Digishelf Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

16. Jahrgang (1879)

Bibliografische Daten

fullscreen: 16. Jahrgang (1879)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-132
Titel:
16. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1879

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831216

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Dezember
Band, Heft, Nummer:
12

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 16. Jahrgang (1879)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

gen�gt und 39 derselben ist das Farbenzeugniss vorenthalten. Hei wiederholter Pr�fung haben indes- sen noch 13 den betreffenden Schein erhalten sodass 26 als farbenblind zur�ckblieben. Ob dies von Pr�f- lingen d. h. im Allgemeinen von jungen in vollster Jugendkraft stehenden Leuten erhaltene Resultat von der Seemunuswelt im Ganzen gelten d�rfte erscheint zweifelhaft Alter Strapazen man denke z. H. an Nordpolfahrer konneu verschlechternd einwirken. In Grossbritannien dienten im Jahre 1878 im Ganzen 195585 Mann an Bord der Schiffe von ihnen d�rfte ein Drittel also 65000 Mann gelegentlich zum Aus- guck oder Ruderdienst oder um Flaggen oder Sig- nale zu entr�thseln commandirt werden. Es bleibt also da noch ein grosser Spielraum f�r eine ersch�- pfende Beurtheilung der hochwichtigen Frage welche jede M�he mit Ersparung von Menschenleben und Eigenthum lohnt. Uebersicht e�mmtlicher auf das Seerecht bez�glichen Entscheidun- gen der deutschen und fremden Gerichtsh�fe Rescripts etc. der betreffenden B e h � r d e n etc. einschliesslich der Literatur der dahin bez�glichen Schriften Abhand- lungen Aufs�tze etc. Wer tr�gt die Kosten der L�schung der Unterbringung der Waaren am Lande und der Wiedereinbringung wenn in Schiff w�hrend resp. vor Antritt der Reise reparirt werden mussP Das vom Kapitain G. Verkl gef�hrte Schiff Agathe wurde im Mai 1877 als es damit besch�ftigt war eine nach Danzig bestimmte Ladung St�ckg�ter einzunehmen im Ham- burger Hafen leck. ohne dass ein besonderes Kreigniss statt- gefunden hatte welches diese Havarie veranlasst haben k�nnte. Das Schiff machte in erheblichem Grade Wasser. In Folge dessen wurden die bereits verladenen Waaren besch�digt. Die Sachverst.-Untersuchung ergab dass das Schiff einer Reparatur unterzogen und zu diesem Helmte die Ladung herausgenommen werden m�sse dass auch die Ladung wenn selbige im Schiff verbliebe weiteren Besch�digungen ausgesetzt sei die Waaren auch zum Theil wegen der erlittenen Besch�digungen sofort verkauft werden ra�ssten. Die an Bord befindliche Ladung wurde gel�scht und soweit sie nicht verkauft werden musste am Lande untergebracht. Nach der Reparatur nahm es die Ladung und andere dazu an Bord und f�hrte die Reise aus. G. erhob darauf den Anspruch dass die Kosten der ersten Untersuchung des Schiffes der L�schung und der Unterbrin- gung der Waaren am Lande nebst den Nebenkosten �ber Schiff Fracht und die z. Z. des Unfalls an Bord befindliche Ladung als grosse Havarie vertheilt werden m�gen. Die Befrachter Kl�ger widersprachen der dementsprechend aufgemachten Dispache. Das App.-G. Marienwerder verneinte den Anspruch des Kapitains da die Regeln von der grossen Havarie nicht anzu- wenden wenn das Schiff die Seereise noch nicht angetreten habe event doch dann nicht wenn die vollst�ndige Ladung zur Zeit des Unfalls noch nicht eingenommen gewesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wendete sich gegen diese Aus- f�hrungen. In der That sprach das Reichs-0 -H.