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Feld-Recht der Stadt Müllhausen

Bibliografische Daten

fullscreen: Feld-Recht der Stadt Müllhausen

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Alte Drucke
Titel:
Feld-Recht der Stadt Müllhausen
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1773
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
[2] Bl., 19, [1] S., [1] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1844812553

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Feld-Recht, der Stadt Müllhausen

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Feld-Recht der Stadt Müllhausen
  • Titelseite
  • Wir Bürgermeister, Klein- und Groß-Rath der Stadt Müllhausen ...
  • Verzeichnuß der Articklen dieses Feld-Rechts
  • Feld-Recht, der Stadt Müllhausen
  • Register uber das Feld-Recht

Volltext

: 93 0 ( 8&& 
fleißig besuchen, und sonsten alles weiters in acht nehmen sollen „-was-ihr 
Eyd und Ordnung ausweißt. 
Pflicht der 6. 4, Die Wegmeister sollen auf alle Strassen und Gassen in dem 
Wegmeister, Feld und Reb-Berg ein fleißiges Aufsehen haben, damit allem Mißbrauch 
gesteuret, und allenthalben gute Weg und Strassen erhalten werden. 
Pflicht dr 9. 3. Die Feldmeister sollen allem , was schädliches auf dem Feld, 
Seldmeißer, * durch Gewässer , oder sonsten entstehen möchte , förderlich-abhelffen 1 in- 
sonderheit aber wohl'in acht nehmen, daß die Güther recht gebauen, und 
nicht: wust gelassen werden , damit dem Obrigfeitlichen Zehenden kein 
Abbruch beschehe. 
Pflicht der 9. 6. Die Teichmeister; so auch Feldmeister sind , sollen deß Bahns 
Teichmeise, Füg und- Wasser fleißig befichtigen', und Sorg tragen, daß solche ihren 
richtigen ordentlichen Läuff behalten , damit dem mangelbaren bey Zeiten 
abgeholffen / und nichts Schädliches zum Nachtheil der Mühlen oder 
Feld - Guthertn, unverbessert gelassen werde. 
Wann die 6. 7. Die Feld- Richter sollen sich wenigstens alle zween Monat or- 
Fie Rihir dinari versammlen und anzeigen “was ein, jeder in seiner-Aufficht man- 
jen sollen. Stabares befunden ?quth die Schlbare darüber-zur“ Rechtfertigung ziehen 3 
Sollte sich aber etwas ergeben , das zonen Aufschub litte sollen sie fich 
so gleich versammlen, und in ihrem Gericht das Nöthige , nach Auswei- 
sung dieser Feld - Ordnung, vornehmen. 
. Wie dei 5. 8. Den Fehlbaren. solle für das. Feld - Gericht durch einen Amt- 
Fchiparen Knecht gebotten , Und. deme von jeder Person-, deren er fürbietet , ein 
MIt Schilling bezahlt werden 3 wem auch darfür gebotten wird, solle schuldig 
nicht erschei "seyn ; (leich im erstenmal zu erscheinen „oder ein Gulden Straff büssen , 
nen, gefraft wann ihme dann zum zweytenmal gebotten worden, und er dennoch nicht 
werden. Gyscheinen , noch eine gültige Entschuldigung seines Ausbleibens anbrins 
gen lassen wurde, soll des Klägers Klag angehört , und darüber gespro? 
<en werden, | . 
Was die 9. 9. Wann die Bahnwärten. und Winzer sehen, daß in dem 
Bähnwarten Feld , sonderlich in dem Reb - Berg, in den Waldungen , "an den Stras: 
Mehtzuach- sen / oder sonsten Schaden beschehen „der mehrerer Sträff und Ernsis, 
men haben, als ihre Ordnung ausweißt, würdig wäre , sollen sie: es sogleich dem er- 
sten Richter des Feld- Gerichts. anzeigen, damit den Fehlbaren fürgebot2 
Wie ihnen ten werde 3 Was nun ein Winzer oder Bahnwart , als eine beeydigte 
kd denFeld Person , desgleichen auch einer der Feld - Richtern , anzeigt „und selbsten 
glauben, * gesehen , solle weiters feines Zeugen nothig seyn „doch soll in diesem Fall 
der Anfläger abtretten , und kein Urtheil geben... damit-er nicht Kläger 
"> und Richter zugleich seye, REL EIN Ine Aus 4 
Die Feld- - 5..10. Die Feld - Richter sollen. ein eigen Protocoll Halten „und 
Richter fön ihre Urtheil darein schreiben 5 sollte auch eine-oder -die-andere) Parthey 
halten. vermeynen, daß ihro. zu viel beschehen , soll deren in zehen Tagen die Ap- 
wee ie von pellatiöh voF einem E, Kleinen Rath erlaubt seyn , zuvor hber-sechs Ba- 
iw Meh ßen für das Appellarions - Geld erlegt , und. sonsten alles. andere, was. 
wen bey Det Appellation exfordert-wird , beobachtet werden, | 
5, 11,
	        

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Zitierempfehlung

Feld-Recht Der Stadt Müllhausen. Mülhausen, 1773.
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