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Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Deutsche Bevölkerungsgruppen im Ausland
Titel:
Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1888
Verlag:
[Schweizerischer Bundesrat]
Größe der Vorlage:
15 S.

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
Ca ALTB 217
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1823690718

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft ... beschließt:

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen
  • Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft ... beschließt:

Volltext

Art. 2. Wer sich mit der geschäftsmässigen Be- 
förderung von Auswanderern oder mit dem geschäfts- 
mässigen Verkauf von Passagebilletten befassen will, 
bedarf hierfür eines vom Bundesrate ausgestellten 
Patentes. 
Wird eine Auswanderungsagentur von einer Ge- 
sellschaft betrieben, so: ist der Gesellschaftsvertrag 
oder eine beglaubigte Abschrift desselben bei dem 
Bundesrate zu hinterlegen, demselben der Name des 
zur Geschäftsführung Bevollmächtigten anzugeben, 
sowie jede spätere Änderung mitzuteilen. 
Der Bundesrat gibt hiervon den Kantonsregie- 
rungen Kenntnis. 
Art. 3. Patente dürfen nur solchen Agenten oder 
Bevollmächtigten einer Agenturgesellschaft erteilt 
werden, welche sich darüber ausweisen, dass sie 
1. einen guten Leumund geniessen und in bürger- 
lichen Rechten und Ehren stehen; 
2, mit der Geschäftsführung der Auswanderung 
vertraut und imstande sind, die sichere Beför- 
derung der Auswanderer zu besorgen; 
3. innerhalb der Eidgenossenschaft ein festes Do- 
mizil haben. . 
Für .das Patent ist eine jährliche Gebühr von 
Fr. 50 zu entrichten. 
Der Bundesrat hat das Recht, das Patent zurück- 
zuziehen, wenn der Inhaber desselben die in diesem 
Artikel, Ziffer 1 bis 3, vorgeschriebenen Bedingungen 
nicht mehr erfüllt, oder wenn er sich einer schweren 
oder öftern Übertretung der Vorschriften dieses Ge- 
setzes (Art. 18) schuldig macht, oder wenn er sich 
bei einem Kolonisationsunternehmen beteiligt, be- 
züglich dessen der Bundesrat zu einer Warnung sich 
veranlasst gesehen hat.
	        

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Zitierempfehlung

Bundesgesetz Betreffend Den Geschäftsbetrieb Von Auswanderungsagenturen. [Schweizerischer Bundesrat], 1888.
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