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19. Jahrgang (1882)

Bibliografische Daten

fullscreen: 19. Jahrgang (1882)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-222
Titel:
19. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1882

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831219

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
März
Band, Heft, Nummer:
3

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 19. Jahrgang (1882)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

Gelingt es durch Gr�ndung der Seemannskasse neben- bei den Seemannsstand moralisch und k�rperlich zu heben so w�rde sich dieselbe ein zweites Verdienst erwerben. Ich w�nsche nicht dass dem erkrankten Seemanne welcher jetzt am Lande drei resp. sechs Monate auf Kosten der Rhederei behandelt wird eine Rente w�hrend dieser Zeit gew�hrt wird wie es die Unfallversicherungen auf dem Lande gemeinhin vorschreiben. Es ist kein Grund dass in dieser Beziehung der Seemann durch die Kasse besser gestellt wird als er es nach den Bestimmungen der Seemanns-Ordnung war. Was nun die im Falle der Invalidit�t welche durch Unfall oder Krankheit im Schiffsdienste entstanden ist zu .ahlende Rente anbetrifft so muss sich dieselbe nach der H�he der Heuer richten welche vom Seemannsamte f�r den Bezirk in dem der Mann seinen Wohnsitz hat nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre festzustellen ist. Als Maximum der Entsch�digung denke ich mir den vollen Betrag der Monatslieuer. Will man wie der Gesetzentwurf der liberalen Partei es thut die Entsch�digung f�r volle Invalidit�t auf zwei Drittel des Arbeitslohnes normiren so w�rde sich das ungef�hr mit dem Betrage der Geld- heuer decken. Denn wenn auch die Schiffsverpflegung die einen Teil des Lohnes bildet auf der Reise jetzt etwa ebensoviel kostet wie die Heuer selbst also bei fe 3G Monatsheuer Jb. 3G Verpflegung so ist doch zu ber�cksichtigen dass der invalide gewordene Seemann weniger gute Kost braucht wenn er am Lande bleibt als wenn er im gesunden Zustande schweren Dienst auf See verrichtet und dass er wenigstens nach jetzigen Preisen sich am Lande mit ungef�hr Jt. 18 monatlich wird unter- halten k�nnen. Die Heuer des Kapit�ns wird anzunehmen sein mit dem orts�blichen Satze ohne Kaj�tsdi�ten und Kaplaken. Es versteht sich von selbst dass der Halbinvalide welcher noch imstande ist Arbeit zu verrichten weniger zu erhalten hat als der ganz invalide Gewordene. Es wird sich also empfehlen 2 oder 3 Klassen der Erwerbsun- f�higkeit zu bilden und die Rente danach verschieden zu gestalten. Diese Details sowie die Bestimmungen dar�ber welche Rente den Witwen und Waisen zustehen soll �berlasse i c h sp�terer Er�rterung. Die erste Feststellung der Krankheit des Unfalls oder des Todes und ihrer Ursachen wird bei der Schiff- fahrt weniger Schwierigkeiten machen als auf dem Lande. Der Kapit�n ist schon jetzt verpflichtet Uber alle ernsten Unf�lle oder Erkrankungen der Besatzung Eintragungen in sein Schiffsjournal zu machen und in Todesf�llen der zust�ndigen Beh�rde in gesetzlich vorgeschriebener For m Bericht zu erstatten. Zu mehrerer Glaubw�rdigkeit mag die betreffende Notiz im Journal von dem Steuermann oder einem andern Seemann mitunterschrieben werden. In jedem gr�sseren Hafen ist eine Kommission be- stehend aus Rhedern und Seeleuten zu bilden welche auf Grund �rztlicher Atteste den Grad der Invalidit�t unddie demnach zu gew�hrende Rente sowie die Renten an Witwen und Waisen nach den f�r die Klasse geltenden Vorschriften festsetzt. Gegen den Ausspruch der lokalen Konimissionen rauss die Berufung an eine vielleicht in Hamburg zu bildende General-Kommission freistehen welche endg�ltig entschei- det. In den Kommissionen denen auch die laufende Kon- trolle �ber die Unterst�tzten obliegt undwelche wenn im Zustande der letztereren eine Besserung oder Verschlim- merung eintritt die Rente verringern oder erh�hen k�nnen muss das seem�nnische Element geb�hrend vertreten sein. In Betreff der Aufbringung der Pr�mien stimme ich daf�r dass Rheder und Seeleute dazu beitragen. Bei den Gesetzesvorschl�gen �ber Unfallversicherungszwang f�r die Arbeiter auf dem Lande geht man damit um die Pr�mie dem Arbeitgeber allein aufzub�rden. Das