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Die deutschen Kolonien

Bibliografische Daten

fullscreen: Die deutschen Kolonien

Monografie

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Kolonialismus
Titel:
Die deutschen Kolonien
Publikationsort:
Kempten [u.a.]
Veröffentlichungsjahr:
1912
Verleger:
Kösel
Größe der Vorlage:
VIII, 282 S.
Signatur:
Kw D a 10
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1780953615

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
I. Die deutschen Kolonien im allgemeinen

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
3. Wirtschaftliche Bedeutung der Kolonien

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die deutschen Kolonien
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Zur Geschichte der deutschen Kolonien. Einleitung.
  • I. Die deutschen Kolonien im allgemeinen
  • 1. Allgemeiner geographischer Ueberblick über die deutschen Kolonien
  • 2. Bevölkerung und Missionsweien der deutschen Kolonien
  • 3. Wirtschaftliche Bedeutung der Kolonien
  • 4. Verfassung und Verwaltung der deutschen Kolonien
  • 5. Auswanderung in die deutschen Kolonien und Verbindung der Kolonien mit dem Mutterlande
  • Togo
  • II. Die deutschen Kolonien im einzelnen
  • I. Togo
  • II. Kamerun
  • III. Deutsch-Südwestafrika
  • IV. Deutsch-Ostafrika
  • V. Die deutschen Südseekolonien
  • VI. Das deutsche Kiautschougebiet
  • Kamerun
  • Deutsch Südwest-Afrika
  • Deutsch-Ostafrika
  • Die Deutschen Südsee-Kolonien
  • Kiautschou
  • Literatur
  • Werbung

Volltext

"m Verfassung und Verwaltung 
wesen in den deutschen Kolonien erfreuliche Fortschritte. 
Anfang 1908 waren in unsern afrikanischen Kolonien 
(in den Südseekolonien sind keine Eisenbahnen und die 
435 Kilometer lange Schantungeisenbahn liegt nur z.T. 
im Kiautschougebiet) an Eisenbahnen im Betrieb: 
1795 Kilometer. Im Bau waren 348 Kilometer. Ende 
1908 waren im Betriebe 1988 Kilometer und im Bau 
1552 Kilometer. 
4. Verfasiung und Verwaltung der deutschen 
Kolonien. 
Die deutschen Kolonien gehören al3 „Reich3gut“ 
dem gesamten Deutschen Reiche, sind ein Teil des Deut» 
schen Reiches. Doch hat das Kolonialgebiet nicht die 
gleiche Verfassung und Verwaltung wie das Mutter- 
land. Während in Deutschland Bunde3rat und Reich3- 
tag die Verwaltung in Händen haben, hat dies bei 
den Schußgebieten der Kaisex. Das Scußzgebiet3geset 
vom 16. März 1886 sagt im 8 1: „Die Schußgewalt 
in den deutschen Schußgebieten übt der Kaiser im 
Namen des Reiches aus.“ Unter „ESchubgewalt“ ver- 
steht das heutige deutsche Kolonialrecht die volle Staats- 
gewalt, die Gesamtheit der Hoheit3rechte, die dem jouve- 
ränen Staate zustehen. Ein3 der wichtigsten Bestand- 
teile der Schukgewalt ist die gejeßgebende Gewalt. Dex 
Kaiser hat also das Recht der Geseßgebung für die Schuß- 
gebiete und zwar in der Form kaiserlicher Verordnun- 
nungen. Dieses Verordnungsvecht hat jedoch in eini- 
gen Punkten eine Beschränkung durch die Reichögeseg- 
gebung erfahren. So durch das Sqcußgebietgeseß, das 
sich auf das Staat3- und Verwaltung3recht, das Pri- 
vat- und Strafrecht, das gerichtliche Verfahren, die Ge- 
+43
	        

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Die Deutschen Kolonien. Kösel, 1912.
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