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13. Jahrgang (1876)

Bibliografische Daten

fullscreen: 13. Jahrgang (1876)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-117
Titel:
13. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1876
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831213

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
November
Band, Heft, Nummer:
11

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 13. Jahrgang (1876)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

Rcdigirt und herausgegeben von W. v.Freeden Hamburg Alexamlerstrussc 8. Commission Expedition Fr. Foerster in Leipzig. Die Hansa erscheint jeden 2. Sonntag. Bestellungen bei der n�chsten Post oder Buchhandlung oder bei der Redaction Hamborg. Sen- dungen an die Redaction daselbst oder Briefkasten Alterwall 88 Druckerei der Hanta. Abonnementspreis vier- telj�hrl. f�r Hamburg 2.2Ji. Mirausw�rts3t. 3sh.Sterl. Einzelne Nummern60 v6d. Wegen Inserate welche mit 5 4 die Petitzeile be- rechnet werden beliebe man sich an die Redaction in Hamburg zu wenden. Fr�here Jahrg�nge mit In- haltsverzeichniss vorr�thig b. d.Redaction I870eleg.gebdn. zu 3 . 1872 zu 1 1373 zu 4 1874 zutJL 1875 zu 6 . Hansa aus�lternJahrg�ngen 4 M .V Iiiii-inIit Jrleixclt unter Nachlieferung fr�herer Nummern. Z eitsclirift Seew esen. No. 3 . HAMBURG Sonntag den 12. November 1876. XUl. Jahrg. I 1111 i 1 I Beitr�ge zum internationalen Seehandelsrecht. Forts. Die englische Nordpolar-Expedition. Energischer Protest. II. Die Steuerung der Schraubendainpfer. II. Offizielle gerichtliche Untersuchungen �ber Seeunlalle in Grossbritannicn. Nautische Literatur. Verschiedenes. Hiezu eine Beilage enthaltend Beschwerden �ber das britische Seeschifflahrtsgesetz im In- uud Ausl�nde. Deutsche SchiBergesellscliaften. V erschiedenes. Beitr�ge zum internationalen Seehandelsrecht. Von II. Tecklenburg. Fortsetiangl 4. Der gesammte Sehaden welcher die rosse Jlararic bildet wird �ber den wirklichen Werth der am Ende der Unternehmung vorhandenen Gegenst�nde unter folgenden n�heren Bestimmungen vertheilt. a Das Schiff nebst Zubeh�r tr�gt bei 1. mit dem Werthe. welchen es in dem Zu- stand am Ende der Unternehmung bei Beginn der L�schung hat 2. mit dem als grosse Havarie in Rechnung kom- menden Schaden an Schiff und Zubeh�r. Von dem unter 1. bezeichneten Werth ist der noch vorhandene Werth derjenigen Reparaturen und An- schaffungen abzuziehen welche erst nach dem Havarie- fall erfolgt sind. b die Ladung tr�gt bei 1. mit dem am Ende der Unternehmung bei Be- ginn der L�schung noch vorhandenen G�tern zum Einkaufspreise berechnet 2. mit dem in Havarie grosse verg�teten Betrage f�r aufgeopferte G�ter. Von dem unter 1. bezeichneten Werth ist der w�h- rend der Reise entstandene Schaden abzuziehen. Ist der Nctto-Marklwcrth erweislich niedriger als der Ein- kaufstverth so gilt Erstem c Die Frachtgeber tragen bei mit drei F�nfteln 1. des Bruttobetrags welcher verdient Lit 2. des Betrags welcher f�r aufgeopferte G�ter als grosse Havarie in Berechnung kommt. Uebcrfahrtsgeldcr tragen bei mit dem Betrage welcher im Falle des Verlustes des Schiffs cingeb�sst w�re nach Abzug der Unkosten welche alsdann er- spart sein w�rden. Betragen erweislich die Unkosten der letzten Reise an Volksheuer und Hafcnungelder mehr als zwei f�nftel so kommen die wirkliehen Kosten in Abzug. Art. 724 schreibt vor dass eine in einem sp�- teren Nothfalle sich gr�ndende Forderung vor dem W erthe des beitragspflichtigen Gegenstandes abge- zogen werden soll. Die ausdr�ckliche Erw�hnung kann m. B. zu Missverstiindnissen Anlass geben und bleibt besser weg. Ks gen�gt f�r alle Zwecke wenn gesagt wird dass der vorhandene Werth beitragen soll. Wie es alsdann gehalten werden muss wenn auf derselben Heise zwei Havarie grossen vorfallen ist zun�chst dem Dispacheur zu �berlassen. Es scheint nicht m�glich zu sein alle verschie- denen Einzelheiten des konkreten Falls im Voraus durch gesetzliche V orschriften zu ordnen. Art. 72�. Vom Beitrage frei sollen sein 1. die Kriegs- und Mundvorr�the des Schiffs. Dabei fragt es sich ob es mit der Billigkeit sich vertr�gt diese Gegenst�nde vom Beitrage zu befreien. Kiu stichhaltiger Grund daf�r d�rfte leicht aufzufinden sein. Und dann auch hat die Vorschrift geringere praktische Be- deutung zumal meisteus der Werth des Schiffs in Bausch und Bogen abgesch�tzt wird. 2. die Heuer und Kffekten der Schiffsbesatzung. Dass diese frei sind dar�ber herrscht be- reits allgemeines Eiuverst�uduiss. 3. die Reiseeffekten der Reisenden. Auch diese pflegt man nicht zum Beitrage zu ziehen. 4. die Bodmereigeber. Dar�ber sind die An- sichten noch getheilt es war also wohl nicht gut zu sagen 6 Die Bodmercigeider sind nicht beitragspflichtig. Art. 726 erscheint mir in einem internationalen Gesetz entbehrlich. Es gen�gt wenn festgestellt ist dass alles Gerettete beitr�gt. Art. 727 vom Pfandrecht der Verg�tungsberech- tigten handelnd bleibt besser den Gesetzen der ein- zelnen L�nder �berlassen. Art. 728 gebe ich wieder und zwar in folgender Fassung 6. Eine pers�nliche Verpflichtung zur Entrich- tung des Beitrags wird durch den Havariefall an sich nicht begr�ndet. Der Gl�ubiger kann sich nur an Schiff Fracht und Ladung halten. In Betreff letzterer

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