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Die Lage der Volksschule im Reichsland Elsass-Lothringen

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Lage der Volksschule im Reichsland Elsass-Lothringen

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Deutsche Bevölkerungsgruppen im Ausland
Autor:
Bongartz, Albert
Titel:
Die Lage der Volksschule im Reichsland Elsass-Lothringen
Beteiligte Personen:
Bongartz, Albert
Publikationsort:
Leipzig
Veröffentlichungsjahr:
1912
Verlag:
Weicher
Größe der Vorlage:
48 S.

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
AD g 14
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1786026880

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
2. Die heutige Einrichtung des Schulwesens

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Lage der Volksschule im Reichsland Elsass-Lothringen
  • Titelseite
  • Werbung
  • Inhalt
  • Vorwort
  • 1. Geschichtlicher Rückblick
  • 2. Die heutige Einrichtung des Schulwesens
  • 3. Die Lehrerbildung
  • 4. Die Lehrerbesoldung
  • 5. Die rechtliche Stellung der Lehrer
  • 6. Die Last der Nebenämter
  • 7. Die Hetze gegen die Lehrer
  • 8. Die Gegner der deutschen Volkshochschule und des Deutschtums
  • 9. Von der nationalen Eigenart (Falsches und Wahres)
  • 10. Schlußwort
  • Werbung

Volltext

m 4 ZS 
ist Sache dex Gemeinden, doch gewährt das Land vielen Ge- 
meinden zu den Schulaus8gaben erhebliche Zuschüsse (über 2 Mil- 
lionen Mark). Über die Anlage, Einrichtung und Ausstattung 
der Elementarschulhäuser wurden im Jahre 1876 Bestimmungen 
erlassen, die nach der Bekanntmachung des Oberpräsidenien von 
Möller nux Minimalanforderungen enthielten, die aber bald 
zur Norm wurden und heute noch Gültigkeit haben. Bezüglich 
der in den Bestimmungen enthaltenen Vorschriften über die 
Lehrerwohnungen sind in den lezten Jahren zahlreiche berech- 
tigte Klagen laut geworden; die Bestimmungen sind zu dehnbar 
und erfahren meist eine Auslegung zu Ungunsten des Lehrer. 
In manchen Gemeinden ist es deswegen zu Reibereien ge- 
kommen; andere Gemeinden haben sich bei Mangel an Dienst- 
wohnungen geweigert, den Lehrern eine entsprechende Woh- 
nungsentschädigung zu zahlen und die Aufsichtsbehörden 
scheinen außer Stande gewesen zu sein, die Gemeinden zur 
Zahlung einer ortSüblichen Mietsentschädigung heranzuziehen, 
wenigstens mußten einige Lehrer den gerichtlichen Klageweg 
beschreiten, auf dem sie dann schließlich nach längerer Zeit zu 
ihrem Rechte kamen. 
Die Elementarshulen können ein- oder mehrklassig 
jein. (Einklassige Schulen sind solche, in welchen alle 
Schüler vom 6. bis 14. Jahre in einer Klasse vereinigt sind 
und von einem Lehrer [Lehrerin] unterrichtet werden.) In 
einklassigen Schulen soll die Zahl der Schüler nicht über 80, in 
der mehrklassigen Schule in der Unterklasse nicht über 60, in 
den Mittel- und Oberklassen nicht über 80 steigen. Im all- 
gemeinen ist die Trennung der Geschlechter dur<geführt, sogar 
in den Orten, wo die Zahl der Schüler und Schülerinnen groß 
genug wäre, um zwei- oder mehrklassige Schulen einzurichten. 
In den Bestimmungen vom 17. Mai 1881 (Manteuffelsche Ära) 
heißt es ausdrüclich: Bei dem Übergang von der gemischten ein- 
klassigen Schule zu einem erweiterten Schulsystem ist die Bildung 
von 2 einklassigen Schulen je für Knaben und Mädchen einer 
gemischten Schule mit zwei aufsteigenden Klassen vorzuziehen. 
Schulen mit drei Klassen sind so einzurichten, daß sie aus einer 
(geschlechtlich) gemischten Unterklasse, einer Knabenoberklasse 
und einer Mädchenoberklasse bestehen. Diese Bestimmungen
	        

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Bongartz, Albert. Die Lage Der Volksschule Im Reichsland Elsass-Lothringen. Weicher, 1912.
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