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66. Jahrgang (1929)

Bibliografische Daten

fullscreen: 66. Jahrgang (1929)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
66. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1929

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831266

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
August
Band, Heft, Nummer:
8

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 66. Jahrgang (1929)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

1284 H A N S A 1 Deutsche nautische Zeitschrift. August 1929 b e s o n d e r e L � n d e r g e z � h l t w e r d e n s o d a � d e r V e r k e h r des Mutterlandes mit seinen Kolonien und �berseeischen Einflufigebieten von dem Vertrag erfa�t wird. In der deutschen Sprache wird da die w�rtliche Uebersetzung zwischenstaatliche Reise keine Vorstellung von dem Begriffsinhalt ausl�st der Begriff der international voyages mit Auslandfahrt wiederzugeben sein. Die Konferenz konnte sich weiter in sachlicher Be ziehung nur mit Materien befassen welche f�r eine inter nationale R egelung reif waren. Da der Vertrag von 1914 die Grundlage f�r die Beratungen bildete sah sie diese Voraussetzung nur f�r die Sicherheitsfragen f�r Fahrgastschiffe als vorhanden an wobei zu den Fahr gastschiffen dem Vorgang von 1914 folgend alle Schiffe gerechnet wurden welche mehr als 12 Fahrg�ste an Bord haben. Auf dem Gebiet der Funktelegraphie ist die Konferenz allerdings �ber die Fahrgastschiffahrt hinausgegangen und hat auch die Frachtschiffahrt in den Kreis ihrer Arbeiten einbezogen. Sie hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen da� die Sicherheit auf Fahrgastschiffen erh�ht wird wenn Frachtschiffe durch Erweiterung der Ausr�stungspflicht mit Funktelegraphie und durch Verl�ngerung der 1l�rbereitschaft in gr��erem Umfange in den Stand gesetzt werden Fahrgastschiffen in Seenot zu Hilfe zu kommen. Die Festsetzung ein heitlicher Freibordregeln welche wohl das wichtigste Moment der Sicherheit f�r Frachtschiffe darstellt und schon 1914 in Aussicht genommen war hat auch die Konferenz von 1929 nicht in ihre Beratungen aufnehmen k�nnen da die Vorarbeiten f�r diesen Fragenkreis noch nicht abgeschlossen waren. Es ist daran gedacht die Freibordregelung auf einer besonderen voraussichtlich im Herbst 1930 zusammentretenden Konferenz zu ver suchen. Soweit der neue Vertrag Vorschriften f�r Fahr gastschiffe und Frachtschiffe gibt wirkt er sich mittel bar auch zum Schutz dr auf den Schiffen t�tigen Be satzungen aus. W o dar�ber hinaus ein Bed�rfnis be steht das Leben und die Sicherheit der Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaften zu sichern wird es ebenso wie bei den sonst offen gebliebenen Fragen f�r die Fracht schiffahrt Aufgabe der nationalen Gesetzgebung bleiben die notwendigen Vorschriften zu erlassen. Da sich die Schiffsbesatzungen im Gegensatz zu den Fahrg�sten welche aus den verschiedenen L�ndern kommen �ber wiegend aus Angeh�rigen des Flaggenstaates zusammen setzen wird ein Bed�rfnis zu internationaler Regelung nicht anzuerkennen sein wenigstens so lange nicht als sonst vom Standpunkt der internationalen Sozialpolitik eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedin g u n g e n d e r Se e l e ut e f � r n o t w e n d i g g e h a l t e n we r d e n sollte. Wie jede internationale Konferenz so konnte auch die internationale Schiffssicherheitskonferenz 1929 nur zu einem Ergebnis gelangen wenn sie sich an die in der Einladung umrissene Aufgabe hielt. Sie hat darum soweit als m�glich den Rahmen einer Revision des Ver trages von 1914 zu �berschreiten vermieden und ihre Arbeiten darauf abgestellt die Sicherheit der Fahrgast schiffe in Aus landfahr t durch einen internationalen Vertrag festzulegen. 