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Konstanzer Zeitung, Jg. 1861 (33)

Bibliografische Daten

fullscreen: Konstanzer Zeitung, Jg. 1861 (33)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Konstanzer Zeitung
Publikationsort:
Konstanz
Veröffentlichungsjahr:
1829 - 1936
Verlag:
Wagner

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=342155-7
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Konstanzer Zeitung, Jg. 1861
Band, Heft, Nummer:
33
Publikationsort:
Konstanz
Veröffentlichungsjahr:
1861
Verlag:
J. Wagner

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=342155-7_1861

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Band 1: Januar bis Juni

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Konstanzer Zeitung
  • Konstanzer Zeitung, Jg. 1861 (33)
  • Band 1: Januar bis Juni
  • Band 2: Juli bis Dezember

Volltext

— g 
* 
IV— 
4 
Hienstag, 
Arz 1861. 
— — — 
— —û— rrrru⸗ 
Abonnements⸗Preis: haldjährlich 2 A., für das Großderzogthum Baden mit Postaufschlag 3 fl. 
kinrüdangogebähr: fäür die gebrochene Zeile oder deren Raum 3 kr., bei wiederbolter Einrüdung 2 kr. 
X 
— ————— —8 
— — WW—“—»— — »»»—»———————— * 
Faiserliches Patent, 
womit die Aufloͤsung des ftaͤndigen und verstärken Reicht- 
rathes verfügt, die Einsetzung eines Staatsrathes ange⸗ 
ordnet und das Statut für letzteren kundgemacht wird. 
Wir Franz Josef J., von Gottes Gnaden Kaiser von 
Desterreich ꝛc. ꝛe, haben nach Anhörung Unseres Minister⸗ 
rathes beschlossen, wie folgt: 
Erstens: Der ständige und verftärkte Reichttaz wird 
rufgelosst; die Bestimmungen des Patentes vom 13 April 
1851 des Kabinetschreibens vom 20. August 1831 und 
des Patents vom 5. März 1860 werden außer Wirksam⸗ 
leit gesttzt 
gweilens: Ein Staatserath wird eingesetzt, desen Be⸗ 
immung, Stellung und Zusammensetzung durch dbas bei ⸗ 
iegende Statut geregelt wird. 
Gegeben in Unserer Hanpt und Residenzstaht Wien 
den sechsundzwanzigsten Februar im Eintansend achthun ⸗ 
dert einundsechzigsien, Unserer Reiche im dreizehnten Jahre. 
Statut für den Staatsrath. 
Z. 1. Der Staatstath besteht aus einem Prͤsidenten 
mnd mehreren Staatsräthen. 
8. 2. Der Präfident des Staatsrathes hat den Rang 
eines Ministers. 
Er wird zu den Berathungen des Ministermthes bei⸗ 
zezogen, ohne an der Abstimmung Theil zu nezmen. 
8.3. Der Kaiser ernennt den Staatsratbs ⸗ Präfidenten 
and die Staatsraͤthe. 
Z. 4. Bei der Wahl der Staatsräthe wird auf ausge · 
zeichnete Befähigung und Erfahrung in der Justiz-, Fi— 
dang-, Militär- und politischen Verwaltung, sowie auf 
zenaue Kenntniß der Verhältnisse der einzelnen Königreiche 
und Länder entsprechend Rücksicht genommen. 
z. 5. Der Staatsrath hat im Allgemeinen die Be⸗ 
dimmung, den Kaiser und sein Ministerium mit der Ein⸗ 
ächt, den Kenntnissen und der Erfahrung seiner Mitglie 
zer zur Erzielung fester, gereifter und übereinstimmender 
Brundsätze berathend zu unterstühen. Jusbtsondere sind' 
Besetzentwürfe, welche zur Vorlage an die Vertretungen 
des Reiches oder einzelner Länder bestimmt sind, oder 
welche von der Initiative derselben ausgehend der Aller⸗ 
zöchsten Sanktion unterbreitet werden, deßagleichen wichtige 
rormatide Verordnungen in Verwaltungsangelegenheiten 
dem Staatsrath zur Berathung zuzuweisen. 
Der Kaiser behaält sich vor, das Gutachten des Staats 
rathes auch in anderen Angelegenheiten einzuholen. Wel ˖ 
her Wirkungskreis dem Staatsrathe in Bezug auf die 
