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50. Jahrgang (1913)

Bibliografische Daten

fullscreen: 50. Jahrgang (1913)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Registre international de classification de navires
Publikationsort:
Paris
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=54962810X

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-813
Titel:
23. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1851
Publikationsort:
Paris
Veröffentlichungsjahr:
1851
Verleger:
Bureau Veritas
Größe der Vorlage:
837 S.
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=54962810X23

Index

Strukturtyp:
Index
Titel:
Segelschiffe

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
V

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 50. Jahrgang (1913)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

50- Jahrg. 11ANSA . Deutsche nautische Zeitschrift. 599 ganzes �brigen zum Zuwasserlassen der Boote erforderlichen Zubeh�rs soll zur Zufriedenheit des B. o. T. sein. Wena bei Auslandspassagierdampfern die am oder nach dem 1. Marz 1913 von Stapel laufen das Deck von dem die Passagiere gew�hn lich in die Boote gehen 12 Fu� 366 m oder mehr �ber dem Mittelpunkt der Lademarken liegt m�ssen Davits oder ihr gesamter Zubeh�r von ausreichender St�rke zum Zuwasser lassen des Boots sein wenn es mit seiner vollen Anzahl Pei- sonen und Ausr�stung beladen ist. Die Bootsl�ufer m�ssen lang genug sein um das Boot ohne Gefahr zu Wasser lassen zu k�nnen wenn das Schiff nicht beladen ist. 3. Wenn ein Boot nicht an Davits befestigt ist m�ssen die Einrichtung oder die Einrichtungen oder Anordnungen zum Zuwasserlassen derart sein da� sie ein schnelles Zuwasser lassen zur Zufriedenheit des B. o. T. gew�hrleisten. 4. Wenn mehr als drei Boote durch ein Davitspaar be dient werden ist eine gepr�fte Anordnung zum schnellen Zuwasserlassen der Boote der Reihe nach vorzusehen. 5. Der B. o. T. kann an Stelle der nach diesen Bestim mungen vorgeschriebenen Einrichtungen zum Zuwasserlassen jede andere Einrichtung Einrichtungen oder Anordnung zu lassen wenn sie mindestens ebenso wirksam erscheinen als die hier beschriebenen. Es folgen nun Bestimmungen �ber Bootsausr�stungen die sich von unseren unwesentlich unterscheiden. Anzahl Personen f�r Rettungsfl��e. Die Anzahl Personen die irgend ein gepr�ftes Rettungs flo� f�r den Gebrauch auf See tragen soll soll durch den B. o. T. festgesetzt werden unter Ber�cksichtigung jedes ein zelnen gepr�ften Modells. Zu beachten ist dabei da� f�r jede Person mindestens 3 Kubikfu� 0085 kbm f�r starke und brauchbare luftdichte Abteilungen vorhanden sind so da� das Wasser nicht hineindringen kann. Jedes gepr�fte Rettungsflo� anderer Konstruktion kann gebraucht werden wenn es dieselbe Schwimmf�higkeit als wie oben beschrieben aufweist. F�r jedes so gepr�fte Rettungsflo� soll deutlich die Anzahl Personen erkennbar gemacht sein f�r die das Flo� gepr�ft ist. Die nun folgenden Bestimmungen �ber Rettungswesten. Rettungsbojen etc. sind von unwesentlicher Bedeutung. Schwimmvorrichtungen. Gepr�fte Schwimmvorrichtungen gleichviel obschwimmende liecksitze schwimmende Deckst�hle oder andero Voiriehtungen sollen soweit die Schwimmf�higkeit in Frage kommt f�r eine oder mehrere Personen f�r ausreichend erachtet werden deren Anzahl ermittelt wird durch Division der Anzahl Pfunde kg Kisen