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66. Jahrgang (1929)

Bibliografische Daten

fullscreen: 66. Jahrgang (1929)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
66. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1929

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831266

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Februar
Band, Heft, Nummer:
2

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 66. Jahrgang (1929)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

HANSA ORGAN F�R ALLE INTERESSEN DER SEESCH IFFAH RT BINNENSCHIFFAHRT HOCHSEEFISCHEREI UND SCHIFFBAU Inhaber and veranlwortlidi C. Sdiroedter. Hamborg. Zuschriften die sich auf den redaktionellen Teil beziehen werden an clic Schriftleitung alle �brigen Zustellungen an die Gesch�ftsstelle der Hansa Hamburg 11 Steinh�ftd erbeten. Unaufgefordert eineesandte Manuskripte werden nur zur�ckgesandt wenn dies be sonders gew�nscht wird und das entsprechende R�ckporto beigef�gt ist. Verlag der ..Hansa Denfsdie Nautlsdie Zeltsdulft in Hamburg. Fernsprechers C6. Nikolas 4214. B�rsenstand Hinter Pfeiler 30 40. BankiKonto Vereinsbank Hafen. Postscheck.Kontos Hamburg 14187. Bezugs und Anzeigenpreise durch die Gesch�fts stell e. Die .Hansa erscheint Sonnabends. Redaktionschlu� Donnerstag. 10 Uhr vormittags. Nr. 5 Hamburg den 2. Februar 1929 66. Jahrgang ReichsfarbenHandelsflagge. F�r den 165 des Entwurfs eines neuen Straf den 165 also den Schutz der Reichsfarben lebhaft gesetzbuches hat die Reichsregierung folgende bef�rwortet behauptet er offenbar im Gegensatz Fassung vorgeschlagen Wer �ffentlich de Reichsfarben oder die Farben eines Landes beschimpft wird mit Ge f�ngnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft wer ein �ffent lich angebrachtes Hoheitszeichen des Reiches oder eines Landes absichtlich besch�digt zer st�rt beseitigt oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran ver�bt. Dieser Wortlaut war am 23. Januar Gegenstand lebhafter Er�rterung im Strafrechtsausschu� des Reichstages. Stark beachtet an der gesamten deutschen Wasserkante. Von einem Mitglied wurde beantragt den Farben der Handelsflagge den gleichen Schutz wie den Reichsfarben einzur�umen. Ein schon deshalb berechtigter Standpunkt als das Aussehen der Reichsfarben und der Handelsflagge in einem e i n z i g e n Artikel 3 der Reichsverfassung fest gelegt ist. N�mlich Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-wei�-rot mit den Reichsfarben in der oberen Ecke. zum Geist des 3 der Reichsverfassung da� ein praktisches Bed�rfnis f�r eine Gleichstellung der Handelsflagge nicht hervorgetreten sei. Ein die Beseitigung solchen Widerspruchs anstrebender Antrag eines Mitgliedes des Strafrechtsausschusses wurde von diesem abgelehnt. Und zwar mit 14 gegen 14 Stimmen also mit Stimmengleichheit. Da nun das letzte Wort das Plenum des Reichstages hat gilt es die � ffentlichkeit soweit sie nicht unbelehrbar ist von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Gleichstellung der Reichsfarben mit der Handelsflagge zu �berzeugen. Eindeutig klar zustellen da� bei der angestrebten unterschiedlichen Einsch�tzung der Hoheitszeichen das Ansehen unserer Kriegs- und Handelsflagge im Ausland beeintr�chtigt werden k�nnte. Im Inland aber w�re geradezu ein Anreiz f�r eine Minderachtung der Handelsflagge gegeben und weil die Schiffahrts welt solche Behandlung wahrscheinlich nicht still schweigend �ber sich ergehen lassen w�rde eine doch wirklich unn�tige St�rung des �ffentlichen Friedens als Folgeerscheinung. Seine endg�ltige Stellungnahme w�rde dem Reichstag nun gewi� erleichtert werden wenn seine Liegt also �berhaupt ein Bed�rfnis zum Mitglieder einzeln und zeitig genug �ber die Schutz des einen der in Art. 3 erw�hnten Hoheits zeichen gegen Beschimpfung vor so ist nicht ein zusehen weshalb dasselbe Bed�rfnis nicht f�r das andere Hoheitszeichen bestehen soll. Nebenbei gesagt kennt man Strafbestimmungen solcher Art au�erhalb unserer Pf�hle nirgendwo. Anders denkt mit der Mehrheit des Strafrechtsausschusses des Stimmung der Schiffahrtswelt zu dem besprochenen Beschlu� des Strafrechtsausschusses unterrichtet w�rden. W ir haben verschiedene Stellen von denen aus es geschehen k�nnte. Soweit g e me i n - s a m Reeder Makler Handelskreise Kapit�ne und Schiffsoffiziere infrage kommen hat wohl den weitesten Resonanzboden die Stimme des Deutschen Reichstages der Reichsjustizminister. W�hrend er Nautischen Vereins.

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