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Ehegerichts-Ordnung der Stadt Müllhausen

Bibliografische Daten

fullscreen: Ehegerichts-Ordnung der Stadt Müllhausen

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Titel:
Ehegerichts-Ordnung der Stadt Müllhausen
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1776
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
[2] Bl., 23, [1] S., [1] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1844812219

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Ehegerichts-Ordnung, der Stadt Müllhausen

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ehegerichts-Ordnung der Stadt Müllhausen
  • Titelseite
  • Wir Bürgermeister Klein- und Groß-Rath der Stadt Müllhausen ...
  • Verzeichnuß der Articklen dieser Ehegerichts-Ordnung
  • Ehegerichts-Ordnung, der Stadt Müllhausen
  • Register uber die Ehe-Gerichts-Ordnung

Volltext

22 32 Jo X 
Tochter Beyschlaff geübt, oder wäre solches von einer Frauen in gleicher 
Verwandtschafft beschehen , so werden fie ohne Ruthen auf ewig des 
Lands verwiesen, 
6. 6. Sollte aber ein Ehegenoß eine Person fleischlich erkennen , 
welche mit dem andern Ehegenoß in einem Genere der Athnität verwandt 
wäre, darinn die Heurath verbotten , wie im Vil. Art. mit mehrerem zu 
sehen , soll die Straff geringert , und des Richters Gutbeduncken über- 
lassen werden, 
Giltetzwische 6, 7. Daran ist nichts gelegen , ob die sündhaffte Person von 
Personen sd hoyden oder nur von einem Band , einander verwandt , sv dann, ob der 
oder nur von Beyschlaff durch einen unerlaubten Heurath , oder durch eine Hurerey 
einem Baud beschehen seye. 
Wann ein SF. 8. Sollte aber ein Ehebruch mit vorgeloffen seyn , so hat diesje- 
Ehebruch mit 17;g0 Straff den Vorzug, und wird allein die gebraucht , welche die schärffite 
vorgeloffen. 2,28+. SI , . . / (t 
ist , indem die grössere die kleinere verschlingt und hinnimmt, 
ART. XVIE 
Von der zweyten Ehe. 
6 1 
Wie lang (FEPSt eine Ehe durch den zeitlichen Todt aufgelößt , und will das 
der «) überlebende Ehegemahl fich wieder verheurathen , sv soll der Mann 
Wie lang H2&Y) drey Monät, und die Frau sechs Monat warten , und in mittler 
die Frau, Zeit aller Verlöbnuß bey zehen Gulden Straff sich enthalten , damit 
Hierdurch das abgestorbene Theil gebührend betrauret werde, 
Straffder 6. 2. Sollte aber diese Person innerhalb solcher Traur - Zeit sich 
Hitrtrey dee Far mit Hurerey befleen , und sie von dem» Abgesiorbenen mit einem 
Trauer- Zeit Widdum , oder Legar bedacht wäre , so macht sie sich dessen verlurstig.- 
a af der 5. 3. Ein Mann der bey Lebzeiten seiner Frauen noch eine andere 
Vielweib- Frau nehmen , oder eine Frau , die noch einen andern Mann nehmen 
rey. wurde , soll nach der Halß - Gerichts - Ordnung Kaysers Caroli V. pein- 
lich , das ist am Leben , oder mit dem Staub - Besen gestrafft werden, 
Straff ei- 5. 4. Dieweil nun wo die Ehe verbotten , auch kein Eheverspre- 
en Ghei <en geschehen solle , als ist leicht abzunehmen , daß derjenige nicht we- 
sprechens, nig fehlet der zweyen Weibs - Personen die Ehe zusagt. Worinnenaber 
in Betrachtung , daß keine Ehe ohne die priesterliche Einsegnung voll- 
kommen ist , die Obrigkeit willkührlich verfahren kan , und soll diejeni- 
ge Weibs - Person, welche sich mit ihm einlasset , und weißt , daß der- 
selbe schon mit einer andern verbunden , auch nicht ungestrafft bleiben. 
Register
	        

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Ehegerichts-Ordnung Der Stadt Müllhausen. Mülhausen, 1776.
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