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66. Jahrgang (1929)

Bibliografische Daten

fullscreen: 66. Jahrgang (1929)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
66. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1929

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831266

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
August
Band, Heft, Nummer:
8

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 66. Jahrgang (1929)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

66. Jahrg. zu deren Durchf�hrung er trotz des Sicherheitszeugnisses berechtigt ist vornimmt. Die Anforderungen welche der neue Vertrag an das Schiff stellt betreffen die Bauart die Ausstattung mit R ettungsmitteln die Ausr�stung mit Funktelegraphie. Fahrgastschiffe sollen durch wasserdichte Schotte unterteilt werden. Der G r ad der Unterteilung steigt mit der L�nge des Schiffes und der Inanspruchnahme f�r die Fahrgastbef�rderung. Als M indestma� f�r die wasserdichte Unterteilung wird das Einabteilungsschilf gefordert d. h. ein Schiff bei dem irgend eine beliebige Abteilung voll laufen kann ohne da� die Schwimm f�higkeit des Schiffes aufgehoben wird. Ausnahmen sind zugelassen f�r Schiffe von weniger als 131 m L�nge und f�r Schiffe gr��erer L�nge sofern sie nur eine be schr�nkte Fahrgastzahl im H�chstf�lle 50 haben. Die Formeln f�r die Ermittlung der Schottensetzung sind auf Grund der Erfahrungen der See-Berufsgenosserschaft des Board of Trade und der Ameriknischen Beh�rden neu gefa�t und f�hren zum Teil zu einer geringen Ver sch�rfung gegen�ber den geltenden deutschen Vor schriften. Die Bestimmungen f�r die Bauart An ordnung und Pr�fung von Schotten T�ren und Fenstern gehen �ber den Vertrag von 1914 hinaus. F�r Schiffe welche sich im Verlauf ihrer Reise nicht mehr als 200 Seemeilen von Land entfernen d�rfen von den R egierungen Erleichterungen hinsichtlich der Ausf�hrung von T�ren und Fenstern zugebilligt werden. Neu aufgenommen ist ein Abschnitt �ber Pumpen anlagen der f�r die Zahl der Pumpen und �ber Rohr f � h r u n g Ve r s c h l � s s e u n d M a t e r i a l B e s t i m m u n g t r i f f t . Die Notwendigkeit Vorschriften �ber die Stabilit�t zu geben wurde anerkannt die L�sung der Frage aber weiteren Untersuchungen der Regierungen Vorbehalten. F�r die Rettungsmittel ist leitender Grundsatz da� sie im Notfall sofort verwendbar und ausreichend sind. An der Forderung Botsraum f�r Alle ist festzuhalten. Boote deren Unterbringung unter Davits nicht m�glich ist weil nicht mehr als 2 Boote unter einem Davitpaar stehen sollen k�nnen bis zu einem gewissen Verh�ltnis durch Fl��e ersetzt werden. Au�er den Booten und R e t t u n g s f l � � e n w a r s c h o n b i s h e r z u s � t z l i c h 10 v. H. 1lilfsschwimmger�t vorgeschrieben. Diese zus�tzlichen R e t t u n g s mi t t e l s i n d a u f 2 5 v. H . e r h � h t wo r d e n . N u r f�r Schiffe welche sich nicht mehr als 200 Seemeilen von Land entfernen sollen 10 v. H. gen�gen. Die f�r Von allen Bestimmungen �ber die Bauart und die R e t t ungs mit t e l k�nne n die R e gie r unge n f � r Schiffe welche sich auf ihren Reisen nicht mehr als 20 See meilen vom Land entfernen Befreiung gew�hren. Die Bestimmungen �ber die Bauart und die Rettungsmittel gelten nur f�r Schiffe deren Kiel nach dem 1. Juli 1931 gelegt wird. Bei vorhandenen Schiffen bleibt es den R egierungen �berlassen zu entscheiden inwieweit es vertretbar reasonable und durchf�hrbar practicable erscheint dem Reeder die Anpassung an die neuen Vorschriften zur Pflicht zu machen. Die Pflicht zur Ausr�stung mit Funktelegraphie ist nicht nur allen Fahrgastschiffen sondern auch allen Frachtschiffen von mehr als 1600 Br.