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Mehrheit und Minderheit

Bibliografische Daten

fullscreen: Mehrheit und Minderheit

Brief

Strukturtyp:
Brief
Sammlung:
Gleimhaus Halberstadt
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-71790
Autor:
Ramler, Karl Wilhelm
Titel:
Brief von Karl Wilhelm Ramler an Johann Wilhelm Ludwig Gleim
Band, Heft, Nummer:
68
Publikationsort:
Berlin
Veröffentlichungsjahr:
1749
Größe der Vorlage:
e. 2 Bl. 4° mit Anschrift und Siegelresten
Signatur:
Hs. A 3058
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=676570992

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Mehrheit und Minderheit
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Mehrheit und Minderheit
  • I.
  • II.
  • III.
  • IV.

Volltext

Dann ist aber der Fall der proportionalen gerechten Zuteilung 
der materiellen öffentlichen Mittel, wie ihn der zi:ieıte Art. 9 
vorsieht, auch für die tschechische Minderheit eingetreten, woraus 
folgt, daß aus öffentlichen Mittelnnicht Minoritäts- 
Schulen ohne einaufgelegtes Bedürfnis errichtet 
werden und daß bei der Errichtung und Beur- 
teilung des Bedürfnisses nichtnationalpro- 
tektionistisch vorgegangen werden dürfe. 
Deshalb erscheint die im Gesetze vom 3. Apıill 1920 dem 
Ministerium ’erteilte Ermächtigung, auch unter die Ziffer von 40 
herabzugehen und die exzessive Benützung dieser Ermächtigung 
(siehe oben IHl*) als eine‘ Verletzung nicht bloß der natürlichen 
Gerechtigkeit, sondern auch des Artikels 9 des Staatsverlages 
vom * 10.‘ September 1919, Wie es der Rechtsgleichheit. der 
tschechischen und deutschen Nationalität widerspricht, beim 
Gebrauche der Sprache nur für die letztere eine Ver- 
hältnıszahl (20%) aufzustellen und .ersiere davon freizulassen 
(sehe oben Il, 5,’ b, c), so wird hier bei den national 
kultureken Fragen der Schulerrichtungen zur Ermöglichung 
nat:onaler Begünstigung unter ‘die für beide Teile geltenden 
Zıffer von 40 herabgegangen. 
IV. 
Im allgemeinen betrachtet, bildet die gegenwärtige 
Behandlung der nationalen Minderheiten in der tschecho- 
slowakischen Republik ein schweres Unrecht. 
$ 134 der Verfassungsurkunde vom 29. Februar 1920 sagt: 
„Jede Art gewaltsamer Entnationalisierung ist 
verboten.“ Ein solcher. Grundsatz ist wohl selbstverständlich, 
aber er ist im Gesetze nicht zureichend umgrenzt; denn n’cht 
bloß der gewaltsame Weg der Entnationalisierung, sondern schon 
die Tatsache der Entnationalisierung an urd für sich muß zurück- 
gewiesen weıden. Es werden leider Maßnahmen getroffen, .deren 
Folgen zur Entnationalisierung führen, und Mittel ange- 
wendet, deren Gebrauch auf eine Absicht, .eine Nation 
zurückzudrängen und eine andere bei der Eroberung zu be- 
günst gen, schließen läßt. Auf verschiedene solche Erscheinungen 
ist bereits hingewiesen worden. ; 
Das Zusammen- und Nebeneinanderleben der tschechischen 
und deutschen Bevölkerung innerhalb der historischen Grenzen 
der Länder der böhmischen Krone (Böhmen, Mähren und 
Schlesien) ist das Produkt einer mehr als zwölf- 
hundertjährigen Entwicklung und Geschichte. 
Zu Beginn dieses Prozesses war weniger der erst um die Mitte 
des vorigen Jahrhunderts sich durchsetzende Nationalgedanke als 
der Staatsdynastiegedanke vorwaltend. Das Nationalmoment 
nahm in den geschichtlichen Bildungen bei allen Staaten erst 
die zweite. Stelle ein. 
Wird nun die Vorzeit durch die Brille des jetzigen Nationalitäts- 
prinzipes ‚angesehen und bemessen, dann läuft man Gefahr, in 
allen diesen. geschichtlichen Entwicklungen subjektives 
Unrecht zu sehen und die gegenwärtigen Generationen hiefür 
verantwortlich zu machen. 
29
	        

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Mehrheit Und Minderheit. Verlag der Deutschen Völkerbundliga in der Tschechoslowakischen Republik, 1924.
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