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9. Jahrgang (1872)

Bibliografische Daten

fullscreen: 9. Jahrgang (1872)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-79
Titel:
9. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1872

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=7222383129

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Juni
Band, Heft, Nummer:
6

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 9. Jahrgang (1872)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

Unterschied ob sie von dem Schiffer oder von dem Rheder angenommen worden sind derselben wird wer das vierzehnte Lebensjahr voll- endet hat neue Lesung der Minderj�hrige in Folge der Aenderung von 5 einem selbstst�ndigen Gross- j�hrigen gleichgeachtet insoweit es sich um den Ab- SA 969 Schiffsoffizicrc bezeichneten sonstigen Personen der I walt unterworfen oder minderj�hrig ist. Uber die Ge- Sch iffsma nnsch oft indessen mit 8 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Im Absatz 2 Personen welche ohne zur Schiffs- mannschaft zu geh�ren auf einem Schiffe als Maschi- nehmigung des Vaters oder lormundcs zur iebernahmc von Schiffsdiensten auszuweisen gab nur Veranlassung zur Vorlage des angenom- menen Entwurfs eines Seefahrtsbuches in welchem nist n. Aufu�rter oder in anderer Eigenschaft an- i allerdings den Militairverh�ltnissen des Seemannes ebenso viel Platz als seinen dienstlichen Verh�lt- j nisse an Bord einger�umt schien. gestellt sind haben sofern nicht in Ansehung der Be- stimmungen des III. Abschnitts durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist dieselben Hechte und Pflichten welche in diesem Gesetze in Ansehung der Schiffs- Genehmigung jj f gilt sofern ihr eine Einschr�nkung mannschaft festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen I nicht beigef�gt ist als ein- f�r allemal erthcilt. Kraft sind die nicht gesperrten Worte gestrichen. Gerade der jetzt gegebene Hinweis auf die Bestimmungen des III. Abschnitts Vertragsbestimmungen der inj Schluss von Ileuervciir�gen unddie aus denselben her- dem alten Entwurf fehlte f�hrte jetzt zur Betonung vorgehenden Rechte und Pflichten handelt. Die ge- des allgemeinen Grundsatzes dass selbstverst�ndlich I setzlicheu Bestimmungen �ber die F�higkeit vor privatrechtliche Abkommen durch neuen Vertrag k�nnen ge�ndert werden. Gericht aufzutreten werden hierdurch nicht ber�hrt sind zwischen uud die und handelt die Worte eingeschaltet und die Geltendmachung derselben vor Zum 4 Sccmanns�mter sind innerhalb des I Bund .bittis dieMusterungsbeh�rden der einzelnen Gericht und daf�r dienicht gesperrten Worte f�r Hundt --Staaten und im Auslande die Consulatc des wegf�llig erkl�rt. Deutschen Reiches. Die Errichtung derMusterungsbeh�rdeu d e s l i u n d c s gr bi i t s s t d i t d e n La n d e s r e gi e r u n ge n erfolgt nach den Landesgesetzen innerhalb z u u n d Ein Schiffsjunge der selbstst�ndig seineu Heuer- vertrag abschliessen darf soll ihn auch selbstst�ndig v e r t r e t e n k � n n e n u n d n i c h t d u r c h W e i t l � u f i g k e i t e n i aller Art in der Verfolgung seines Rechtes behindert ist als Absatz 3 hinzugef�gt die innerhalb des werden k�nnen. Dass die in Preussen �blicheBe- Bundesgebiets liegenden Seemanns�mter fungiren unter I Stellung eines Curators ex officio demn�chst in der Oberaufsicht einer vom lleichc einzurichtenden Centrai- neuen Processordnung die Sache allgemein regeln stelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. eitergehende Antr�ge dass die Seemanns�mter Reichsbeh�rden werden sollten direkt unter dem Reichskanzleraint stehend wurden abgelehnt und durch Annahme obigen Zusatzes gezeigt dass die Cominission eine einheitliche Beordnung allerdings will aber auch die bestimmte Grenze hervorgehoben bis wie weit sie darin vorgehen will. Namentlich soll