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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Bibliografische Daten

fullscreen: Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Titel:
Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1766
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
46 S., [4] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1844812316

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen, erster und zweyter Theil

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Des Erb-Rechts anderer Theil

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen, erster und zweyter Theil
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • Verzeichnuß der Articlen dieses Erb-Rechts. Erster Theil
  • Anderer Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen erster Theil
  • Des Erb-Rechts anderer Theil
  • Register, über den ersten und zweyten Theil des Erb-Rechts
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • [Verzeichnuß] Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Register über das Bau-Recht

Volltext

8 (0) 88 
stin Voraus tzen Verlassenschafft um dasjenige ausgewiesen werde, was ihme nach 
' Inhalt der unter ihnen aufgerichteten Ehe- Beredung,. oder wann. keine 
vorhanden wäre, vermög unsers Stadt- Rechtens, gebühret , wie in fol- 
gendem ten Art. mit mehrerm ausgeführt ist. 
Die Kinder: . - &. 3,. Sodann, dafern einem oder anderm Kind / bey Lebzeiten dev - 
(hiessen ein“ (Esteyen , schon ein Heyrath- Gut oder anders, aus Vätter- oder Müt- 
wieder ein. terlichen Mittlen , voraus gegeben und. zu Handen gestellt worden wäre, 
solches nach des Vatters oder der Mutter Tod wiederum in die gemeine 
Erbschafft geschossen , oder ihnen abgerechnet und abgezogen werden. solle, 
wie in folgendem atem Art. davon mehreres verordnet ist. 
Kinds-Kinder 5. 4. Wann eines oder mehr der Kindern allbeveit schon vor dem 
erben den Batter oder Mutter verstorben wären , und auch Kinder hinterlassen hät- 
nach, Krafft ten , sollen diese Kinds - Kinder jederzeit in ihrer verstorbenen Elteren 
HE Es Stell tretten, “welches Jus reprxl:ntationis genannt wird, und neben ih- 
tionis. res Vatters oder Mutter Geschwisterten zugleich erben , jedoch nicht mehr 
Recht als ihre Elteren haben , und also nicht den Häupteren, sondern den 
Stämmen nach zu Erb gehen, das ist, sv viel von des Großvatters oder 
der Großmutter Erb beziehen , als ihr Vatter oder Mutter, wann sie 
noch im Leben wären , bezogen hätten, 
Exempel dess 5. 5. Wann also zum Exempel ein Vatter einen:Sohn, und-von ei- 
sey: nem verstorbenen Sohn zwey Groß- Kinder , wie auch von einer'verstor- 
benen Tochter drey Groß - Kinder hintertiesse, sv solle die Verlassenschafft 
in drey gleiche Theil getheilt, und davon der Sohn einen Drittel , des 
verstorbenen Sohns zwey Kinder auch einen Drittel , und der verstorbe- 
nen Tochter drey Kinder auch einen Drittel, zu beziehen haben. 
Die in weit- + 5, 6. Ein gleiches solle von denen in weiteren Graden- absteigender 
en ioender Linien beobachtet, und jederzeit die Kinder an ihrer verstorbenen Elteren 
Linien erben statt, in die Erbschafft auf die Stämm gelassen werden, s0-daß, wann von 
auch den dem einten Sohn ein Kind, von dem andern Groß- Kinder oder En- 
nach, >el, und von dem dritten Ur-Enckel vorhanden wären , die Erbschafft 
abermahl zu drey gleichen Theilen ausgetheilt , und dem Kind der einte, 
Exempel des den Groß - Kinderen der andere, und den Ur- Encklen der dritte Theil 
ir verabfolget , davon auch ein jedes Paisiot-Zheil unter die Anzahl der Per- 
sohnen, so vön jedem Stammen find , in gleiche Theil ausgetheilet wer- 
den solle, 
Ein auer 5. 7. Wären aber keine Kinder, sondern allein Groß- Kinder, oder 
" neben diesen auch Ur- Enckel , obschon von einem Kind mehr als von 
dem andern vorhanden, sv gehen die nicht in die Häupter, sondern wie 
vorher erläutert, in die Stämm zu Erb. 
Mie dien S. 8. Unter die eheliche Kinder sollen auch die gerechnet'werden , die 
Erb gehen. ZWar zur Zeit der Elteren Absterben schon in Mutterleib empfangen .ge- 
wesen, aber erst hernach lebendig und in menschlicher Gestalt an die Welt 
gebohren worden , sv daß diese Polthumi in ihrer Elteren Erbschafft eben 
sowohl als diejenige. sv zur Zeit ihres Absterbens am Lehen sind „Theil 
haben sollen. 
5, 9, Wann 
' €
	        

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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster Und Zweyter Theil. Mülhausen, 1766.
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