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Neue Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Alte Drucke
Titel:
Neue Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen
Untertitel:
zusammen getragen im Jahr 1780
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1780
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
4 S.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1844813193

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Neue Zusätze und Erläuterungen der ... Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen ...

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Gerichts-Ordnung 1ster Theil

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen
  • Titelseite
  • Neue Zusätze und Erläuterungen der ... Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen ...
  • Gerichts-Ordnung 1ster Theil
  • Gerichts-Ordnung 2ter Theil

Volltext

2 „352 4 QIC 
Schulden Einheimisch' und Fremd Cohne Prxezjudiz jedoch ber Privilegir- 
ten und Hypothecitrten ) die nicht Concurrirende aber, nicht gerechnet 
werden , auch ohne Unterscheid ob. die Creditoren Elteren oder andere 
nahe Verwandte sind oder nicht» weilen diese eben. sv „wohl. ihren Fond 
vorgeschössen als die Fremde, | 
- "Damit (hüch.in Angebung der Pasliv- Sthuldeti keine Gefährden mit 
unterlaufen , sv svllen bey allen Accommodements alle und jede Credi- 
toren über die Rechtmäßigkeit. ihrer Forderungen „atlirmiren. 
! Pas. 417 ad Art. NXXHIL 
Von' der“Appellation 8,44 
laut "Gr, "R. Erk.“ vom 20: 9br: 17606 
Wer in seiner! Appellation. bey.dem. regierenden Heyren Burgermei- 
ster um einen Aufschub anhaltet / solle solches-auch der Gegen - Parthey 
wissen lassen, 
„i==-% Speyichts-Srdnung 21 Sheil. 
375 GI AG: HEDa8.. (778.89 Ark. SXL 1 Gu LOrin LE Lapiiigs 
16 S8 i4d Sem. Zusaß von 1749. und 1752. 
"" Betreffend die Bürgschafften der Eltern für die Kinder 
Ea -. x = und für Fremde, | 
Fen sant Gr. R. Erk. voin 13. 9br- 1780, 
47754 "Da; mit dem: Tod: die Bürgschaffe der Eltern für ein Kind 
aufhöret , sv sind die Mit - Erben über dessen no<z zu beziehen habende 
Erbs - Portion nicht gehalten. 
2. Die Bürgschafften für Fremde hingegen verbinden auch die Er- 
hen , do< da die! Erben gar oft" dergleichen .Bürgschafften "ohnwissend 
find, und solches nach schon beschehener Abtheilung vielen Streit in den 
Erbschafften verursachen kan , sv solle ein Einheimischer ( darunter auch 
die Tizacher und Schirmsverwandte gerechnet werden )- sich von. dem Tod 
des Bürgen an, in Zeit drey Fahren, und ein Fremder oder Auswärti- 
ger in Zeit sechs Jahren , bey der. Erbschafft zu melden schuldig, nach 
Verfliessung dieser Zeit aber sein Recht gegen die Erben erloschen seyn. 
131 Die Frag : Ob die Erben eines Vatters der sich für eine So- 
cietzt in deren sein Sohn stehet , verbürget hat / nicht für den An- 
theil. des Sohns von der Bürgschafft befreyt seyen , wann der Sohn schon 
gu5gewiesen ist 2. ist dahin entscheiden ; Daß so bald ein oder mehrere 
Fremde in der Societzt stehen; und der Yatter in dem Bürgschaffts- 
Zedul desfals feine Reservation gemacht , die Erben in Solidum für 
alle Afsocies , der Bürgschafft statt zu thun ,- schuldig seyn sollen, 
Pao,
	        

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Neue Zusätze Und Erläuterungen Der in A. 1740. Gedruckten Statuten Und Rechten Der Stadt Müllhausen. Mülhausen, 1780.
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