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Festgabe der badischen historischen Kommission zum 9. Juli 1917

Bibliografische Daten

fullscreen: Festgabe der badischen historischen Kommission zum 9. Juli 1917

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Universität Konstanz
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-9485
Autor:
Gothein, Eberhard
Titel:
Festgabe der badischen historischen Kommission zum 9. Juli 1917
Beteiligte Personen:
Gothein, Eberhard
Publikationsort:
Karlsruhe
Veröffentlichungsjahr:
1917
Verlag:
Müller
Größe der Vorlage:
229 S., 8 Bl.

Physikalischer Standort:
Kommunikations-, Informations-, Medienzentrum (KIM), Konstanz
Signatur:
gsa 4.10/b12a
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1725706261

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Gothein, Eberhard
Titel:
Ulrich Zasius und das badische Fürstenrecht von Eberhard Gothein
Beteiligte Personen:
Gothein, Eberhard

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Festgabe der badischen historischen Kommission zum 9. Juli 1917
  • Titelseite
  • Impressum
  • Seiner Königlichen Hoheit Großherzog Friedrich dem Zweiten, ihrem gnädigen Schirmherrn, zum 9. Juli 1917 in Ehrerbietung und Dankbarkeit gewidmet von der Badischen Historischen Kommission
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ulrich Zasius und das badische Fürstenrecht von Eberhard Gothein
  • Das badische Land und das Konstanzer Konzil von Heinrich Finke
  • Quellen zur Bau- und Kunstgeschichte des Überlinger Münsters (1226-1620) von Karl Obser. Mit Beiträgen von Viktor Mezger und Alfons Semler
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • I. Regesten und Urkunden. 1226-1620.
  • II. Steine, Gemälde, Epitaphien und Totenschilde
  • III. Überlinger Künstler, Kunst- und Bauhandwerker. Bis 1620
  • Abbildungen (am Schluß)

Volltext

4 Gothbein 
D* Loslöfung eines eigentlichen Staatsrehts vom Familienrecht der 
Fürftenhäufer hat fich in den deutfhen Territorialftaaten fpäter als 
in irgendeinem größeren Staate vollzogen, wie das ihr patrimonialer 
Charakter mit fich brachte, Aber auch das Fürftenrecht felber hat fich 
hier nur langjam von dem allgemeinen Privatrechte getrennt; wobei die 
einzelnen Gefchlechter verfchiedene Wege einfchlugen und jedes zu feinen 
befonderen Hausgefeben gelangt ift. Für die AMNarkgraffchaft und auch 
noch für das Großherzogtum Baden ift diefe doppelte Verflechtung mehr 
als einmal bedeutungsvoll, ja verhängnisvoll geworden. Ein befonders 
wichtiger ANoment diefer wechfelreihen Entwicklung fei im Folgenden 
näher betrachtet. 
Ein Äußerftes von Anwendung des Zivilrechts im Sinne freier 
Derfügung des Lebenden über die Verhältniffe eines Fürftenhaufes und 
eines Staates, das nicht mehr überboten werden Fann, wird fih uns 
hierbei zeigen, und dies in einer Zeit, in der der gefamte Lauf der ge- 
fchichtlidhen Entwicklung eher die entgegengefegte Richtung auf Abfon- 
derung der Rechtsgebiete und ftrengere Bindung der Verfügung über den 
Erbbefiß des Haufes einfhlug. Allein der Zweck, den der eigentliche 
Begründer einer neuzeitlichen Derwaltung in feinem Heinen Staate, ANark- 
graf Ehriftoph, einer der umfichtigften Fürften feiner Zeit, mit feinen 
Beftimmungen verfolgte und den der größte Zurift feines Zeitalters, Urich 
Safıus, rechtfertigte, ging gerade dahin, den ftaatlihen Zufammenhang 
der AMNarkgraffchaft zu fidhern. Diefer Derfuch hat fein Ziel nicht erreicht, 
aber in die ftaatsrechtlichen Auffafjungen diefer an Derfuchen reichen Über- 
gangszeit bietet er einen überrafhenden Einblic. 
Wenn die Badijche Hiftorifche Kommiffion Großherzog Friedrich I. 
an einem £ebensabfchnitt, der befonders geeignet erfcheint, die Blicke rück 
wärts zu lenfen, ihre ehrerbietigen Glücwünfhe darbringt, fo möge zunächft 
diefe Darftellung die Reihe Heiner Abhandlungen, die fie ihm widmet, 
eröffnen; weift doch auch fie auf die Einheit von Fürftenhaus und Staat 
hin, auf jenen Gedanken, der die Gefchichte des Zähringer Haufes begleitet 
und feinen oberften Ruhmesanfpruch bildet.
	        

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Gothein, Eberhard. Festgabe Der Badischen Historischen Kommission Zum 9. Juli 1917. Müller, 1917.
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