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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Bibliografische Daten

fullscreen: Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Titel:
Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1766
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
46 S., [4] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1844812316

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen, erster und zweyter Theil

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Verzeichnuß der Articlen dieses Erb-Rechts. Erster Theil

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen, erster und zweyter Theil
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • Verzeichnuß der Articlen dieses Erb-Rechts. Erster Theil
  • Anderer Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen erster Theil
  • Des Erb-Rechts anderer Theil
  • Register, über den ersten und zweyten Theil des Erb-Rechts
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • [Verzeichnuß] Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Register über das Bau-Recht

Volltext

= Verzeimnuß - 
Der Articlen' dieses 'Erb- Rechts. 
Srfter Bheil. 
CT ii s 
VonTesiamenten und anderen leßtenWillens- 
Verordnungen.“ 
ARTIC. Blat. 
L Von Testamenten und leßten Willens-Verordnungen 
: überhaupt , wie auch denen Persohnen Deliken 
zu testiren erlaubt ist oder niht: - - - 
IL Von den Formalitzten und erforderlichen Eigen- 
schafften eines Testaments.  - - - , 
[77, Von verschlossenen Testamenten. 2 - - - - 
[v. Von privilegirten Testamenten. 2  - - v 
V. Von Testamenten zwischen Eheleuthen , Teltamenta 
reciproca genannt. - 7-7 Ss - "8 
VTI. Von Ehe-Abreden, und was därbey zu beobachten. | 9 
VIT. Von dem Pflicht -Dheil, Legitima genannt , wie 
auch von Enterbung der Kinder und Eltern. LI 
VIII. -Von der Erbs-Einsaßung. --/  - > - 14 
IX. Von Nachseßung der Erben, Substitutio, oder Sub- 
stitutio dire&a genannt. -.- - 7 I5 
5 Von vertrauter Erbschafft , Fideicommissüm , oder 
Substitutio indire&da genannt. - - I6 
XT. Von Legaten. 7 - 2 ur pes 18 
XII. Von Codicillen. 7 ZE „ > ? > 23 
XIII. Von Antrettung, Theilung und Entschlagung der 
- Erbschafft , auch was zu beobachten, wann solche 
der Schulden halb sv mißlich wäre, daß der Erb 
„die anzutretten Bedenkens machen thäte. - 24 
KIV. Wie ein Testament wieder qufgehebt oder ungültig 
werd, 2 - . 27 
CY Anderer
	        

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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster Und Zweyter Theil. Mülhausen, 1766.
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