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Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen

Bibliographic data

Structure type:
Monograph
Collection:
altedrucke
Title:
Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen
Publicationplace:
[S.l.]
Year publish:
1768
Publisher:
Mülhausen
Size:
6 S.
Shelfmark:
Ra F I 6
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=1340707918

Contents

  • Zusätze und Erläuterungen der in A. 1740. gedruckten Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen
    • 1
  • Title page
    • 1
  • Zusätze und Erläuterungen der ... Statuten und Rechten der Stadt Müllhausen ...
    • 1
  • Gerichts-Ordnung 1ster Theil
    • 1
  • Gerichts-Ordnung 2ter Theil
    • 3
  • Erbrechtens erster Theil
    • 4
  • Erbrechtens zweyter Theil
    • 5
  • Ehegerichts-Ordnung
    • 5
  • Feld-Recht
    • 6

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Full text


€ - (455 e
Zusäße und Srläuterungen
der in A, 1749, gedruckten
STATUTEN und Rechten
py
Stadt KWüllhausen
/
zusammen getragen im Jahr 1768.
<< 7 SCC EE
Ihts -Jednung 1:7 Theil
erichts - Drdnung ue Dheil,
Pag. 3. ad Art. IV.
Von den Fürsprechen, 5. 6.
CQdAut Erkantnuß E. E. Grossen Raths vom 7. Junii 1759. ist eine neue
Tax - Ordnung gemacht worden , darinnen alle Rechts - und Ges
richts - Kösten , auch der Amt - Knechten und andere Gebühren besser
erläutert sind , dadurch ist in Ansehung der Fürsprechen Lohn der Umn-
terscheid zwischen Einheimischen und Fremden aufgehoben und selbiger in
EAN Sachen vor Gericht auf 5. ß. vor Rath aber auf 10, ß, ge
sezt worden, in wichtigeren Fällen auch auf 15. und 20, ß.
Pag. 22. ad Art. XIX.
Von verschriebenen Unterpfänderen. 5. 6.
laut Gr. R. E. vom 6, Apr. und 24. 7br. 1752.
Damit man auf einen erhaltenen Zug- und Einsaz- Brief nicht genöd-
thiget werde, sein Recht innert den nächsten drey Jahren auszuführen oder
nach Verfliessung derselben zu erneueren , sv svll ein Zug- und Einsaz-
Brief auch über drey Jahr währen und entweder als eine Special -Hy-
othec , wenn er auf ein besonderes Stück Gut 3 oder als eine General-
Ppotkec , wenn er auf das samtliche Vermögen genommen worden ,
von dem Dato an da ihn der Creditor erhalten hat , zu allen Zeiten
ohne Erneuerung gelten.
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