1. D u r c h A u f s t e l l u n g v o n M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n das Schiff und seine Ausr�stung die Ladung die Besatzung und den inneren Schiffsdienst 2. durch Er g�nzung der Seestra�enordnung 3. durch Erweiterung der Hilfspflicht der Schiffe untereinander 4. durch Ausbau der staatlichen Einrichtungen zur Warnung der Schiffahrt vor Sturm- und Eis gefahren. 1. Jeder Staat ist f�r die Seet�chtigkeit der seine Flagge f�hrenden Schiffe verantwortlich. Diese Ver antwortlichkeit wird durch den Vertrag nicht ber�hrt. Nach dem bisherigen Recht war aber jeder Staat darin frei welche Anforderungen er in Auswirkung der ihm obliegenden Verantwortlichkeit an seine Schiffe hinsichtlich der Bauart der Ausstattung mit R ettungs mitteln und der Ausr�stung mit Funktelegraphie sowie an die Ladung und die Besatzung stellen wollte. Durch das k�nftige Vertragsrecht werden die Regierungen verpflichtet ihren Schiffen die in dem Vertrag und seinen Regeln aufgestellten Bedingungen als M indestanforde rungen aufzuerlegen. In der Versch�rfung der An forderungen f�r ihre eigenen Schiffe werden die Regie rungen nicht beschr�nkt. Nach dem bisherigen Recht war weiterhin jeder Staat berechtigt auch von jedem fremden die Flagge eines anderen Landes f�hrenden Schiffe welches einen seiner Hoheit unterstehenden Hafen anlief die Erf�llung der selben Anforderungen zu verlangen die er f�r seine eigenen Schiffe festgesetzt hatte. Durch das k�nftige Vertragsrecht verpflichten sich die Regierungen von der Aus�bung dieses Rechts allen Schiffen gegen�ber abzu sehen welche durch ein von ihrem Heimatstaat aus g e s t e l l t e s Z e u g n i s C e r t i f i c a t e n a c h we i s e n d a � s i e di e Bedingungen des Schiffssicherheitsvertrages erf�llen. Ein Schiff welches von seinem Flaggenstaat ein Sicher heitszeugnis ausgestellt erhalten hat ist in dem Hafen eines anderen Vertragsstaates der Kontrolle der dortigen 1lafenbeh�rde nur noch insoweit unterworfen als nach gepr�ft und festgestellt wird ob das Sicherheitszeugnis g�ltig ist und der tats�chliche Zustand des Schiffes im wesentlichen mit den Angaben des Zeugnisses �berein stimmt d. h. da� das Schiff w�hrend der Zwischenzeit in seiner Seet�chtigkeit die es nach dem Sicherheits zeugnis haben mu� nicht eine gefahrbringende Einbu�e erlitten hat. Durch die Sicherheitszeugnisse die f�r die Sicherheitsanforderungen von allen vertragschlie�enden Staaten anerkannt werden erhalten die Schiffe wenig stens einen Teil derjenigen Freiz�gigkeit welche f�r den Betrieb und die Aus�bung der Seeschiffahrt lebens notwendig ist. Die in dem Vestris -Fall streitig gewordene Frage inwieweit ein Staat fremde die Flagge eines anderen Staates f�hrende Schiffe vor dem Auslaufen aus einem einer Hoheit unterstehenden Hafen auf Seet�chtigkeit zu untersuchen hat und mit der Erlaubnis zum Ver l a s s e n d e s H a f e n s d i e V e r a n t w o r t u n g f � r i h r e Se e t�chtigkeit �bernimmt wird soweit die in dem Schiffs sicherheitsvertrag geregelten Materien in Frage kommen nach dem neuen Vertrag dahin beantwortet werden k�nnen da� ein Staat der ihm zufallenden Verant Der neue Vertrag sucht die Sicherheit der Fahrgast schiffahrt in Auslandfahrt durch Bestimmungen vier wortung gen�gt wen er fremden Schiffen gegen�ber facher Art zu gew�hrleisten welche ein Sicherheitszeugnis vorweisen die Pr�fungen

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