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76. Jahrgang (1939)

Bibliographic data

fullscreen: 76. Jahrgang (1939)

Structure type:
Periodical
Collection:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Title:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Subtitle:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Place of publication:
Hamburg

Persistent Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Title:
76. Jahrgang
Volume,Issue,Number:
1939

Shelfmark:
online
Persistent Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831276

Periodical issue

Structure type:
Periodical issue
Title:
Dezember
Volume,Issue,Number:
12

Contents

Table of contents

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 76. Jahrgang (1939)
  • Overall index
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Full text

setzungen d. h. wer ist antragsberechtigt und 3. die Wirklingen des Ausschlu�urteils. I. Die sachlichen Voraussetzungen. Reederei vorgelegt worden ist. M a N S A Deutsche Schiffahrtszeitschrift. Dezember 1939 Zur Kraftloserkl�rung von Konnossementen. Von Rechtsanwalt Dr. Hans Ehlers. Hamburg. Antrages den Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen hat 1007 Nr. 2 ZPO. f�r den Geltungsbereich der Verordnung au�er Kraft gesetzt. Das ist auch der Stand punkt von Ministerialrat K r i e g e r DJ 1939 1679. Mit dem Ablauf der Ausschlu�frist wird also das Abhanden kommen des Konnossementes gesetzlich vermutet und diese Vermutung kann der Konnossementsinhaber nur durch An meldung seiner Rechte beim Gericht entkr�ften. D e r Antragsteller aber braucht nicht den Verlust nachzuweisen sondern nur glaubhaft zu machen da� das Konnossement vor dem 13. Oktober Die Verordnung �ber die Kraftloserkl�rung von Konnosse menten vom 4. Oktober 1939 hat in allen beteiligten Kreisen einen lebhaften Meinungsaustausch hervorgerufen ohne da� ein einheitliches Ergebnis bisher erzielt worden w�re. Es scheint daher erforderlich zu den wesentlichsten Punkten im Anschlu� an die Ausf�hrungen des Verfassers Hansa 1939 1849 einmal kurz Stellung zu nehmen zu mal inzwischen ein Mitarbeiter des Reichsjustizministeriums eirlgehende Darstellungen ver�ffentlicht hat. Im wesent liehen sind es drei Punkte welche eine Er�rterung e r fordern d�rften 1. die sachlichen Voraussetzungen des An tr�ges auf Kraftloserkl�rung 2. die pers�nlichen Voraus 1939 weder beim Kapit�n noch bei der 1. Hier ist zun�chst klarzustellen die Verordnung gilt grunds�tzlich f�r die Konnossemente die an Order lauten . Gelegentlich ist daraus gefolgert worden die ist eine Abschrift der Urkunde vorzulegen statt dessen Verordnung gelte nicht f�r Konnossemente die auf ein t den wesentlichen Inhalt des Konnossementes angeben kann bestimmten Empf�nger ausgestellt seien Namens wobei er ferner alles das mitzuteilen hat was zur voll konnossemente . Das ist aber nur f�r die F�lle richtig wo das Konnossement die Klausel oder Order nicht tr�gt. In allen anderen F�llen handelt es sich abgesehen von reinen Inhaberkonnossementen um Konnossemente die an Order lauten iund f�r welche somit die Verordnung gilt einerlei ob -es sich um ausgef�llte Order handelt z. B. Schmidt Co. oder Order oder um unausgef�llte Order einfach an Order . 