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Vorarlberger Volkskalender 1892

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorarlberger Volkskalender 1892

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
75. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1938
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831275

Gesamtindex

Strukturtyp:
Gesamtindex

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Vorarlberger Volkskalender
  • Vorarlberger Volkskalender 1892

Volltext

die Richtschillinge und alle „Frevel, so sie unter einander begehen", der Herrschaft ansagen, oder 
dem Aman vorbringen, damit dieser sie der 
Herrschaft zustelle. Schließen sie einen Kauf, 
so 
dürfen sie nur mit dem Sigel der Herrschaft 
figeln. 
Falls die Geschwornen im Amte nicht 
entsprechen, 
hat der Landesherr Gewalt, sie 
mit 
dem 
Rathe 
des Aman abzusetzen und an- 
dere 
zu 
bestellen. Freiherr Wolfhart ändert 
1422 
an 
diesen 
Bestimmungen außer der schon 
erwähnten, 
die 
Frevel 
betreffenden Norm noch 
folgendes: 
es 
sollen 
statt 
10, von jetzt an 1 2 
Geschworne 
aus 
den 
erbersten im Thale von 
ihm 
und 
dem 
Ammann 
gewählt werden. Bei 
Käufen 
und 
Verkäufen 
können 
und dürfen sie 
sich 
nur 
des 
Ammanns 
Sigel 
bedienen. 
Diese 
den 
Ammann 
und 
seine 
Beisitzer 
berührenden 
Satzungen 
blieben 
in 
Kraft bis 
zum 
Jahre 
1526, 
in 
welchem 
die 
Walliser 
sich 
mit 
Leibeigenschaft 
ergeben 
hatten. 
Von 
nun 
an 
setzte 
und 
entsetzte 
nicht 
mehr 
die 
Herrschaft 
den 
Ammann, 
sondern 
er 
wurde 
„auf 
gethanen 
fürschlag" 
„mit 
mehrer 
Hand", 
von 
den 
Ge- 
richtsinsassen 
gewählt, 
auf 
wie 
lange, 
ist 
nicht 
bekannt. 
Ebenso 
wurden 
die 
jeweiligen 
Ge- 
schwornen 
frei 
gewählt 
und 
von 
der 
Herrschaft 
bestätigt. 
Die 
Wahl 
erfolgte 
aber 
nicht 
ge- 
meinsam, 
sondern 
einzelne 
Theile 
des 
Thales 
wählten 
aus 
ihrer 
Mitte 
eine 
bestimmte 
An- 
zahl. 
So 
z. 
B. 
wählte 
Raggal 
usserhalb 
Lasanggen, 
d. 
i. 
das 
eigentliche 
Raggal 
ohne 
Marul 
und 
Plazeren, 
4 
Geschworne, 
aber 
nicht 
auf 
einmal, 
sondern 
alle 
Jahre 
2, 
so 
daß 
die 
jeweilige 
Amtsdauer 
der 
Gerichtsbeisitzer 
2 
Jahre 
dauerte. 
Aehnlich 
war 
es 
in 
„Sonntag", 
ähnlich 
an 
der 
„Litze". 
Auf 
diese 
Weise 
kam 
es, 
daß 
die 
Geschwornen, 
weil 
von 
und 
aus 
einem 
beschränkten 
Bezirke 
gewählt, 
zugleich 
auch 
die 
laufenden 
gemeinsamen 
Angelegenheiten 
ihrer 
engeren 
„Nachgeburen", 
wir 
würden 
heute 
sagen, 
Gemeindeangelegenheiten 
regelten 
und 
lei- 
teten, 
ja 
daß 
dies 
in 
säterer 
Zeit 
ihre 
Hauptaufgabe 
ausmachte; 
mit 
andern 
Worten: 
je 
mehr 
das 
römische 
Recht 
mit 
seinem 
Trosse 