scheint mir bei der Schiffahrt am wenigsten gerechtfertigt. Denn es ist zu ber�cksichtigen dass der Seemann der sich auf See begiebt sich wissentlich der Gefahr der Elemente aussetzt gegen welche der Rheder auch durch die besten Schutz- mittel nichts thun kann. F�r dieses selbst auferlegte Risiko muss der Seemann auch in Form eines Abzuges von der Heuer die Assekuranzpr�mie tragen. Dem Rheder bleibt dann �brig gewissermassen f�r diejenigen Risikos einzu- stehen welche die Handhabung des Schiffes mit sich bringt gleich dem Fabrikherrn der f�r die Einrichtung undden Betrieb seiner Fabrik aufzukommen hat. Die Quote der j�hrlichen Beitragspr�mie hat sich zu richten nach der Heuer �ber deren H�he das Seemannsamt vor welchem der Manu angemustert ist oder falls seit A n - musterung eine Erh�hung eingetreten ist der Kapit�n Aus- kunft geben kann. Nach demselben Masstabc also der Heuer die er im Jahre zahlt k�nnte auch der Rheder be- steuert werden. M i r w�rde es aber mehr zusagen wenn f�r dessen Beitrag die Zahl der Registertons des Schiffes massgebend w�re. Wird letzteres beliebt so w�rde es sich empfehlen Beitragsklassen zu bilden indem man die Registertons in dem gut lohnenden Dampfer st�rker heran- zieht als die Registertons in eisernen und geknpferten Seglern die ungekupferten Segelschiffe aber die nebst ihren Rhedern auf dem Aussterbeetat stehen d. h. fi- g�rlich mit besonderer Schonung behandeln. Ueber die mutmassliche H�he der aufzubringenden Pr�mie wage ich da das einschl�gige Material nicht vor- handen ist kein Urteil auszusprechen. Der nachfolgenden Berechnung ist deshalb kein innerer Wert beizumessen und es soll dieselbe nur einen Anhalt geben f�r dasBei- tragsvcrh�ltnis zwischen Rheder und Seemann wie ich es mir denke. Ich finde das nach dem Handbuch f�r die deutsche Handelsmarine auf das Jahr 1881 dieselbe ca. 1 200 000 Tons Register enth�lt und die regelm�ssige Besatzung der- selben ca. 40 000 Mann betr�gt. Die Monatsheuer incl. Kapit�nsgagc ist wohl nicht zu geringe mit Jb. 30 pro Kopf veranschlagt. Das w�rde bei zehnmouatlielier Fahr- zeit ein j�hrliches Besteuerungsobjekt von 12 Mill. Mark ergeben. Nun will ich beispielsweise anf�hren dass wenn man den Beitrag der Schiffsbesatzung mit 3 Pfennigen von der Mark berechnet und die Rhederei 30 Pfennige von der Reinsterton zuschiesst von jeder Seite Mark 300000 aufgebracht werden w�rden zusammen also Mark V20 000. Inwiefern diese ganz respektable Summe auch nur im Ent- ferntesten ausreicht alle Anspr�che zu befriedigen dar�ber gestatte ich mir wie gesagt keine Ansicht. Man mttgC es mir nicht verargen wenn ich etwas neidisch nacli dem irross- artigen Fonds wenn ichnicht irre 400000bis500000 Thaler hin�berschiele welche unsere bevorzugten K a - meraden in den Hansest�dten f�r ihre lokalen Seemanns- kassen gesammelt haben. Manche der Aufgaben die ich diese Kassen gestellt haben sind soviel ich weiss hinf�llig geworden infolge der seem�nnischen Freiz�gigkeit. Sollten Hamburg und Bremen nach der von ihnen oft bewiesenen Maxime ..Noblesse oblige auch nur einen Teil des Geldes auf dem Altar einer allgemeinen deutschen Seemannskasse opfern so w�rde die letztere dadurch wahrscheinlich ein Fundament erhalten durch welches ihr �ber die Kinder- krankheiten hinweggeholfen werden k�nnte. Ob es ang�nglich und zu empfehlen ist dass die Kasse einen Teil ihrer Verpflichtungen durch R�ckversicherung bei Privatgesellschaften deckt lasse ich dahingestellt. Wie schon erw�hnt sollen Rheder undSeeleute nach meiner Idee durch den Staat zum Beitritt zur Kasse ge- zwungen werden. Ich nehme dabei an dass nur die bei dem Rheder auf deutschen Schiffen in Sold stehenden deut- schen Unterthanen versichert sein sollen nicht aber See- leute fremder Nationen auch wenn sie auf deutschen Schiffen fahren und ebensowenig solche Leute die vor�bergehend auf Schiffen besch�ftigt sind wie Stauer Schauer Takler etc. etc. Als deutsches Schiff hat zu gelten jedes Schiff welches im Schiffsregister eingetragen ist. Die Kassenverwaltung stelle ich mir einfach und billig vor iudem sie gegen geringes Entgelt von den Seemanns- �mtem und Konsulaten besorgt wird. Dieselben haben bei ft 45 gS

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