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Der Volks-Schulgarten nach seiner Anlage, wirtschaftlichen und pädagogischen Ausnützung

Bibliografische Daten

fullscreen: Der Volks-Schulgarten nach seiner Anlage, wirtschaftlichen und pädagogischen Ausnützung

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Autor:
Schullerus, Josef
Titel:
Der Volks-Schulgarten nach seiner Anlage, wirtschaftlichen und pädagogischen Ausnützung
Untertitel:
für die Hand der Lehrer an Volksschulen, der Schüler in Seminaren, Mittel-, Landwirtschafts- und Fortbildungsschulen, sowie zum Selbstunterricht
Beteiligte Personen:
Schullerus, Josef
Publikationsort:
Hermannstadt
Veröffentlichungsjahr:
1895
Verlag:
Krafft
Größe der Vorlage:
X, 106 S.

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
Ca ALTB 23
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1843448785

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
4. Allgemeine Betriebsbestimmungen

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der Volks-Schulgarten nach seiner Anlage, wirtschaftlichen und pädagogischen Ausnützung
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhalt
  • 1. Anlage des Schulgartens
  • 2. Wirtschaftliche Ausnützung des Schulgartens
  • I. Feldbau
  • II. Gemüsebau
  • III. Blumenzucht
  • IV. Der Obstbau
  • V. Waldbau
  • 3. Pädagogische Ausnützung des Schulgartens
  • I. Der Volksschulgarten als Unterrichtsgegenstand
  • II. Der Volksschulgarten als Lehrmittel im Dienste anderer Unterrichtsfächer
  • 4. Allgemeine Betriebsbestimmungen

Volltext

NMiercter Xbschnitt. 
Allgemeine Hetriebsbestimmungen. 
J. Der Lehrer. 
1. Der Schulgarten als Unterrichtsgegenstand liege in der Hand 
eines Lehrers, welcher 
a) den Lehr⸗- und Betriebsplan zu machen, 
b) den Schulgartenunterricht erteilen, 
c) die Arbeiten anzuordnen, 
d) auf die Etikettierung besondere Sorgfalt zu verwenden, 
e) die Sämereien zu besorgen, 
f) ein genaues Tagebuch über die Arbeiten, Beobachtungen, den behandelten 
Lehrstoff überhaupt zu führen, 
8) das Inventar in Ordnung zu halten, 
h) Ausgaben und Einnahmen gewissenhaft einzutragen, 
i) berechtigten Wünschen der andern Lehrer nachzuiommen, 
k) am Schlusse des Jahres Rechenschaft abzulegen, 
ua„ vom Erträgnisse des Schulgartens als Lohn und Belohnung zu 
erhalten hat. 
2. Die andern Lehrer dürfen und sollen den Schulgarten in ihrem 
Unterricht als Lehrmittel benützen. 
II. Die Schüler. 
1. Nach dem Landeskonsistorial-Rundschreiben 3. 1735, 1883 sollen zu 
den Schulgartenarbeiten, also auch zum Schulgartenunterricht in Obsi⸗, 
Feld⸗, Gemüse-⸗, Blumenbau herangezogen werden in der 
a) 1-klassigen Volksschule die dritte Abteilung, 
by 20 zweite Klasse, 
c dritte 
d, dritte und vierte Klasse, 
—W „„ und fünfte Klasse. 
2. Wenn der Schulgartenunterricht auf die höhern Klassen aufzuteilen 
ist, so diene der Schulgarten als Unterrichtsmittel aber allen Klassen, 
allen Abteilungen. 
3. Eine Trennung der Geschlechter: Mädchen für Gemüse- und 
Blumenbau, Knaben für Obst- und Feldbau ist pädagogisch unstatthaft.
	        

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Zitierempfehlung

Schullerus, Josef. Der Volks-Schulgarten Nach Seiner Anlage, Wirtschaftlichen Und Pädagogischen Ausnützung. Krafft, 1895.
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