-G. die Ver- nichtung des zweiten Erkenntnisses aus indem es ausf�hrte Die Ansicht eine grosse Havarie sei nur dann anzunehmen wenn die �brigen Bedingungen vorausgesetzt das Kreigniss nach dem Beginn der Seereise angetreten oder doch wenig- stens beendet sei ist rechtsirrth�mlich. Art. 702 H.-G.-B Gleichwohl wird das zweite Krkenntniss aufrecht erhalten aus ff. Gr�nden Art. 560 H.-G.-B. legt dem Verfrachter die Verpflichtung auf das Schiff zur Ausf�hrung des Frachtvertrages in seet�ch- tigem Stande zu liefern. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die ganze filr den Transport der Waaren erforderliche Zeit. Art. 480 betrifft eine Pflicht des Schiffers als solchen abgesehen von seinem Verh�ltnis als Verfrachter und ber�hrt die ihm in dieser Kigeuschaft obliegenden Verbindlichkeiten nicht. Da Verkl. hier der Verfrachter ist. so ist f�r seine Verpflichtungen Art. 560 entscheidend und es ist unerheblich in welchem Sinne der Ausdruck des Art. 480 zu verstehen ist der Schiffer habe vor Antritt der Reise daf�r zu sorgen dass das Schiff sich in einem seet�chtigen Stande befinde namentlich ob die Ver- pflichtung sich nur auf den Zeitpunkt bezieht in welchem mit der Ladung begonnen wird. Es ergiebt sich hieraus dass der Verfrachter auf Grund des Frachtvertruges verpflichtet ist auf seine Kosten das Schiff in Stand setzen zu lassen wenn vor Ausf�hrung des Transports ein Schaden hervortritt dem sofort abgeholfen werden muss. Unerheblich ist es in dieser Beziehung ob das Schiff bereits ganz oder zum Theil beladen ist der Umstand dass die Be- frachter ihre Vtaaren an Bord gebracht haben kann auf jene Verbindlichkeit keinen Kinfluss �ussern. Brauchen die verla- denen Waaren nicht wieder aus dem Schiffe herausgenommen zu werden so kann unzweifelhaft von den Ladungsinteressenten ein Beitrag zu deu Kosten der Reparatur nicht verlangt wer- den. Muss ein Theil der an Bord befindlichen Ladung wieder gel�scht werden um die Instandsetzung des Schiffes zu erm�g- lichen so kann dieser Umstand zun�chst die Interessenten desjenigen Tbeils der Ladung welcher in dem Schiff verbleibt nicht ber�hren. Ihnen steht aus dem Vertrage das Recht zu vom Verfrachter zu verlangen dass er das Schirl in seet�chtigem Zustand erhalte und die dazu erforderlichen Aufwendungen von welcher Art sie auch sein m�gen mache. Der Umstand dass Waaren anderer Ladungsinteresseuten mit R�cksicht auf die vorzunehmende Reparatur aus dem Schiffe wieder heraus- genommen werden m�ssen ist f�r ihr Verh�ltniss zum Ver- frachter augenscheinlich unerheblich. Es tehlt aber auch an einem Rechtsgrunde das Verh�ltniss derjenigen Befrachter deren Waaren wieder gel�scht werden m�ssen dem Verfrachter gegen�ber anders zu beurtbeilen vorausgesetzt das die L�- schung und die sich daran schliessendcn weiteren Maassnahmen die Unterbringung der Waaren am Lande und die Wiederein- ladung derselben lediglich im Interesse des Schiffes damit dessen Reparatur vorgenommen werden k�nne und nicht zum Nutzen der verladenen Waaren. etwa um diese besser zu con- serviren erfolgen. Auch diesen Befrachtern gegen�ber besteht die Verpflichtung des Verfrachters das Schiff seet�chtig zu unterhalten und s�mmtlichc hierdurch entstehende Kosten zu tragen. Dass diese Kosten durch Maassmahmen welche in Betreff der ihnen geh�rigen Waaren getroffen werden m�ssen vermehrt werden ist vorausgesetzt dass irgend eine Verschul- dung auf ihrer Seite1 nicht vorliegt l�r die Frage wem die Kosten zur Last fallen unerheblich. Der Frachtvertrag ist nach den Grunds�tzen von der locatio conduetio operis oder der Werkverdingung zu beurthcileu cfr. Entscheidungen des R.-O.-H.