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82. Jahrgang (1945)

Bibliografische Daten

fullscreen: 82. Jahrgang (1945)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
67. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1930
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831267

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Juni
Band, Heft, Nummer:
6

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 82. Jahrgang (1945)
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)

Volltext

Nr. 912 24. Marz 1945 H A N S A Deutsche Schiffahrtszeitschrift 43 gesetzes �ber den Urlaub u. a. auch auf die Seeschiffahrt rufen. Es ist insofern schon durchaus zweifelhaft ob der Wortlaut des Schreibens das dem Beklagten am 14. De zember 1941 �berreicht ist den Anfordernissen einer frist losen Entlassung gerecht wird selbst wenn dabei die An drohung einige Wochen vorher in D. ber�cksichtigt wird. Entscheidend aber f�r die Abweisung der Klage ist schon f�r sich allein die Tatsache da� die Kl�gerin diese Ent lassung nicht sofort vorgenommein hat nachdem der Sohn des Inhabers der Kl�gerin von dem neuen Trunksnheitsvor- fall Kenntnis erlangt und umgehend seinem Vater berichtet hatte. Lie� die Kl�gerin statt eines sofortigen Vorgehens den Beklagten noch fast drei Wochen an Bord und bediente sich dabei seiner Dienste zur Beaufsichtigung der Werft arbeiten so verzichtete sie dadurch auf ein ihr etwa zu stehendes Recht auf fristlose Entlassung des Beklagten. gendliche das Lehr- oder Arbeitsverh�ltnis unberechtigt Zum mindesten aber verwirkte sie dieses Recht durch ihr Verhalten. Eine fristlose Entlassung mu� nach st�ndiger Rechtsprechung des Tarifschiedsgerichts f�r die deutsche Seeschiffahrt die sich insoweit in �bereinstimmung mit allen Rechtsgrunds�tzen auch des Landarbeitsrechtes be findet sofort oder doch sobald wie irgend m�glich geschehen. Keinesfalls geht es an den Grund der fristlosen Entlassung auf Eis zu legen und ihn dann wieder hervorzuholen und die K�ndigung auszusprechen wenn nach einigen Wochen geeigneter Ersatz gefunden ist. Die Klage unterliegt daher der Abweisung. Urlaubsanspr�chc eines Jugendlichen Verzicht eines Jugendlichen auf ihm erwachsene Anspr�che Spruch vom 13. Dezember 1944 Sa. 844 vorzeitig l�st. Diese beiden Voraussetzungen f�r den Fort fall eines entstandenen Urlaubsanspruches sind hier nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gegeben. Der Kl�ger ist nicht fristlos entlassen worden und die Beklagte hat auch nicht vorgetragen da� sein an sich offenbar recht unerfreuliches Verhalten derartige Ausw�chse angenommen habe da� es sie zur fristlosen Entlassung berechtigt haben w�rde. Auch eine unberechtigte L�sung des Arbeitsverh�lt nisses durch den Kl�ger ist nicht erfolgt sondern die Be klagte hat sich auf eine Aufl�sung des Arbeitsverh�ltnisses im gegenseitigen Einvernehmen eingelassen. Es mu� sonach festgestellt worden da� gem�� 21 des Jugendschutz- gestzes die mit der Klage geforderten Urlaubsanspr�chc berechtigt sind. Nach st�ndiger Rechtsprechung des Tarifschiedsgerichts f�r die deutsche Seeschiffahrt sind an sich zwar Verzichte auf erworbene Anspr�che unzul�ssig wenn sie w�hrend der Dauer des noch fortbestehenden Arbeitsverh�ltnisses erfolgen. Nach ebenso st�ndiger Rechtsprechung des Tarif schiedsgerichts f�r die deutsche Seeschiffahrt sindderartige Vsrzichte jedoch andererseits g�ltig wenn sie nach oder I. Der Kl�ger war vom 15. November 1942 bis zum 6. September 1943 als Schiffsjunge an Bord des der Be klagten geh�rigen MS. X. t�tig. Mit der Klage fordert er den ihm gem�� 21 des Jugendschutzgesetzes zustehenden Urlaub von 15 Werktagen plus 2 Sonntagen 17 Tagen ein schlie�lich Verpflegungsgeld. Die Bestimmungen des 21 des Jugendschutzgesetzes verdienten gegen�ber denen des bei Beendigung des Heuerverh�ltnisses erfolgen. Diese 36 der Tarifordnung f�r die deutsche Seeschiffahrt den Vorzug. Die Beklagte hat vorgetragen da� der Kl�ger den Lehrvertrag nicht unterschrieben und seine Arbeit an Bord stets ungern verrichtet habe. Er habe auch h�ufig Streit mit dem Steuermann gehabt und erkl�rt seinen Beruf wechseln zu wollen. Entgegenkommenderweise