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19. Jahrgang (1882)

Bibliografische Daten

fullscreen: 19. Jahrgang (1882)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-222
Titel:
19. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1882

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831219

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
März
Band, Heft, Nummer:
3

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 19. Jahrgang (1882)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

Vielleicht w�re es auch ein A k t der Gerechtigkeit gegen die kleinen Kommunen mit vorwiegend seem�nnischer Bev�lkerung wenn ihnen durch Seemannskassen ein Teil der Lasten abgenommen w�rde welche sie jetzt f�r inva- lide gewordene Seeleute undWittwen undWaisen ver- ungl�ckter Seeleute zu tragen haben. D e r Seemann zahlt zwar seine Steuern so gut wie der auf dem Lande woh- nende B�rger doch ist dem Gemeinwesen letzterer von gr�sserem Nutzen weil ihm seine volle Arbeitskraft zu Gute kommt. F�r die Kommune liegt eine gewisse H�rte darin dass sie f�r einen Mann oder seine Hinterbliebenen sorgen soll der verm�ge seines Gewerbes gezwungen ist einen betr�chtlichen Teil seiner Kinnahmen im Auslande zu verzehren. DenGedanken ob es angemessen w�re dass dagegen auch die Kommunen f�r jede dem Scemanns- stamlc angeh�rige Person u m welche sie durch die See- mannskasse entlastet werden an letztere einen kleinen Beitrag zahlen k�nnten will ich hier nicht weiter verfolgen er scheint mir nicht ganz unzutreffend. c. eine den Hinterbliebenen des Get�teten zu gew�h- rende Rente zahlbar vom ersten Tage desjenigen Monats abderaufdenTagfolgt anwelchemder Todesfall amtlich bescheinigt wird oder an welchem das Schiff aufdemsich der Betreffende befand als verschollen gilt. es gleichzeitig meine feste Ansicht ist dass die Rhcderei als eins der gef�hrlichsten Gewerbe sich auf die Dauer nicht wird ausschliesscn k�nnen undd�rfen so erscheint es mir ratsam dass wir. um nicht �berrumpelt zu werden die Frage schon jetzt fest insAuge fassen nnddie Be- dingungen feststellen welche wir in Anbetracht der Leistungsf�higkeit der Rhederei und ihrer Konkurrenz- f�higkeit mit den Flaggen anderer Nationen f�r notwendig erachten. 1 . m�sste wenn 0 der Seemanns-Ordnung zutrifft die Kasse von ihren Verpflichtungen befreit sein. Derselbe lautet Auf den Schiffsinann welcher die Krankheit oder Ver- wundung durch unerlaubte Handlungen sich zugezogen hat oder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist findet j IS der Seemanns-Ordnung keine Anwendung. j 44G Jedenfalls glaube ichmitFugund Recht behaupten zu k�nnen dass welches auch das Schicksal der lassen. Es scheint mir aber ganz in der Ordnung dass Gesetzes -Vorlage der Reichsregierung und der liberalen Parteien ein m�ge die Frage der gesotzlichen Ver- pflichtung der Arbeitgeber f�r ihre durch Onfall besch�- digten Arbeiter zu sorgen wobei der Arbeitgeber die Pr�mie oder einen Teil derselben zu tragen hat nicht Kasse beitr�gt an dieselbe Anspruch haben. mehr von der Tagesordnung verschwinden wird undda j Es wird sich die Aufgabe einer Seemannskasse �ber diejenigen Ziele hinauserstrecken m�ssen welche sich e i n Unfallversicherungsgesetz f�r Arbeiter auf dem Lande I stellt indem es kaum m�glich sein wird einen Unterschied zu machen zwischen Unf�llen beim Betriebe des Gewerbes und solchen. die dem angemusterten Seemanne passiren w�hrend er unbesch�ftigt ist. In der Fabrik beschr�nkt j etc. eine Rente f�r die Dauer der Erwerbsunf�higkeit sich dieArbeitszeit aufbestimmte Stunden undnur bei verlangt denBeweis auferlegen dass ervorAntrittdes Unf�llen welche w�hrend der Arbeitsstunden vorkommen Dienstes gesund gewesen ist und ihm diesen Beweis nur treten die Wirkungen de Unfallgesetzes ein hat da- erlassen wenn er vor Dienstantritt ein Physikatsattest gegen der Seemann den Dienst angetreten so ist er his �ber