bntscheidung bei Competenzeonflikten und in streitigen An · 
zelegenheiten öffentlichen Rechts zusteht, sowie die Bestim · 
nung der Art und Weise, wie er diese Funktion auszu ⸗ 
ben hat, wird zur Ergänzung dieses Siatuts durch ein 
desonderes Geseß festgestellt 
Z. 6. Die Aufträge zur Erstattung der Gutachten ge· 
langen an den Staatsrathépräsidenten entweder auf Be⸗ 
sehl des Kaisers oder zufolge Beschlusses des Minister ⸗ 
rathes durch den Präsidenten des letzteren. 
Her Staatsrathspräfident ist ermächtigt, ausgezeichnete 
Perfoͤnlichkeiten ohne Unterschied, ob sie ein oöffentliches 
Amit bekleiden oder nicht, den Berathungen des Staats · 
athes beizuziehen, wenn ihre Kenntnisse, Einsichten oder 
Erfahrungen auf die gründliche Entscheidung eines Gegen- 
tandes von Einfluß sein können. 
8. 7. Der Peäasident des Staatsrathes hat mit Rüd 
icht auf den vorigen Artikel die Geschäfte den einzelnen 
Dtitgliederr des Staatsrathes zuzutheilen, und die Theil- 
nehmer an der Berathung zu bestimmen. 
Ob ein Gutachten von dem ganzen staatsräthlichen 
dörper oder von einer Abtheilung desselben zu erstatten 
st, haͤngt nach Beschaffenheit des Gegenstandes von der 
kntscheidung des Präsidenten ab. 
Die Gutachten des Staotbsrathes find von dessen Prä⸗ 
identen unter Mitfertigung des Referenten zu unterzeichnen. 
8. 8. Sowohl der Staatsrath als auch jedes einzelue 
Mitglied ist in Bezug auf seine Meinungen und Ansich- 
een selbstständig und vollkommen unabhängig. 
8. 9. Jeder Minister oder Chef einer Centralstelle in 
)essen Wirkungskreis eine Vorlage gehört, worüber im 
Staatsrath Berathung gepflogen wird, ist berechtiget, an 
derselben Theil zu nehmen und hat, vom Staatsraths 
dräfidenten eingeladen, derselben beizuwohnen. 
Er ist zu diesem Zwecke vom Staatsrathspräfidenten 
zehörig in Keuntniß zu setzen. Bei der Abstimmung wird 
eine Meinung nicht mitgezählt. 
8. 10. Der Präsident des Staatsrathes hat die Gut⸗ 
ichten desselben zur weiteren Verfügung entweder unmit⸗ 
elbar an den Kaiser oder an den Präsidenten des Mini- 
terraths zu leiten. 
8. 11. Der Präsident des Ministerrathé kann einzelne, 
nehrete oder alle Mitglieder des Staatsrathes zu den 
nezüglichen Sitzungen des Ministerrathes beiziehen. 
8F. 12. Die Bestimmungen über die Zahl und den 
Rang der Stagtsräthe, über die Beeidigung und Bezügt 
)erselben und ihres Präsidenten, über das Hilfspersonalt 
uud über die Geschäftsbehandlung bleiben einem abgeson ⸗ 
derten Elasse vorbehalten. 
Franz Josef m. p. 
L. 8.) 
Erzherzog Rainer m. p. 
Rechberg m. p. Meecsty m. p. Degenfeld m. p. 
—A— 
m. p. Wickenburg m. p. Pratobevera c. p. Auf 
allerhöchste Anordnung: Ransonnet m. p. 
——— — — 
Deutschlaud. 
Baden. 
sonstanz, 11. März Bei der heute stattgehabten 
Burgermeisterwahl wurde Herr Gemeinderath J. B. 
Isburg von 63 Wihlern mit 32 Stimmen gewählt. 
Mannheim, 7. März. (K. Zig.) Emem Schreiben 
ines New Yorker Handelshauses an ein hiesiges, d. d. 
sew⸗Yock, 20. Febrnar, entnimmt das , Mannh. Journal“ 
iber die wichtige Tarifangelegenheit Folgendes: „Unser 
Tarif, so wie er projektict ist, hat den Congreß passirt, 
vurde aber vom Stnate mit verschiedenen Amendements 
vieder in den Congeeß zurückzeschickt; dort wird er wieder 
im ausgebessert werden, und so wird es fortgeden, bie 
ie Sitzungen beider Häuser gesetzlich zu Ende gehen.“
	        

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