die Centralstelle die Ausf�hrung dervom Reiche zu er- lassenen gemeinsamen Instructionen �berwachen d a - mit wir nicht wie bei der Gewerbeordnung bald so viele Seemaunsordnungen haben als K�stenstaaten da sind. wie auch die Pr�fung der Steuerleute und Schiller bundesseitig inspizirt wird. Dagegen sollen die jetzigen Einrichtungen bleiben so lange nicht eine Besserung alsnotliwendig sich herausstellt. Der werde erschien kein gen�gendes Motiv in den andern K�stenstaaten bis dahin die bestellenden Beschr�n- kungen aufrecht zu erhalten. Soweit f�r heute. Gegen den neuen Begriff des 3Iusterungszwangcs in 11 wird vonallen Seiten vonOstsee und Nord- see Sturm gelaufen und findet diese neue Sch�pfung auch voraussichtlich keine Gnade in der Cominission. Nicht als ob ich nicht gelegentlich einen neuen Rock anziehen m�chte warum nicht aber wenn derVer- fertiger desselben mir Zweifel einrl�sst ob er recht- lich zudiesem Geschenk bel�gt ist nicht vielmehr auf Kosten vieler besonders kleiner Leute das Zeug dazu annektirt h a t wenn ferner der Rock einen ganz unpraktischen Schnitt hat und zudem mich ziviugt erst die ganze Gemeinde fragen zu m�ssen Centralstelle sollen ferner die Musterrollen in aus- ob sie mir das Tragen des Jlockcs gestatten will z�glicher Copie zur Asservation zugestellt werden damit wir so einmal zu einem Nachweisuugs-Bureau gelangen. wiesie sich letzthin im Kriege so segens- reich bew�hrt haben u n d damit dieses generelle Civilstandsregister zu statistischen Erhebungen �ber die Zahl und die Bewegung des Seemannsstandes benutzt werde was besonders auch inR�cksicht auf die Marine wichtig erscheint. Endlich soll diese Centralstelle welche die Aufsicht den Einzelstaaten suchen als mit dem neuen Hock in Anilinfarben l � s s t d u r c h i h r e Ob e r a u f s i c h t g e w i s s e r m a s s e n a l s Puffer dienen damit das Reich nicht um jede Kleinig- keit anzugehen ist. und doch ein geregelter Gesch�fts- gang zwischen den einzelnen Seemanns�mtern unter sich und mit dem seem�nnischen Publikum gewahrt bleibe. AbschnittII.In5Niemand darfimBundes- gebiet vo r vollendetem vierzehnten Lebensjahre und bevor er sich �ber Namen Heimath und Alter vor einem Seemannsamte ausgewiesen und von demselben Seefahrtsbuch und einen Abdruck der Seemannsord- nung erhalten hat als Schiffsmann in Dienst treten sind die nicht gesperrten Worte eingeschoben. Nothwendige R�cksichten a u f K�stenfahrer Fischer etc. sollen in sp�tem genommen werden. Der Absatz 2 desselben 5 Ist der Schiffsmann die bekanntlich keine Sonne aushalten. Die I Herren Schouto werden sich schon vertragen ler- neu und die Seeleute sind nicht wegen der Schoute sondern dieSchoute derSeeleute wegen da. Nachschrift. Der Annuisterungszwang u demOrte wo das Schiff liegt ist mit 11 gegen 3 Stimmen beseitigt Fortsetzung folgt. Aus dem Bureau des deutschen nautischen Vereins. Eingegangen ist Gutachten des Bezirksvereins zu Kiel �ber Strau- dungsordnung. Dasselbe schliesst sich im Allgemeinen der Denkschrift des Deutschen Nautischen Vereins von 1871 an u u d empfiehlt noch folgende n�here Bestimmungen zu Nr. 1 und 2 derselben Im 5 Die v�terliche oder vormundschaftliche der Musterungszwang hat eineUuzahl internationaler Vertr�ge zur nothwendigen Voraussetzung daim Ausl�nde kein Heuervertrag sondern nur die Muster- rolle mir den Beistand des Staats zur Festhaltuug meiner Leute sichert und fremde wie deutsche Matrosen nur die Anmusterung als bindend an- I sehen so werde ich es doch lieber ferner mit dem altgewohnten wettererprobten Flaus ver- 1 F�r H�lfeleistung bei Bergungen wird als ein Deutscher so hat er sich auch �ber seine Militair- Verg�tiguug der orts�bliche Tagelohu gezahlt der veilt�ltuissc sowie wenn er noch der v�terlichen Gc- nach den obwaltenden Umst�nden vo n Seiten der

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