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8. Jahrgang (1871)

Bibliografische Daten

fullscreen: 8. Jahrgang (1871)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-50
Titel:
8. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1871

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=7222383128

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Oktober
Band, Heft, Nummer:
10

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 8. Jahrgang (1871)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

Zeitschrift f�r Seewesen. Organ des Deutschen Nautischen Vereins u. der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbr�chiger . No. 2 1 . HAMBURG Sonntag den 8. October 1871. VJ1L Jahrg. Redigirt undverlegt von den Mitgliedern des Vorstandes des Deutschen Nautischen Vereins Dispacheur H. Tecklen- burg Vorsitzender des -Deutschen Nautischen Vereins zu Bremen undvon dem Director der Seewarte W .v. Freeden zu Hamburg als verantwortlichem Iiedacteur. Die Hansa erscheint jeden zweiten Sonntag. Bestellungen bei der n�chsten Post oder Buchhandlung oder bei derRedaction Hamburg Seemannshaus. Commissionsdeblt und Expedition der Bernhardt- sehen Buchhandlung Hamburg Rathhausmarkt3. Abonnementspreis viertelj�hrlich f�r Hamburg 1 10A f�r ausw�rts Sur. Einzelne Nummern 4 Sgr. Wegen Inserate welche mit 4... Sgr. die Petitzeile berechnet werden beliebe man sich an die Bernhardtsche Buchhandlung zu wenden. Fr�her Jahrg�nge mit Inhaltsverzeichnis vorr�thig bei der Redaction 1864. 1865 nicht vollst�ndig zusammen f�r15Sgr. 1866 186718681869elegant gebunden zu20Sgr. pr.Bd. 1870zu IThlr. beiAbnahmeim Ganzen zu 4 Thlr. Sendungen an die Redaction Hamburg Seemannshaus oder Briefkasten Rathhausmarkt 3 oder an H. Tecklenburg Catharinenstrasse 1 Bremen. I n h a l t DieBeweiskraft der Verklarungen.Deutsche Gesell- schaft zur Rettung Schiffbr�chiger. Das Tierladegesetz. Die holl�ndische Seefischerei. Die Oberseebeh�rde. Der Nord-Ostseekanal. Dampfschiff Newyork. Aus dem Nordmeere. Verschiedenes. Stilllieger in deut- schen H�fen. VI.Folge. treter der Ablegung der Verklarung beiwohnen. Der Richter ist befugt ausser den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung deren Abh�rung er augemessen findet zu vernehmen. Er kann zum Zweck besserer Aufkl�rung dem Schiffer so wohl als jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. Der Schiffer und die zugezogenen �brigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschw�ren. Dies Alles erscheint auf den ersten Blick sehr vern�nftig. Fragt man aber wie macht sich die ge- setzliche Anordnung in der Praxis so f�llt zweierlei auf erstlich machen die Betheiligten fast nie oder doch nurin h�chst seltenen F�llen von dem ihnen zustehenden Rechte bei der Ablegung der Verklarung gegenw�rtig zu sein Gebrauch und dann h�rt man nie etwas von geeigneten Fragen die der Richter sich veranlasst f�hlt au einzelne Zeugen zu richten. Vermuthlich stehen beide Wahrnehmungen i n einem sehr erkl�rlichen Zusammenhange. Weil nie etwas anderes beschworen wird a l s was im Journal berichtet worden isth�lt derRheder oderder Ladungsinteressent oder der Versicherer es f�r Zeit- vergeudung der Prozedur beizuwohnen. Und weil keiner der Betheiligten so viel Interesse zeigt sich um den Hergang eines vielleicht sehr kostspieligen Unfalls zu bek�mmern f�hlt der Richter sich nicht bewogen nicht angegebenen Nebenumst�nden n�her nachzuforschen. Hier verstehe m a n u n s aber um Himmelswillen nicht falsch. Wir sind weit entfernt bei jeder Ver- klarungsablegung das weitl�ufige spanische Verfahren einf�hren zu wollen selbst wenn es praktischen Die Beweiskraft der Verklarungen. Sie ist vorwiegend eine Convention eile in sehr eringem Masse eine reelle in der That vorhandene lies liegt nicht in der Institution selbst sondern in ihrer Handhabung. In alten Zeiten als die Kaufleute ihre Waaren begleiteten kannte man Verklarungen nicht. Waren G�ter vonSeewasser nass geworden oder erhob der Schiffer Anspruch auf Havarie grosse so wussten die Leidtragenden selbst wo und wann und in welcher Weise das Ungl�ck sich zugetragen hatte. Es be- durfte keines Beweises. Sp�ter scheint das von einem beeidigten Schreiber gef�hrte Schiffstagebuch als Beweismittel zwischen Schiffer Rheder und Ladungsinteressent anerkannt worden zu sein wie denn auch das Journal noch heutzutage die Grundlage der Verklarung bildet. Die neueren Gesetze erkennen dies ausdr�cklich an. Das deutsche Handelsgesetzbuch kn�pft jedoch die Bedingung daran dass das Journal ordnungs- m��ig gef�hrt und in der Form unverd�chtigsei. Wo das deutsche Handelsgesetzbuch herrscht da muss unter Vorlegung des Journals undeines Ver- zeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung die Verklarung bei dem zust�ndigen Gericht angemeldet werden. Betheiligte k�nnen selbst oder durch Ver-

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