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Höhgauer Erzähler, Jg. 1849 (8)

Bibliografische Daten

fullscreen: Höhgauer Erzähler, Jg. 1849 (8)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amtsbezirke Engen und Radolfzell
Publikationsort:
Engen
Verlag:
Anton Roos

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=344181-7
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Höhgauer Erzähler, Jg. 1849
Band, Heft, Nummer:
8
Publikationsort:
Engen
Veröffentlichungsjahr:
1849
Verlag:
Anton Roos
Größe der Vorlage:
20,6 x 26,3 cm

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=344181-7_1849

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Zeitungen

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amtsbezirke Engen und Radolfzell
  • Höhgauer Erzähler, Jg. 1849 (8)
  • Zeitungen
  • Politische Wirtshausbilder aus Muckenhirnhausen

Volltext

— 
J 
— 3 
Höhgauer Erzähler. 
Nro. F. Mittwoch, 83. Januar 1849. 
CTXA 
Die Grundrechte des deutschen Volkes. 
Im Reichs-Gesetzblatt vom 28. Dezember werden 
die Grundrechte des deutschen Volks, wie sie von der 
Reichsversammlung bei der zweiten Lesung angenommen 
vurden, durch den Reichsverweser als Gesetz verkündet. 
Wir theilen nachfolgend die Grundrechte vollständig mit; 
as Einführungsgesetz zu denselben wird im nächsten 
Blatt erscheinen. 
Entschädigung verpflichtet. Die für das Heer⸗ und Seewesen er⸗ 
orderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonde⸗ 
ren Gesetzen vorbehalten. 
8. 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie 
horschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, 
sowie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der kör⸗— 
perlichen Züchtigung, sind abgeschafft. 
§. 10. Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung ist 
nur zulässig: 
1) In Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Be— 
fehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten 24 Stun⸗ 
den dem Betheiligten zugestellt werden soll, 
Im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den ge⸗ 
retzlich berechtigten Beamten, 
In den Faällen und Formen, in welchen das Gesetz aus⸗ 
nahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen 
Befehl dieselbe gestattet. 
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von 
Zausgenossen erfolgen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein 
Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten. 
F. 11. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, 
außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines 
richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen wer⸗ 
den, welcher sofort oder innerhalb der nächsten 240 Stunden dem 
Betheiligten zugestellt werden soll. 
F. 1i2. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. Die bei straf⸗ 
gerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Be— 
chränkungen sind durch die Gesetzgebung festgestellt. 
Art. A. F. t3. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, 
Schrift, Druͤck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu 
iußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in 
einer Weise durch vorbeugende Maßregeln, Zensur, Konzessionen. 
Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Dru⸗ 
cereien und des Buͤchhandels, Postverbote oder andere Hemmun ˖ 
gen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben 
werden. Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt 
werden, wird duͤrch Schwurgerichte geurtheilt. Ein Preßgesetz 
wird vom Reiche erlassen werden. 
Art. 5. 8. 14. Jeder Deutsche hat volle Glaubens⸗ und Ge⸗ 
vissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeu— 
gung zu offenbaren. 
8. 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen 
häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen 
und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen wer⸗ 
den, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. 
F. 16. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der 
bdürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch be⸗ 
schränkt. Den staatbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Ab⸗ 
bruch thun. 
8. 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre 
Angelegenheiten selbstsäändig, bleibt aber den allgemeinen Staats- 
gesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft genießt vor an⸗ 
dern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staats— 
ftirche. Neue Religionsgeiellschaften dürfen sich bilden; einer An— 
erkennung ihres Bekenntntsses durch den Staat bedarf es nicht. 
. 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feier⸗ 
lichkeit gezwungen werden. — 
C. i9 Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wabr 
mir Gott helfe.“ — 
g. 20.' Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der 
Volijiehung des Zivilaktes abhängig; die kirchliche Trauung kann 
nur nach der Vollziehung des Zivilaktes stattiinden. Die Reli— 
gionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß. 
F. 21. Die Standbücher werden von den bürgerlichen Behör⸗ 
den geführt. — 
Ari. 6. 8. 22. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte ge⸗ 
währleistet seyn. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Ein⸗ 
jelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzge⸗ 
dung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder 
»eschränken können. 9J 
Art. 1 8. 1. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen 
der Staaten, welche das deutsche Reich bilden. 
S. 2. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die 
hm Kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen 
dande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversamm⸗ 
ung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz. 
8. 3. Jeder Deuische hat das Recht, an jedem Orte des 
Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegen⸗ 
chaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden 
Rahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewin— 
nen. Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden 
durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine 
Bewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewatt fest— 
gesetzt. 
8. 4. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen 
und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinli— 
ven und Prozeßrechte machen, welcher die letzteren als Auslän— 
der zurücksetzt. 
F. 5. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfin— 
den, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkun⸗ 
zen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte ver— 
letzt werden. 
S. 6. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht 
ꝛeschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. Die Aus— 
vanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Für— 
orge des Reichs. 
Art. 2. 8. 7., Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der 
Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Standesvor— 
rechte sind abgeschafft. Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. 
Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, 
ind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden. Kein 
Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Or— 
ꝛen aunehmen. Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten 
leich zugänglich. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellver— 
retung bei derselben findet nicht statt. 
Art. 3. F. 8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Die 
Berhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf 
rischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Grün— 
den versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der 
Verhaftung oder innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Ver— 
zafteten zugestellt werden. Die Polizeibehörde muß Jeden, den 
ie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Ta— 
zes entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu 
hestimmenden Kaution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, 
sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Ver— 
brechens gegen denselben vorliegen. Im Falle einer widerrechtlich 
verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und 
nöthigenfalls der Staͤnt dem Verletzten zur Genugthuung und
	        

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