-G. Bd. X X S. 340 Dernbure. preuss. Privatrecht Bd. I S. 526 - und der Verfrachter hat den Zufall zu tragen welcher die L�schung der Waaren deren Unterbringung am Lande und deren Wiedereinladung erforderlich gemacht hat. Diese Regeln erleiden eine Ab�nderung wenn ein Fall der grossen Havarie vorliegt. Nach Art. 702 H.-G.-B. geboren alle Sch�den welche dem Schiffe und der Ladung oder Beiden ge- meinsam von dem Schiffer oder auf dessen Geheiss vors�tz- lich zugef�gt werden ingleicheu die Kosten welche zu diesem Zwecke aufgewendet werden zur grossen Havarie. Nun k�nnte man geltend machen dass die Instandsetzung des Schiffes er- folgt sei um dem Untergang oder einer gr�sseren Besch�di- gung des Fahrzeugs mit der darin befindlichen Ladung vorzu- beugen und um den Seetransport nicht aussergew�hulichen. aus der schadhaften Beschaffenheit des Schiffs entstehenden Ge- fahren auszusetzen dass mithin die Kosten der fur die Repa- ratur erforderlichen Maassregeln zum Zwecke der Errettung des Seines und der Ladung aus einer gemeinschaftlichen Ge- fahr aufgewandt folgeweise nach den Kegeln von der grossen Havarie zu vertheilen seien. Diese Argumentation w�rde konse- quenter Weise dahin f�hren dass auch die Kosten der Repa- ratur selbst zur grossen Havarie zu rechnen seien. Dass ein solches Ergebnis unrichtig sein w�rde folgt unzweifelhaft aus dem Art. 708 No. 4 H.-G.-B. denn hiernach geh�ren wenn das Schiff in einen Nothhafen eingelaufen ist um eine nothwendige Ausbesserung vorzunehmen die Kosten der Reparatur nicht zur grossen Havarie vorausgesetzt dass der auszubessernde Schaden selbst wie im vorliegenden Fall keine grosse Havarie ist. Jene Grunds�tze �ber die grosse Havarie finden in der Vorschrift des Art. 703 wonach alle nicht zur grossen Havarie geh�rigen durch einen Unfall verursachten Sch�den und Kosten bezw. von den Eigenth�mern des Schiffes oder den der Ladung f�r sich allein zu tragen sind ihre Begrenzung. Geh�rt ein Schaden am Schiffe selbst nicht zur grosseu Havarie so fallen die Kosten der Ausbesserung deu Eigenth�mern des Schiffes alleiu zur Last wenngleich auch die Ladungsinteressenten ein Interesse an der Instandsetzung haben m�gen. Art. 704 No. 4 bestimmt dass wenn ein Schiff einen Noth- hafen zur notwendigen Ausbesserung eines Schadens anl�uft die Kosten des Von- und Anlandbringens der Ladung und die Kosten der Aufbewahrung derselben am Lande wenn die L�- schung zum wecke der Reparatur nothwendig ist zur grossen Havarie geh�ren ohne R�cksicht darauf ob der Schaden selbst als grosse Havarie anzusehen sei. Es k�nnte die Frage auf- geworfen werden ob hierin ein allgemeiner Grundsatz ausge- sprochen sei welcher auch f�r andere F�lle in welchen nach vollst�ndiger oder theilweiser Abladung ein Schaden an dem Schiffe hervortrete Anwendung finde wie solches in einem Erkenntnisse des Hamburger H.-G. aus der Zeit vor der Ein- fuhrung des Allg. D. H.-G.-B. angenommen ist. ehr. Herr- mann Hirsch Sammlung seereebtlicher Erkenntnisse des H.-G. zu Hamburg S. 622. Diese Frage ist zu verneinen. Die Bestimmungen des Art. 708 No. 4 sind ausdr�cklich nur f�r den besondern Fall getroffen dass das Schiff zur Vermei- dung einer gemeinsamen Gefahr von Schiff und Ladung einen �Jk 2 6 7

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zum Werk und aktuellem Bild.

Zeitschriftenband

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core RIS Mirador TEI Volltext PDF (komprimiert) PDF (Originalgröße) DFG-Viewer OPAC
TOC

Zeitschriftenheft

PDF (komprimiert) PDF (Originalgröße) RIS

Bild

PDF
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Zeitschriftenband

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zeitschriftenheft

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

16. Jahrgang.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.