-R.-T. auferlegt worden. Den Regierungen sind aber weitgehende Aus nahmebefugnisse Vorbehalten. Sie k�nnen Fahrgast schiffe welche sich nicht mehr als 20 Seemeilen von Land entfernen oder auf ihrer Reise zwischen 2 H�fen nicht mehr als 200 Seemeilen in der offenen See zur�ck zulegen haben befreien sie d�rfen auch solche Fahr gastschiffe von der Ausr�stungspflicht entbinden welche nur in gewissen Meeresteilen verkehren. Hierzu geh�ren die Ostsee mit Ausnahme der russischen Hoheitsgew�sser und der �stliche Teil der Nordsee. Sie k�nnen weiter Frachtschiffe welche sich nicht mehr als 150 Seemeilen von Land entfernen von der Ausr�stungspflicht frei steilen und Frachtschiffen von 16002000 Br.-R.-T. in den ersten f�nf Jahren nach dem Inkrafttreten des Ver trages Uebergangserleichterungen gew�hren. Es ist an zunehmen da� sich die Z ahl der mit Funkger�t aus ger�steten Schiffe in den n�chsten Jahren bedeutend erh�hen wird die f�r die Schiffahrt eintretende M ehr belastung aber in angemesenen und tragbaren Grenzen bleiben wird. Was die Ladung betrifft so verbietet der Vertrag die Mitf�hrung von G�tern auf Fahrgastschiffen die in folge ihrer Art Menge oder Stauweise das Leben der an Bord befindlichen Personen oder die Sicherheit des Schiffes gef�hrden k�nnten. Welche G�ter als gef�hr lich anzusehen sind und von welchen Regeln f�r ihre Ve r p a c k u n g u n d S t a u u n g i h r e Z u l a s s u n g a b h � n g i g z u machen ist bleibt den weiteren Vereinbarungen der R e g i e r u n g e n Vo r b e h a l t e n . Z u r S c h a f f u n g e i n e r I n t e r nationalen Seefrachtordnung reichten weder die Vor bereitungen noch die der Konferenz zur Verf�gung stehende Zeit aus. Hinsichtlich der Besatzung der Schiffe beschr�nkt sich der Vertrag auf die allgemeine Vorschrift da� es die Vertragsregierungen �bernehmen f�r die ihre Flagge HANSA Deutsche nnutieche Zeitschrift. 1235 f�hrenden Schiffe diejenigen M a�regeln aufrecht zu erhalten oder soweit notwendig neu einzuf�hren welche den Norddeutschen Lloyd entwickelten gro�en Rettungs erforderlich sind um eine f�r die Sicherheit des boote welche bis zu 150 Personen aufnehmen k�nnen menschlichen Lebens auf See sachgem��e und aus sind als zul�ssig anerkannt worden. Von 14 Rettungs reichende Bemannung zu gew�hrleisten booten an Bord eines Schiffes soll eines von 20 Rettungs booten sollen zwei mit einem M otor sowie mit einer Funkanlage und einem Scheinwerfer ausger�stet sein. Der Vertrag greift endlich auch in den inneren Schiffsdienst ein und legt den Regierungen die Ver pflichtung auf daf�r Sorge zu tragen da� f�r die Fahr gastschiffe eine Sicherheitsrolle aufgestellt wird und r e g e l m � � i g R o l l e n � b u n g e n a b g e h a l t e n we r d e n . M it R�cksicht auf die zunehmende Verwendung v o n O e l z u r K e s s e l f e u e r u n g u n d d i e v e r me h r t e E i n stellung von Motorschiffen in den Fahrgastverkehr und die dadurch bedingte Erh�hung der Feuersgefahr sind g�nzung der Seestra�enordnung vorgesehen. Der neue die Vorschriften �ber den Feuerschutz versch�rft. Auch Vertrag nimmt die Vorschl�ge auf und macht das wei�e sind besondere L�schmittel f�r Oelbr�nde vorgesehen. Hecklicht allgemein das zweite wei�e Topplicht f�r 2. Der Vertrag von 1914 hatte bereits eine Er

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