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Höhgauer Erzähler, Jg. 1849 (8)

Bibliografische Daten

fullscreen: Höhgauer Erzähler, Jg. 1849 (8)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amtsbezirke Engen und Radolfzell
Publikationsort:
Engen
Verlag:
Anton Roos

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=344181-7
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Höhgauer Erzähler, Jg. 1849
Band, Heft, Nummer:
8
Publikationsort:
Engen
Veröffentlichungsjahr:
1849
Verlag:
Anton Roos
Größe der Vorlage:
20,6 x 26,3 cm

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=344181-7_1849

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Zeitungen

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amtsbezirke Engen und Radolfzell
  • Höhgauer Erzähler, Jg. 1849 (8)
  • Zeitungen
  • Politische Wirtshausbilder aus Muckenhirnhausen

Volltext

S. 23. Das Unierrichts⸗ und Erziehungswesen steht unter der 
Oberaufficht des Staates, und ist, abgesehen vom Religionsun— 
serricht, der Beauffichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben 
g. 24. Unterrichts⸗ und Erziehungsanstalten zu gründen, zu 
leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deut—⸗ 
schen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde 
nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Be⸗ 
schränkung. 
F. 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öf⸗ 
tentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Eltern oder 
deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegbefohlenen nicht 
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen 
oorgeschrieben ist. 
F. 26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staats 
diener. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung 
der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volks⸗ 
schulen an. 
. 27. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Ge⸗ 
werdeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Unbemittelten soll auf 
allen oͤffentlichen Unterrichtsaͤnstalten freier Unterricht gewähri 
werden. 
. 28. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen 
und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. 
Ari. 7. 8. 29. Die Deutschen haben das Recht, sich fried⸗ 
lich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaub⸗ 
niß dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Him ⸗ 
mel kounen bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung 
und Sicherheit verboten werden. 
C. 30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden 
Diefes Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt 
werden. 
F. 31. Die in den 88. 29 und 30 enthaltenen Bestimmun⸗ 
gen sinden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, inso⸗ 
Peit die militärischen Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 
Ari. 8. 6. 32. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Ent⸗ 
eignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf 
Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorge— 
ommen werden. Das geistige Eigenthum soll durch die Reichs— 
gesetzgebung geputt werden. 
8 33. *Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter 
Lebenden uund von Todes wegen ganz oder theilweise veräußern. 
Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grund⸗ 
satzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangs⸗ 
gefetze zu vermitteln. Für die todte Hand sind Beschränkungen 
des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über fie zu verfügen, 
im Wege der Gefetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wobls 
zulässig. 
§. 34. Jeder Unterthänigkeits⸗ und Hörigkeitsverband hört 
für immer auf 
F. 35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben: 
1 Die Patrimoniaigerichtsbarkeit und die gutsherrliche Po⸗ 
lizei, sammt den Aaus diesen Rechten fließenden Befugnissen, 
Exemtionen und Abgaben. 
M Die aus dem quts-⸗und schutzherrlichen Verbande fließen⸗ 
den persönlichen Abgaben und Leistungen. 
Mit diefen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und La⸗ 
tten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen. 
g. 86. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und 
Leiftungen, insbesondere die Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf 
Anirag des Belasteten oder auch des Berechtigten, bleibt der 
Desehgebung der einzelnen Staaten überlassen. Es soll fortan 
kein Brundstück mit einer unablosbaren Abgabe oder Leistung 
belastet werden. 
F. 37. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd 
auf eignem Grund und Boden. Die Jaagdgerechtigkeit auf frem⸗ 
dem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere 
Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben. 
Nur ablosbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich 
burch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grund— 
ffückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und 
Weise der Abloͤsung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere 
zu beftimmen. Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der 
zffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt 
der Landesgesetgebung vorbehaiten. Die Jagdgerechtigkeit auf 
fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als 
Brundgerechtigkeit bestellt werden. 
8. 38. Die Familienfideikommisse sind aufzuheben. Die Art 
und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der 
einzelnen Staaten. Ueber die Familienfideikommisse der regie⸗ 
renden fürftlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den Landes⸗ 
gesetzgebungen vorbehalten. 
39. Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über 
die Ärt und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der 
Einzelstaaten anzuordnen. 
s 20. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stati⸗ 
nden. 
Art. 9. 8. 41. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. 
Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen. 
C.Aa2. Die richterliche Gewalt wird selbststän dig von den 
Gerichten geübt. Kabinets⸗ und Ministerialiustiz ist unstatthaft. 
Riemand darf feinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Aus⸗ 
nahmsgerichte sollen nie stattfinden. 
.Nů. Es foll keinen privilegirten Gerichtsstand der Per⸗ 
onen oder Güter geben. Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die 
Aburtheilung militärischer Verbrechen und Vergehen sowie der 
Militär⸗Disziplinarvergehen beschraͤnkt, vorbehalilich der Bestim⸗ 
mungen für den Kriegsstand. 
F.24. Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, 
hon Feinem Amte entfernt, oder an Rang und Gehalt bee inträch— 
igi werden. Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß 
erfolgen. Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch 
— das Gesetz bestimmten Fällen 
und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand 
gesetzt werden. 
F. 75. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich 
seyn. Ausuahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse 
der Sittlichkeit das Gesetz. 
. 26. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. Schwur⸗ 
zerichte sollen jedenfalls in schweren Strafsachen und bei allen 
holitifchen Vergehen urtheilen. 
F47. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonde⸗ 
cer Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen 
frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden. 
8. 48. Rechtspflege und. Verwaltung sollen getrennt und von 
einauder ungbhangig feyn. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den 
Zerwaltungs⸗ und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten ent⸗ 
scheidet ein durch das — zu bestimmender Gertchtshof. 
6. 49. Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechts⸗ 
oerlebungen entscheiden die Gerichte. 
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu. 
8.50 Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen 
deutfchen Landen gleich wirksam und voilziehbar. Ein Reichsge— 
setz wird das ahe bestimmen. 
Freiburg, 30. Dez. Heute früh 2 Uhr gelang es 
wer wegen den Osterereignissen in Haft befindlichen Ge⸗ 
angenen aus dem Z3ten Stockwerke des älteren Theiles 
des Amtsgefängnisses zu entweichen. Mittels eines Ei⸗ 
senstabes, den sie von dem Ofen ihrer Zelle losgerissen, 
hurchbrachen sie in kurzer Zeit die Mauer in einem Um⸗ 
cang, welcher ihnen genugsam gestattete, mittelst aus zu⸗ 
ammengeknüpften und zerrissenen Leintüchern bereiteter 
Stränge in den Hofraum zu gelangen und von hier wuß⸗ 
en sie dald über die Hofmauer das Freie zu gewinnen. 
Bon den drei übrigen in derselben Zelle befindlichen Ge⸗ 
angenen stürzte der eine unmittelbar von der Oeffnung 
n der Mauer in den Hofraum, ohne weiteren Schaden 
zu nehmen, nur wurde derselbe durch die heftige Erschüt— 
erung an der weitern Flucht verhindert. Der vierte eben— 
Neuigkeiten.
	        

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