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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Bibliografische Daten

fullscreen: Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Titel:
Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1766
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
46 S., [4] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1844812316

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Bau-Recht der Stadt Mülhausen

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Register über das Bau-Recht

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen, erster und zweyter Theil
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • Verzeichnuß der Articlen dieses Erb-Rechts. Erster Theil
  • Anderer Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen erster Theil
  • Des Erb-Rechts anderer Theil
  • Register, über den ersten und zweyten Theil des Erb-Rechts
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • [Verzeichnuß] Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Register über das Bau-Recht

Volltext

2 Co) 8 
Register über das Bau-MRecht. 
3 Pag. - 1nzi 
A, Cloac, wie weit selbige von des Nachbarn 28 
- oder gemeinen Mauren zu seßen. 10 
Allment , dazu wird gerechnet der Plaß - - wWieselbige müssen verwahret werden, 1x 
- vom Hauß biß zur Tachtrauf. 10 - - wie zu halten wann es deim Nach- - 
„ ? darauf ohne Oberkeitliche Bewilli- barn Schaden bringet. ibid. 
gung nichts zu bauen. I9 
A A a fine DeinPreic hn Hazen. ibid. DD; 
rbeiter , welche in verbottenem Gebäu eg. tie k 
' dennoch fortfahren,deren Straf. 2 Dienst- Gerechtigkeit / fihe Servitut. 
B E, 
Bau, ein neuer, solle mit Wissen. des Etefer ehe Eifnhnn inan machen. zz 
Nachbarn oder der Bau-Rich- IJ. 
tern angefangen werden. 2 | 
7 - SEttaff deren, so diesem zuwider Fenster, sihe Liechter. 
handlen, : ibid. Feur- Ordnung den Maurern und Haff- 
-  s qus Feindschaft oder zum Truß des nern alljährlich vorzulesen. IS 
andern, solle nicht aufgeführt , Feurschauer Pflicht und Ordnung. 17 
noch dieser Ursachen halben ge- -  - sollen sich in Häusern nicht vergeb- 
hindert werden. 6 -: dich aufhalten. . - ibid. 
- - solleinallweg befördert werden. 8 Feurstätt gefährliche ohne Bewilligung 
Bay - Gericht , wann und aus welchen nicht zu machen. I8, 23 
- Persohnen solches zu beseßzen. I s 
Bau- Richter , deren Pflicht. . I. 7 G. 
Bau-Sttetikkeilen. oi Fetige vor (Gärtenvom Hauß nicht zu verkaufen. 7 
Besichtigung bey Bau- Streitigkeiten Gebäu, klein, an einer Mauren ist kein 
was sie koste, 5. 2.20 - Beweiß daß sie gemein seye. 4 
Brenöfen , wo zu haben, fihe Oefen. 37 * * Me ein Angebäu vorsichtigli< zu 1, 
Brunnen u meien in seinem Hauß jedem is 5 fn Jber Im Zweiffel für frey 
48 : Tc 15 
C - - wWwiemitden eingefallenen zu halten, 20 
“ Gemeinschafft der Mauren , fihe Mauren. 
Cänel, darinn zwey Tachtrauffen fliessen , H 
„0:64 wer selbige mn eaten: IO hr. 
- - wWereinen könne machen lassen. 14 Häusey sollen ohne Oberkeitliche Bewilli- 
Camin, helene Stangen darinn abzu- . 2 - gung nicht getheilt noch unter- 
5 " vin Erlaubnuß fein ais kifmoihen, 1 5 is EREN we bai zu verfahren. 28 
Cantion en FE EREN em so m Dafner, 190 feht Breun-Oefen haben 
- auf alte Mauren bauet. 6 ' in gefährli 7 
21.2 Wilit eines eigene Maur oder Haus Hanff aws Stengel an kein gefährlich Ort . 
. prestha 9 Hedelmann, wo sie hecheln sollen. I9 
A. wie dick geieinet werde, und was ii Heimliche sihe Cloge , item Allment, 
MLs won. sehige nicht begehrt worden, * Dein bO I DMA rs m I. 
Ciseeue aa) 6. Sihiten zu erseßen. ibid. Hölzerne Scheuren-Tenn sind verbotten. 20
	        

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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster Und Zweyter Theil. Mülhausen, 1766.
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