die die Vorrichtung in Frischwasser tragen kann durch 3 2 706. Solche Schwimmvorrichtungen sollen von gepr�ftem Material und gepr�fter Bauait sein sie sollen vor dem Ge brauch nicht aufgeblasen werden m�ssen wenn es sich um auf Luft ber�hrende Schwimmf�higkeit handelt und e soll in deutlicher Weise die Schwimmf�higkeit und die Anzahl Per- sonon erkennbar gemacht sein f�r die die Vorrichtung ge 670 pr�ft ist. Anwendung der Vorschriften. Diese Vorschriften Bollen mit dem 1. M�rz 1913 in Kraft treten hierbei kommen folgende Ausnahmen in Betracht. 1913 Anwendung finden. Dabei ist zu beachten da� bei einem Schiff mit einem Passagier-Zertifikat das am 1. M�rz 1913 in Kraft ist der B. o. T. nach seinem Belieben die Anwendung der Vorschriftenzur�ckstellenkann bisindemZertifikatderTermin f�r die Ungiltigkeit festgesetzt ist. 2. Ein Boot das einen Teil der Ausr�stung einer vor dem 1. M�rz 1913 vom Stapel gelaufene Schiffes bildet und das vor dem Termin an dem diese Vorschriften zur Anwendung kommen vom B. o. T. berichtigt und gepr�ft ist kann bis zum 1. M�rz 1915 als gleichwertig mit einem Rettungsboot an genommen werden solange es sich in gutem Zustande befindet. 3. Boote und Fl��e die vor dem 1. Oktober 1912 bestellt sind um die Ausr�stung eines Schiffes zu vervollst�ndigen die aber nicht rechtzeitig genug geliefert sind um vor dem Termin an dem diese Vorschriften in Kraft treten durch den B. o. T. berichtigt zu werden ferner Fl��e die wie beschrieben bestellt sind und besichtigt sind k�nnen als gleichwertig mit Rettungsbooten angenommen werden und zwar die Boote bis zum 1. M�rz 1915 und die Fl��e bis zum 1. M�rz 1914 so lange sie sich in gutem Zustande befinden. Dabei ist zu beachten da� die Boote und Fl��e nicht als gleichwertig angenommen werden wenn sie a. nicht besichtigt sind wo dieses noch nicht geschehen ist b. nicht die Bedingungen der Bestimmungen erf�llen w�rden f�r die diese Vorschriften neu eingesetzt sind. Bezugnahme ani die Allgemeinen Bestimmungen . Wo in irgend einer Vorschrift auf eine der Allgemeinen Bestimmungen Bezug genommen wird soll diese Bezugnahme nicht angewendet werden um in irgend einer Weise die all gemeine Wirkungskraft und Anwendung der in Frage kommenden Vorschrift zu begrenzen oder zu beschr�nken. Anlage A. Tabellen der kleinsten Anzahl der erforderlichen Davits paare und offenen Boote f�r ein Dampfschiff der Auslands klasse 1 au�er in bestimmten F�llen 160 190 220 245 270 300 330 360 390 450 510 590 5791 6706 2 2 3 3 4 4 5 4 6 5 7 in Fu� Unter 160 und 190 220 245 C 270 300 c 330 . 360 c 390 450 c 510 c 590 c 670 750 . . . . in Meter Unter 4877 4877 und 5791 N5 j -S -5 3 5 2 C 750 840 840 940 940 1040 2286 256.0 2865 3170 F�r ein Schiff �ber 1040 Fu� 317 m L�nge soll die 1. Solche Vorschriften die bauliche Ver�nderungen f�rerforderliche Anzahl Davitspaare durch den B. o. T. vor- das Schiff nach sich ziehen sollen nicht vor dem 1. November geschiieben weiden. 6706 7467 8230 9144 7467 8230 9144 2042 c 2286 256.0 c 2865 C 10058 109.73 11887 137.16 1554 1798 10058 10973 11887 13716 1554 1798 C 2042 5 8 6 9 7 10 7 12 9 14 10 16 12 18 13 20 14 22 15 24 17 26 18 fl- .3 s T S c 5 3 5 30 srl�

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Geschichte Der Königlichen Böhmischen Gesellschaft Der Wissenschaften. [Haase], 1824.
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