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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Bibliografische Daten

fullscreen: Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Titel:
Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1766
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
46 S., [4] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1844812316

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen, erster und zweyter Theil

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Des Erb-Rechts anderer Theil

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen, erster und zweyter Theil
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • Verzeichnuß der Articlen dieses Erb-Rechts. Erster Theil
  • Anderer Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen erster Theil
  • Des Erb-Rechts anderer Theil
  • Register, über den ersten und zweyten Theil des Erb-Rechts
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • [Verzeichnuß] Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Register über das Bau-Recht

Volltext

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Von Erbung derer / sv ohne Testament/ oder 
sonderbahre lekte Willens - Verordnung 
absterben. 
A:RTICULUS 1 
Von der Erb-Folge der Descendenken, oder wie 
Kinder, Groß- Kinder , und weitere Erben in absteigender 
Linien , ihre verstorbene Elteren , Groß - Elteren 
und weiters erben, 
6. 1 
Zeichwie nach dem allgemeinen Nakur - und Finder und 
' Bölcker - Recht , wie auch vermög der meisten Bur» sind die näch- 
, gerlichen Gesäßen, hergebracht , daß die nächste Bluts- lie Erben ab 
6 Freund vor den weitern , und also ehelich erzeugte u 
: Kinder, ihre Elteren vor allen andern, erben sollen z 
T - Also wollen Wir gleicher gestalten, daß wann Vat- 
- ter oder Mutter vor ihren Kinderen die Schuld der 
Natur bezahlen würden , diese hinterbliebene Kinder, sowohl Söhne als 
Töchter , vor allen andern Verwandten , ihrer verstorbenen Elteren Ber- 
lassenschafft in ligend- und fahrender Haab , unter fich erben und ver- 
theilen mögen. 
6. 2. Jedoch mit dieser Erläuterung, daß das überlebende Ehege- Das serle- 
mächt , es seye der Vatter oder die Mutter allervorderist aus der jm mächt zichet 
“" en
	        

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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster Und Zweyter Theil. Mülhausen, 1766.
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