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12. Jahrgang (1875)

Bibliografische Daten

fullscreen: 12. Jahrgang (1875)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-203
Titel:
12. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1875
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831212

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Mai
Band, Heft, Nummer:
5

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 12. Jahrgang (1875)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

Redigirt und herausgegeben TOD W.v.Freeden Hamburg Alexanderstrasse 8. Commission Expedition Fr. Fotrster in Leipzig. Die Hansa erscheint jeden 2. Sonntag. Bestellungen bei der n�chsten Post oder Buchhandlung oder bei der Redaction. Hamburg. Sen- dungen an die Redaction daselbst oder Briefkasten Altcrwall 28 Druckerei der Hansa. Abonnementapreis vier- telj�hrlich f�r Hamburg 2 Ji f�r ausw�rt 2 4 M- Einzelne Nummern 40 -4. Wegen Inserate welche mit 45 ij die Petitzeile be- rechnet werden beliebe man sich an die Redaction in Hamburg zu wenden. Fr�here Jahrg�nge mit In- haltsverzeichnis vorr�thig b. d. Redaction I870eleg.gebdn. zu 3.. 1872 zu 4.U. 1874zu 6 M. Hansa aus altern Jahr- g�ngen starker Band6 No. O. HAMBURG Sonntag den 2.Mai 1875. XII. Jahrg. Zeitsctirift f�r Seewesen. I n h a l t zu einer eidlichen Aussage die nach Art.380 in Hol- land vor dem Kantonsrichter in den Kolonien vor der Beh�rde im Auslande vor dem Landeskonsul oder in Ermangelung eines solchen vor der Beh�rde zu machen ist. Ausserdem enth�lt der Art. 379 die all- gemeine Verpflichtung des Schiffers sp�testens binnen 3 Mal 24 Stunden nach seiner Ankunft in einein Hafen sein Journal vorzulegeu und eine Verklarung �ber seine Reise abzulegen. Das Franz�sische Handelsgesetzbuch verlangt im Art. 242. dass der Schiffer binnen 24 Stunden nach seiner Ankunft sein Journal visiren lasse und einen Bericht rapport �ber die Begebenheiten der Reise in Frankreich dem Handelsgericht im Auslande dem Landeskonsul resp. der Beh�rde einreiche. Alle Ver- klarungen sind durch das Schiffsvolk zu best�tigen Art. 247 und im Falle eines Schiffbruchs muss der Schiffer nach Art. 240 unverz�glich vor dem Richter oder der Civilbeh�rde des n�chsten Orts seine Ver- klarung ablegen. Aehnliche Vorschriften die mehr oder minder von einander abweichen finden sich in den coditi- zirten Gesetzen anderer L�nder. In England und Amerika entscheidet der Gebrauch. Es k�me also auf eine allgemeine einfache und doch alle Betheiligte befriedigende Regel an die wir bis jetzt in keinem d e r v o r h a n d e n e n Ge s e t z b � c h e r f inden. Die Bestimmung des deutschen Handelsgesetz- buchs bei mehreren Bestimmungsh�fen sei im zuerst erreichten die Verklarung abzulegen ist geeignet die Rechte des letzten Ladungsempf�ngers zu ver- k�mmern der doch eben so gut wie der erste bean- spruchen darf bei Ablegung der Verklarung gegen- w�rtig zu sein. Das Verlangen die Verklarung sei unter gewissen Voraussetzungen im Nothhafen abzu- legen kann zu b�sen Praktiken f�hren die gerade verh�tet werden sollten es w�rde gen�gen den Schiffer zur Protestnotirung zu verpflichten. Das Holl�n- dische Gesetzbuch ist noch weniger geeignet als all- gemeine Grundlage zu dienen denn der Zeitraum innerhalb welchem die Verklarung abgelegt werden soll ist ohne Noth zu kurz bemessen das zweck- m�ssigste ist jedenfalls die Ablegung der Verklarung nach beendeter Entl�schung der Ladung. Sehr zu empfehlen ist bei dieser Gelegenheit da das Journal Beitr�ge zu einem internationalen Scehandelsrecht Fort- setzung. HI. Zor Reform des Strassenrechts auf See. Aus Jahresberichten nautischer Vereine. Bemerkungen zum deutschen Navigationsschulweseu. I. Die Beobachtungen auf der Schule. Schulschiffe. I. Entmastungen grosser eiserner Segelschiffe. Das Rhcderei Gesch�ft in 9 preussischen Ostseeh�fen. zwischen den Jahren 1850 bis 1875. Bevorstehende Betonnung der Jade. Verschiedenes. Briefkasten. Beitr�ge zu einem internationalen Seehandelsrecht. V o n H. T e c k l e n b o r g . Fortsetzung. III. 2. Hechte und Ffliehten des Schiffers. Der dritte von dem Schiffer handelnde Titel unseres Gesetzbuchs enth�lt zwar auch mehrere Punkte die durch ein internationales Gesetz festge- stellt werden k�nnten allein theils werden sie bei anderen Materien erledigt theils sind sie nicht von so hervorragender Wichtigkeit dass sie vor der Er- ledigung der Kardinalfragen in Angriff genommen werden m�ssten. Der Vollst�ndigkeit wegen m�gen sie indessen hier angef�hrt werden Art. 485 der vom Schiffsrath handelt es em- pfiehlt sich eine �hnliche dem Schiffer einen grossen Spielraum gew�hrende ihn an seine Verantwortlich- keit erinnernde Vorschrift wenn man es nicht vor- zieht den meistens doch obsolet gewordenen Schiffs- rath ganz zu beseitigen. Art. 490 491 von der Verklarung. Wo muss sie abgelegt werden Das Handelsgesetzbuch sagt im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestim- mungsh�fen in demjenigen welchen das Schiff nach dem Unf�lle zuerst erreicht im Nothhafen sofern in diesem reparirt oder gel�scht wird am ersten geeigneten Orte wenn die Reise endet ohne dass der Bestimmungshafen erreicht wird. Das Holl�ndische Handelsgesetzbuch schreibt im Art. 308 gewisse beim Seewurf zu beobachtende For- malit�ten vor und verpflichtet dann im Artikel 369 den Schiffer nach seiner Ankunft im ersten Hafen

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