2. Die zweite Frage welche zu Meinungsverschieden heiten gef�hrt hat ist die Setzt der Antrag auf Kraftlos erkl�rung die Glaubhaftmachung daf�r voraus da� das Konnossement verloren gegangen oder abhanden ge kommen ist Nach Zinkeisen ist das Verfahren nicht zu l�ssig wenn das Konnossement einer Bank �bersandt wor den ist und bei dieser ordnungsm��ig eintraf und zwar selbst dann nicht wenn es sich um eine Bank des feind lichen Auslandes handelt. Demgegen�ber ist hervor gehoben worden da� diese Anschauung der Verordnung den gr��ten Teil ihres praktischen Wertes nehme. Dieser Einwand ist begr�ndet. Nach 111 der Verordnung kann die Kraftloserkl�rung stattfinden wenn das Konnossement st�ndigen Erkennbarkeit des Konnossementes erforderlich ist. Der Besitz einer Konnossementskopie ist also f�r den Antrag n i c h t erforderlich. H�ufig wird der Antragsteller auf Grund der Schlu�note oder gar der Faktura in der Lage sein den wesentlichen Inhalt des Konnossementes anzugeben. Denn wenn er Menge Art und Beschaffenheit der Ladung Verschiffungshafen und -zeit sowie den Be stimmungshafen und das betreffende Schiff glaubhaft machen kann so d�rfte er damit alles erfa�t haben was zur voll st�ndigen Erkennbarkeit des Konnossementes erforderlich ist. Allerdings geh�rt zu den sachlichen Voraussetzungen des Antrages auch da� das Konnossement die Order- Klausel enth�lt. H�ufig wird sich auch dies aus den Papieren des Kaufgesch�ftes Schlu�note Faktura u. a. ergeben. Andererseits spricht zweifellos eine tats�chliche Vermutung f�r das Vorhandensein der Order-Klausel so da� man so lange die Kaufgesch�ftspapiere nicht das Gegenteil er gehen das Vorliegen eines Orderkonnossementes sicher lich zugrundelegen kann. II. Die pers�nlichen Voraussetzungen. Die Frage wer berechtigt ist den Antrag zu stellen bietet zweifellos die meisten Schwierigkeiten. Die Ver ordnung enth�lt dar�ber keine ausdr�ckliche Vorschrift. Die einschl�gige Bestimmung im 1004 II ZPO. berechtigt denjenigen zu dem Antrage welcher das Recht aus der Urkunde geltendmachen kann . Verschiedentlich ist ge �u�ert worden antragsberechtigt sei der bisherige In haber des abhandengekommenen Papiers von dem 1004 I ZPO. spricht. Diese Ansicht �bersieht aber da� Abs. 1 im 1004 ZPO. nur f�r solche Konnossemente gilt welche auf den Inhaber lauten Inhaberkonnossemente oder welche durch Indossament �bertragen wenden k�nnen und mit vor dem 3. 9. 1939 ausgestellt worden ist und sich bis zum 12. 10. 39 ein legitimierter Inhaber der Urkunde weder bei dem Kapit�n noch bei der Hauptniederlassung des Reeders unter Vorlage des Konnossementes gemeldet hat. Die Ver ordnung hat also eine bestimmte Ausschlu�frist f�r die Vorlegung des Konnossementes festgesetzt. Nach Ablauf dieser Ausschlu�frist kann der Inhaber die Rechte aus dem Konnossement gem�� 1 I 2 VO nur noch geltendmachen wenn er sie vor der Kraftloserkl�rung bei dem Gericht unter Vorlage des Konnossementes anmeldet. Also geht die Verordnung selbst davon aus da� der Konnossementsinhaber nach Ablauf der Ausschlu�frist ohne weiteres mit der Kraftloserkl�rung rechnen mu�. Damit einem Blankoindossament versehen sind. Tats�chlich ist die im gew�hnlichen Aufgebotsverfahren geltende Be w�rde die Beschr�nkung des Antragsrechtes auf den bis stimmung wonach der Antragsteller zur Begr�ndung des herigen Inhaber das abhandengekommenen Papiers auch 3. Die �brigen sachlichen Antragsvoraussetzungen richten sich da die Verordnung insoweit keine entgegen stehenden Bestimmungen enth�lt nach den grundlegen den Bestimmungen in 1007 ZPO. Bedeutsam ist hiernach vor allein da� der Antragsteller wenn er nicht in der Lage

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