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77. Jahrgang (1940)

Bibliografische Daten

fullscreen: 77. Jahrgang (1940)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-196
Titel:
18. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1881
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831218

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 77. Jahrgang (1940)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

13. Juli 1940 77. Jahrgang Nr. 28 DEUTSCHE SCHIFFAHRTSiZEITSCHRIKT SCHIFFAHRT SCHIFFBAU HAFEN Die Hansa ist das Organ f�r Ver�ffentlichungen folgender Organisationen Verb�nde und Vereine Zentralverein f�r deutsche Seeschiffahrt mit Ulgenden Mitgliedern Schutzverein Deutscher Rheder Deutscher Nautischer Verein Deutscher Schulschiff-Verein Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbr�chiger Hafen bautechnische Gesellschaft Verein Deutscher Seeschiffer Deutsche Firmen im feindlichen Ausland. Von Professor Dr. Hans M � l l e r . Hansische Universit�t. Reichsverkehrsgruppe Seeschiffahrt mit den folgenden eingegliederten Fachgruppen Fachgruppe Reeder Walfang- Reedereien Schiffsmakler. K�sten schiffer Lotsen Seehafen- und Umschlagsbetriebe Selbst�ndige Schiffahrts- Sachverst�ndige Verband der deutschen Hochseefischereien Verein Deutscher Heringsfischereien e.V. SeetBerufsgenossenschaff mit Seekasse und See-Krankenkasse Entscheidungen des Tarifschiedsgericht f�r die Seeschiffahrt Herausgeber Schiffahrts-Verlag Hansa C. Schrjedter Co. I. F�r Schiffahrtskreise ist -die Frage der rechtlichen Be handlung deutscher Firmen im feindlichen und neutralen Ausland von gro�er Gegenwartsbedeutung. Dabei ist nicht nur an rechtlich unselbst�ndige Niederlassungen zu denken die deutsche Firmen im Gebiet eines ausl�ndischen Staates haben sondern besonders auch an rechtlich selbst�ndige Tochterunternehmungen deutscher Firmen. Aus Steuer- und arbeitsrechtlichen Gr�nden vielfach aber auch infolge von Autarkiebestrebungen des Auslandes sind seit dem W elt kriege in wachsendem Ma�e selbst�ndige Tochterunter nehmungen geschaffen worden w�hrend in fr�herer Zeit unselbst�ndige Niederlassungen vorherrschten. II. Will man sich mit der Rechtsstellung solcher Nieder lassungen und Tochterunternehmungen befassen so mu� man zwei Problemkreise streng auseinanderhalten n�mlich die Frage nach der Staatsangeh�rigkeit und die Fragenachder feindlichen Eigenschaft. W�hrend des Weltkrieges hat sich n�mlich gezeigt da� die rein recht liche Zugeh�rigkeit einer Person zu einem bestimmten Staate Staatszugeh�rigkeit im W irtschaftskriege nicht unbedingt ma�gebend sein kann vielmehr mu� hier die wirtschaftliche Zugeh�rigkeit die Zugeh�rigkeit zur feind lichen Volkswirtschaft feindliche Eigenschaft entscheiden. Das ist besonders hervorgehoben in dem Werke von Marburg Staatsangeh�rigkeit und feindlicher Charakter juristischer Personen Berlin 1927. 1. Staatsangeh�rigkeit. Die Staatsangeh�rigkeit einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung ist entweder nach Ma�gabe der Sitz- oder nach Ma�gabe der Gr�ndungstheorie festzu stellen erstere stellt auf den Sitz letztere auf den Gr�ndungsort des Unternehmens ab. Welche dieser beiden Theorien den Vorzug verdient mag hier unentschieden bleiben. Praktisch f�hren beide Ansichten durchweg zu dem gleichen Ergebnis. Die Staatsangeh�rigkeit ist in vielf�ltiger Hinsicht im Bereiche des sogenannten Fremdenrechtes von rechtlicher Bedeutung. Wenn eine deutsche Rechtsnorm etwa Aus l�nder beim Grunderwerb beschr�nkt oder ihnen wie 110 Abs. I Satz 1 Zivilproze�ordnung auferlegt bei Klagen im Inland dem Beklagten Sicherheit zu leisten so kommt allein auf die Staatsangeh�rigkeit an. Rechtlich unselbst�ndige Niederlassungen be sitzen keine eigene Staatsangeh�rigkeit sie teilen die Staats angeh�rigkeit der Hauptniederlassung. Das Reichsgericht hat schon fr�h entschieden da� eine englische Handels gesellschaft zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist mag sie auch in Deutschland eine Zweigniederlassung besitzen RG. 5. 12. 1896 RGZ. Bd. 38 S. 403406. Umgekehrt ver liert eine deutsche Firma nicht dadurch ihre deutsche Staatsangeh�rigkeit da� sie im Auslande unselbst�ndige Niederlassungen unterh�lt. .Solche Niederlassungen im Auslande lassen eine deutsche Firma nicht ihrer Vorrechte und ihrer Pflichten als deutsche Staatsangeh�rige verlustig gehen. Ganz folgerichtig werden dementsprechend im Aus l�nde solche Niederlassungen als dem Deutschen Reiche zugeh�rig behandelt. Selbst�ndige Tochterunternehmungen hin gegen die von deutschen Firmen im Auslande geschaffen werden Tochterunternehmungen also deren Sitz im Aus lande liegt und deren Gr�ndung auf ausl�ndischem Recht beruht entbehren der deutschen Staatsangeh�rigkeit. Die

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