren. Die Eng- l�nder kenneu nicht die Lehre vom beschr�nkten Unterthanenverstaude sie haben zwar ein ziemlich ..vollm�chtiges Board of Trade eine Beh�rde die holt in Vegesack ersonnen ist schon fr�her in diesen uns Deutschen die wir in dieser Beziehung in einer Bl�ttern besprochen worden 1871 S. S2. Jetzt finden wir im Februarheft des Nautical Magazine S. SJ ff. ein von Sir William Mitchell aufgestelltes System welches in der Grundlage die Buchstaben des Signal- I kleinen noch den grossen Bann in welchen Arbeiten codex zu benutzen und solche durch weisse gr�ne unabh�ngiger Nautiker bei uns gelegentlich gethan und rothe Lichter zu bezeichnen mit dem von Kapt. werden. Also die Geschichte wir erz�hlen nach Nordcnliolt �bereinstimmt und nur darin von dem letzteren abweicht als eine separate Laterne die mit gr�nen und reihen Schiebern versehen ist noth- wendig wird und das insofern complicirter ist als f�r jeden der sechs Buchstaben der betreffenden Farbe ein bis sechs Lichtblitze flashes n�thig sind wie aus folgender Tabelle hervorgeht Weiss Roth Gr�n Anzahl 1 Signal- . Anzahl I Signal- Anzahl Signal- der Blitze buchstabeder Blitzej buchstabe der Blitzej buchstabe 1B1J1� 2 C 2 K 2 It 3D3L3S 4F4M4T 5G5X5V GHGP6W Der Mechanismus der Laterne wird durch eine beigef�gte Skizze anschaulich gemacht. Versuche die in Ramsgate unter Aufsicht des Hafenmeisters und in Trinityhouse angestellt worden sind sollen sehr befriedigend ausgefallen sein. Nichtsdestoweniger empfehlen wir den Nordenholtsehen Apparat gleich- zeitig mit dem MitehelVschen zu probiren. Erst dann wird sich mit Sicherheit constatiren lassen mit welchem der beiden am schnellsten und am ver- st�ndlichsten signalisirt werden kann. Der Kosten- Unterschied wird unbedeutend sein das Nordenholt- sche System verdient auch insofern den Vorzug als mit der Anschaffung eines Extra-Stells-Laternen f�r den gew�hnlichen Gebrauch zugleich f�r die Reserve gesorgt ist. Jedenfalls ist die Sache von grosser Wichtigkeit und wird hiermit der Pr�fung praktischer M� n n e r e m p f o h l e n . dem Juniheft des Nautical Magazine S. 511 ff. ist die Ein Herr Lacon hielt in der United Service Institution eine Rede �ber das seiner Ansicht nach der Verbesserung bed�rftige Strassenrecht er war von guten Absichten erf�llt aber schlecht informirt. Ein Kapitain Colomb Ii. N. verwarf die von Lacon empfohlenen Regeln aber am folgenden Tage be- sch�ftigte sich das Unterhaus damit indem ein Sir J. I. Hag die Ansichten Lacorfs unterst�tzte jeden- falls m�sse das bestehende Gesetz von einer beson- deren Konimission gepr�ft werden ein Antrag dor jedoch schliesslich verworfen wurde. Zu Gunsten des Antrags wurde von einem Ver- theidiger des bestehenden Gesetzes hervorgehoben dass eine Konimissionsberathung dasselbe ohne Zweifel unver�ndert lassen dass dieser Umstand aber dazu beitragen werde den Gerichten eine bessere Richtschnur zu geben jetzt sei es sehr ungeteiss ob die Gerichte den Befolgern des Gesetzes Schtdz verleihen oder nicht. Von anderer Seite wurde betont dass es etwas ganz anderes sei wenn eine Untersuchung der Ursache der Ansegelungen beantragt worden w�re aber der vorliegende Antrag sei abzulehnen es sei durchaus nicht opportun diese Frage aufs Neue zu er�rtern nachdem selbst die kleinsten Seem�chte das Gesetz angenommen h�tten. . Jedes Strassenrecht sei der Verbesserung f�hig aber es w�rde sehr unklug sein kleiner Verbesserungen wegen unter den ob- waltenden Umst�nden eine Acnderung vorzunehmen. Wir sind mit dem Schicksal des Antrags durchaus einverstanden. Der Antragsteller hatte aber doch trotz seiner ketzerischen Gel�ste fair play n�mlich Er�rterung seiner Ansichten in der h�chsten Beh�rde des Reichs. Das F�r und Wider konnte geh�rt werden. Bei uns wird versucht dem Ketzer einfach d a s W o r t z u v e r b i e t e n . I n E n g l a n d f i n d e t m a n e s Ansegelungen. gem�thlichen Anarchie verkehren noch immer fehlt aber sie kenneu keinen Seepapst und mithin keiue Verketzerung keine Excoinmunication und weder den

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