normale Gesundheit beigebracht hat. Esw�rde sich Beendigung der Reise selbst wenn er an Land beurlaubt dadurch vielleicht die heilsame Sitte der �rztlichen Unter- ist best�ndig im Schiffsdienste �hnlich dem Soldaten. Es suchung der Seeleute vorBeginn desDienstes einb�rgern. w�rde nicht gut angehen demjenigen Matrosen welcher j Aerzte die gegen billiges Entgelt die Untersuchung auf durch Herunterfallen einer Raa w�hrend der Arbeit be- sch�digt wird die Wohltliaten der Kasse zukommen zu lassen demjenigen aber sie vorzuenthalten d e r ohne gerade Schiffsarbeit zu than �ber Bord f�llt oder am gelben Fieber stirbt. Nach meiner Ansicht m�sste selbst derjenige unterstutzungsberechtigt sein welcher sich w�h- rend er imDienste desSchiffes isteine innerliche Krank- heit zuzieht oder am Lande ohne seine Schuld verwundet oder get�tet wird. Ich schlage vor der Seemannskasse folgende Ver- pflichtungen aufzuerlegen 1 im Falle der Erkrankung a. die Kosten des Heilverfahrens sofern der Kranke nicht an Bord behandelt wird. b. eine Rente f�r die Dauer der Erwerbsunf�higkeit vom ersten Tage desjenigen Monats a b der auf den Tag folgt anwelchem derinvalide Gewordene seiner Heimat angelangt ist. 2 im Falle der T�tung a. Ersatz der Beerdigungskosten b. Ersatz der auf das Heilverfahren aufgewandten Kosten sofern die Behandlung nicht an Bord geschieht 3. M�ssten von den Vorteilen der Kasse solche See- leute ausgeschlossen sein die in fremden L�ndern auf deutschen Seeschiffen angemustert werden und nicht den Nachweis f�hren k�nnen dass sie vom letzten Schiffe ordentlich abgemustert sind. Esw�re hart jedem See- manne weil er einmal desertirt ist die Nutzungen der Kasse zu versagen es k�nne aber meiner Ansicht nach zur Beseitigung dieses Uebols unter welchem nebenbei gesagt der Misseth�ter gemeinhin am Meisten zu leiden hat beitragen wenn der Deserteur auf der ersten Reise die er nach dem Fortlaufen auf einem deutschen Schiffe macht zwar den Beitrag zur Kasse zu zahlen h�tte nicht aber pers�nlich anden Vorteilen derselben beteiligt w�re insofern diese Vorteile weiter gehen als die bereits jetzt dem Rheder nach der Seemanns-Ordnung obliegenden Verpflichtungen. Die Witwen undWaisen der Deserteure m�chte ich aber unter solcher Strafbestimmung nicht leiden lassen. 3. Ersatz der durch Sceunfall verlorenen Effekten des Seemanns nach einer bestimmten Geldskala die sich nach demRange unddemDienste desGesch�digten zu richten hat. Zur Begr�ndung ad 3 erlaube ich mir vorweg zn bemerken dass F�lle denkbar sind in welchen die Effekten dem Seemanne beinahe von demselben Wert sein k�nnen wie seine Gesundheit. Die Kasse w�rde somit teilweise Leistungen zu �ber- nehmen haben die bisher gesetzlich dem Rheder oblagen. Denn laut 48 und 51 der Seemanns-Ordnung hat der Rheder die Kosten der Heilung des erkrankten oder ver- wundeten Seemannes drei resp. sechs Monate zu tragen und ihn falls er stirbt f�r Schiffsrechnung begraben zu dem Rheder wenn er zu derKasse die vornehmlich den Seeleuten zu Gute kommt beitragen soll auch eine Gegen- leistung daf�r geboten wird. Als Regel muss jeder Deutsche Seemann der zur Ich w�rde n u r folgende Ausnahmen gestatten Als unerlaubte Handlungen sind nat�rlich auch ab- sichtliche Selbstbesch�digung oder Selbstmord zu rechnen. Dadurch w�rde der Ansprach der Hinterbliebenen an die Kasse verloren gehen. 2. Um zu verhindern dass krankes Volk auf die Schiffe l�uft nurum m�glichst bald versorgt zu werden k�nnte man dem Erkrankten der ohne �usserlich erkenn- bare Veranlassung z. B. Verwundung schwere Strapazen dem Seemannsamte vornehmen w�ren stets leicht zu haben. Dieser Gegenstand hat in den letzten Jahren die Englischen Rheder vielfach besch�ftigt denn es ist That- sache dass Schiffe in Gefahr geraten oder verloren ge- gangen sind nurweil die Mannschaft zur Aus�bung des Dienstes k�rperlich unf�hig war.

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