habe sie die Beklagte in die Abmusterung eingewilligt und sich unter erheblichen Kosten einen Ersatz von Stettin kommen lassen Die Abmusterung des Kl�gers sei also durch eigene Schuld geschehen so da� ein Anspruch auf anteiligen Urlaub ge ma� 38 Tarifordnung nicht entstanden sei. Im �brigen habe der Kl�ger durch seine Unterschrift bei der End abrechnung anerkannt da� er keine weiteren Forderungen gegen sie mehr habe. Zum Beweis hierf�r hat die Beklagte die Heuerabrechnung vom 6. September 1943 zur Akte ge reicht. letztere Rechtsprechung w�rde auf den hier vorliegenden Einzelfall angewandt zu einer Klagabweisung zwingen. Das Tarjfschiedsgericht f�r die deutsche Seeschiffahfrt ist jedoch einstimmig zu der �berzeugung gelangt da� diese letztere Rechtsprechung jedenfalls dann nicht aufrecht erhalten wer den kann wenn es sich um den Verzicht eines Jugend lichen auf Urlaubsanspr�che handelt. Die Frage ob und welche Urlaubsnspr�che gerade einem Jugendlichen zu stehen kann durchaus zweifelhaft sein wie schon der hier zur Entscheidung stehende Fall beweist. Es w�rde deshalb nach der �berzeugung des Tarifschiedsgerichts f�r die deutsche Seeschiffahrt ein unert�gliches und mit dem ge sunden Volksempfinden nicht mehr in �bereinstimmung zu bringendes Ergebnis sein wenn ein Jugendlicher durch seine Unterschriftsleistung unter die Abrechnung etwaige ihm an sich rechtlich zustehenden Anspr�che verlieren II. Durch Verordnung vom 15. Juni 1939 RGBl. Teil I w�rde. Seite 1029 sind die Vorschriften des 21 des Jugendschutz Aus allen diesen Gr�nden war der Klage stattzugeben. Nautik und Seemannschaft Gebrauch von Treibankern f�r Rettungsboote Nachden in der Praxis gemachten Erfahrungen haben sich die Treibanker f�r Rettungsboote in der bisherigen Aus f�hrung nicht bew�hrt. Die beabsichtigte Wirkung das Boot mit dem Kopf auf der See zu halten wird nicht erzielt das Boot bleibt auch mit ausgebrachtem Anker quer zur See liegen und ist in dieser Lage der Gefahr des Kenterns aus gesetzt. Die Ursachen f�r das Versagen des Treibankers liegen in folgendem Solange das Segeltuch des Treibankers nach dem Ausbringen noch nicht so viel Wasser aufgenommen hat da� der Anker schwerer als Wasser vird schwimmt der Anker an der Oberfl�che. Hier wird er aber im Seegang - wie im. ung�nstigsten Fall senkrecht oder ann�hernd senk von den �berkommenden Seen mitgenommen das Boot hat an ihm keinen Halt und bleibt daher quer zur See liegen. Wenn sich das Segeltuch dann mit Wasser vollgesogen hat sackt der Anker ab und kommt ann�hernd unter dem Boot zu stehen. Der Anker befindet sich nunmehr in ruhigem ausgedehnt worden. Damit steht fest da� soweit der Urlaub. Jugendlicher in der Seeschiffahrt in Betracht kommt nun mehr nicht mehr die Vorschriften des 38 der Tarifordnun f�r die deutsche Seeschiffahrt sondern die des 21 des Jugendschutzgesetzes zur Anwendung kommen m�ssen. Denn eine gesetzliche Regelung einschlie�lich einer solchen durch eine Verordnung verdient nach st�ndiger Recht sprechung stets den Vorzug vor einer Regelung durch eine Tarifordnung. Nach 21 des Jugendschutzgesetzes entf�llt eine Pflicht zur Urlaubserteilung nur dann wenn der Jugendliche durch eigenes Verschulden aus einem Grund entlassen wird der eine fristlose K�ndigung rechtfertigt oder wenn der J u Wasser das Boot an der Oberfl�che steht dagegen unter dem Einflu� des Seeganges ohne diesem indes unbehindert folgen zu k�nnen da es ja vom Anker nach unten festgehalten wird. Hierdurch entsteht die gro�e Gefahr da� das Boot von einer heranrollenden See �berflutet wird. Unter g�nstigen Ver h�ltnissen namentlich wenn das Boot hinten ein Treibsegel gesetzt hat kann es nat�rlich Vorkommen da� zwischen dem vom Boot ausge�bten Zug und der Tendenz des Ankers abzusacken ein gewisses Gleichgewicht eintritt so da� der Anker nicht ganz absackt und die Ankerleine daher nicht recht sondern mit noch gen�gender Schr�ge ins Wasser zeigt. Es bleibt aber dann noch das Bestreben des Ankers das Boot in seiner Aufw�rtsbewegung im Seegang abzubremsen. Die Wahrscheinlichkeit da� das Boot durch eine See �berlaufen wird bleibt also bestehen.

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