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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Bibliografische Daten

fullscreen: Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Titel:
Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1766
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
46 S., [4] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1844812316

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen, erster und zweyter Theil

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen erster Theil

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster und Zweyter Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen, erster und zweyter Theil
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • Verzeichnuß der Articlen dieses Erb-Rechts. Erster Theil
  • Anderer Theil
  • Des Erb-Rechts der Stadt Mülhausen erster Theil
  • Des Erb-Rechts anderer Theil
  • Register, über den ersten und zweyten Theil des Erb-Rechts
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Wir Burgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Mülhausen
  • [Verzeichnuß] Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Bau-Recht der Stadt Mülhausen
  • Register über das Bau-Recht

Volltext

: 8 (60) W 
Drittman > und. diese Verpflichtung könnte erwiesen werden , in welchem Fahl der 
contrahitt. Boptrag billich gelten soll. 
Das Testa- G. 4. Es wird aber ein Testament gebrochen und ungültig, aus fol- 
ment wird genden Ursachen: Erstlich, wann dem Testierer erst nach gemachtem Te- 
x. wann der ftament bey seinen Lebzeiten , oder wohl gar nach seinem Tod , ein oder 
Testierer nach mehr eheliche Kinder gebohren würden, daran er bey Errichtung des Te- 
Kinder er- staments nicht gedacht hätte, vbschon das Kind gleich wieder verstürbe, 
zeuget, jedoch wann solches vor dem Testierer mit Tod abgienge solle das vorhin 
gemachte Testament seine vorige Gültigkeit wieder erlangen. 
2. Wann ein C. 5. Zweytens, wann einer ein neues Testament machet , sv wird 
neues Tesie-. das vorherige ungültig , vbschon dessen in dem leßteren feine Meldung ge- 
wird. schehen, sv fern jedoch das leßtere ebenfalls mit Recht errichtet , und voll- 
fommen zu stand gebracht worden. 
Zwe. Tens: 6. 6. Wollte einer abersein erstes Testament nicht aufheben „sondern 
ve bier nur einige Puncten abändern oder erläuteren , die übrige aber gültig las? 
fen mit ein: fen , soll es in dem zweyten Testament deutlich und flar ausgedruckt wer- 
sichen. den, widrigen Fahls das erstere ungültig seyn. 
;. Wann der |, 7. Drittens, wann der Testierer. entweders persönlich vor einem 
Testiexer diese (6, Rath hegehret, daß sein dem Prorocoll einverleibtes Testament wieder 
des Testa“ solle durchgethan, aufgehebt und umgestossen werden, oder wann er Leibs- 
ments vor (Hehrechlichkeit halben solches selbsten nicht verrichten könnte, zween Her- 
gehret. ren des Raths zu sich beruffen läßt , und ihnen seinen Willen entdecket , 
mit Bitt , solches einem E. Rath vorzutragen. . 
Kinder CG. g. Viertens, wann der eingeseßte Erb vor dem Testierer verstürbe, 
Testierer und deme kein anderer nachgeseßt wäre, der Testierer-auch. nicht :ausdrück- 
stirbt. lich vermeldet hätte, daß in diesem Fahl die Erbschafft auf die Erben des 
eingeseßten Erbens fallen solle 3 Jedoch svilen dißfahls die in dem Testa- 
ment verordnete Legata und Fideicommilla ad pias caufas bey Kräfften 
verbleiben. 
Noch „zie "5. 9. Ferners wird ein Testament unkräfftig, wann der Testierer ein 
ehen solches aufzurichten die Freyheit nicht hat, davon oben im 1. Art. nachzu- 
| * sehen; Jtem wann solche Persohnen die nothwendig zu Erben einzuseßen 
sind, ohne rechtmäßige. Ursach ausgeschlossen worden , davon auch oben 
im VIL Art. verordnet. JTtem wann der eingeseßte Erb nicht könnte 
oder nicht wollte Erb seyn ,. in welchem Fahl auch nur die Legata ad 
pias caulas bey ihren Kräfften verbleiben 3 ferners wann das Testament 
. nicht auf . Weiß. und Form wie, oben. versehen, . aufgerichtet worden 3 
KR und endlich / wann der Testierer sein. Testament zerrisse oder zerschnitte, 
| in welchem. Fahl er jedoch mit seiner eigenen Hand. darunter schreiben 
sölle , daß er es selbsten gethan habe, widrigen Fahls , oder wann die 
Erben ab Inteltato nicht erweisen könnten, daß die Verleung des Te- 
 . siaments von dem Testierer selbsten geschehen ,- solle.dis.Erbschafft-denen 
7 4 eingeseßten (Erhen zufallen... „is 
2 Des 
8
	        

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Des Erb-Rechts Der Stadt Mülhausen, Erster Und Zweyter Theil. Mülhausen, 1766.
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