von 
Advokaten, 
seinen 
zentralisirenden 
Kanzleistuben 
und 
dem 
vielen 
Aktenstaub 
im 
Gefolge, 
in 
deutschen 
Landen 
Fortschritte 
machte, 
um 
so 
mehr 
sanken 
die 
altdeutschen 
Volksgerichte 
von 
ihrer 
ein- 
stigen 
Bedeutung 
zu 
belanglosen 
Gemeinde- 
kanzleien 
herab. 
c. 
Gerichtsfähnrich. 
Er 
ward 
aus 
den Geschwornen genommen und hatte als solcher bei Gericht zwar nichts zu thun, aber bei freudigen oder ernsten Anlässen die Fahne den Gerichtsangehörigen vorzutragen. d. Gerichts weibe l. Er war immer beeidet, mußte Schätzung und Pfändung vor- nehmen, Gerichtstage ansagen, Zeugen vorladen, Befehle des Ammann und seiner Beisitzer aus- führen. e. Amtsverwalter. Diese Würde ist verhältnismäßig eine junge Schöpfung. Nach- dem sich nämlich die beiden rein walserischen Ortschaften Sonntag und Raggal im Laufe der Zeit zu mehr selbständigen Gemeinden ausgebildet hatten, bekam jene Gemeinde, in welcher der Gerichtsammann nicht wohnte, aus der Mitte der dort ansäßigen Geschwornen ein engeres Oberhaupt, den Amtsverwalter. Er bedeutete ungefähr das, was jetzt ein Gemeinde­ vorsteher. 3. Amtsgewalt. Sie ist ausgesprochen 
in 
den Richtungsbriefen von 1397 und 1422. a. Das Walliser Gericht ist ein „täglich 
Gericht" zum Unterschiede von Zeitgericht. 
Während 
dieses nur zu einer bestimmten Zeit, 
gewöhnlich 
zweimal des Jahres tagte, konnte 
und 
mußte 
ersteres zusammentreten so oft es 
verlangt 
wurde. 
„Die Walliser", spricht Gras 
Hartmann, 
„dürfen von Einheimischen und 
Fremden, 
von 
Jedermann ein unverzogen Recht 
gestatten, 
von 
wem 
das geordnet (verlangt) 
würde. 
Auch 
soll 
allen 
fremden Leuten an 
dem 
dritten 
und 
Endtag 
nach 
ihrer Forderung 
umb 
ihre 
Klag 
und 
Ansprach 
Ausrichtung und 
genug 
beschechen, 
ohne 
Gefährde". 
Auch Wolf- 
hart 
v. 
Brandis 
sagt: 
die 
Walliser 
sollen frem- 
den 
Leuten 
ein 
täglich 
Gericht 
halten 
und am 
dritten 
Tage 
nach 
der 
Klage 
Recht 
sprechen. 
b. 
Käufe, 
Verkäufe, 
Verträge 
k. 
können 
unter 
ihnen 
vor 
dem 
heimischen 
Gerichte 
rechts­ 
kräftig 
geschlossen 
werben, 
nur 
sind 
davon 
der 
Wehrschilling 
einer 
Herrschaft, 
ebenso 
dem 
Am­ 
man 
n 
und 
Geschwornen 
die 
Sporteln 
zu 
erlegen. 
c. 
Pfandschaften 
und 
Ganten 
gehören 
eben- 
falls 
in 
das 
Gericht. 
Freiherr 
Wolfhart 
sagt 
1422: 
die 
Pfand, 
seien 
sie 
von 
fremden 
oder 
eigen 
Leuten, 
sollen 
dem 
Wallisergericht 
bleiben, 
und 
ihrem 
Ammann 
übergeben 
werden, 
und 
es 
soll 
sie 
niemand 
davon 
(vom 
Gerichte) 
treiben 
noch 
tragen, 
noch 
führen, 
sondern 
sie 
sollen 
im 
Gerichte 
vergantet 
werden, 
und 
wer wer
	        

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