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Feld-Recht der Stadt Müllhausen

Bibliografische Daten

fullscreen: Feld-Recht der Stadt Müllhausen

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Alte Drucke
Titel:
Feld-Recht der Stadt Müllhausen
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1773
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
[2] Bl., 19, [1] S., [1] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1340703009

Index

Strukturtyp:
Index
Titel:
Register uber das Feld-Recht

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Feld-Recht der Stadt Müllhausen
  • Titelseite
  • Wir Bürgermeister, Klein- und Groß-Rath der Stadt Müllhausen ...
  • Verzeichnuß der Articklen dieses Feld-Rechts
  • Feld-Recht, der Stadt Müllhausen
  • Register uber das Feld-Recht

Volltext

Rettister- 
Revision , wann selbige vom Feld - Gericht zu Vieh , krankes, wie damit zu verfahren- 12 
ergreiffen. 3 = = weme erlaubt unter die Heerd zu treiben- 
Rüb - Acker , wo selbiger anzulegen, 9 12 
Runß , wann das Wasser einen Runß machet, if | 
ein Damm erlaubt. 7 Waldungen, wie selbige zu halten. 3 
„. : >= = = soll niemand mit hauenden Inftru- 
; Saat über die Weg- Stein hinaus gebühret den menten darein gehen. 3 
2 Wegmeisteren. | 9 = = - - wWievor dem Vieh zu bewahren. 4 
Er = = quf fremdem Boden, wem sie seye. 70 = = = = Wie lang und wann der Hirt darinn 
Schagfe , weme und wie viel zu halten erlaubt - wWeyden könne. I1,12 
l- sey. ZZ 72 Wasser , wie und wer dessen Lauff erhalten sol? 
IG Schaaf- Hirt , wo und wann er weyden solle. le, . . 53 
(7 | 11, 15 = = = Wannsolches wenig oder viel wegnim- 
M Schwein, weme zu halten erlaubt. I3 met , weme dasselbe zugehöre. 7 
iS - = - jn. vit und wer in die Acckerig schiz = = = wann und wie selbiges abzuleiten seye. 
be en könne, 13 7 
2 - = = was von jedem Stu der Obrigkeit Wasser -Guß » wer dessen Schaden an den We- 
zu zahlen. ; 14 enzu verbesseren. 5.6. 
[3 - = = ypie und weme sollen gezeichnet wer- Weg , sollen sicher und wohl gehalten werden. 5 
Ie "deit 73. 34 = = Hichts darauf zu schutten- 5 
Er Schwein-Hirt, wo und wann er weyden solle. 1x = = soll nicht verderbt werden. 5.14 
I. - = = = - soll seine Schaaf unter den - = wer selbige verbessern müse- 
k7 : Schäfer schien. 13 = = über des andern Guth / wie selbiger zu 
1 Schwein- Stall, weme zu haben verbotten, 13 - gestatten. : I 
H- Sech in Sech fahren nicht erlanht. 9 Wegmeister deren Amt und Pflicht. 2-4+ 5« 
it Stangen abhauen verbotten, 3 Weyden. ( Siehe Brach. Flett. ) 
it Std> der Bäumen ausgraben , ohne Erlaubnuß Winzer / deren Pflicht. 2. 5 
3 verboten. 4 Wösserung, wie damit auf den Matten zu hal- 
. Straffen , wie selbige zu theilen. 3.4 ten. 4 15 
5 Strasse. (Siehe Weg. ) „ = = = vor dem Jungen - Thor, bleibt bey 
., . der Ordnung: 19 
Teichmeister, deren Pflicht und Amt. 2,6 Wasser - Fürch , wann selbige zu öffnen. 7 
Thillen - Wand, wie selbige zu seen. 17 Weyden, wann und wie es erlaubt seye. 11. 15 
| IWYurm- Rester sollen um Faßnacht abgemacht 
Überschwemmung. ( Siehe Wasser. ) werden. 16 
Überzäunen, Straff dessen. rr . | 
Ufer, wem es gehöre / und wie zu verwahren. 6 Zim: ( Siehe Haag. ) 
Vieh , femi, erkaufftes , wie damit zu halten Zelgent - die, allzeit zu beobachten. 5-3 
eye. 12 
Ende des Feld - Rechts. 
G. 4 NN | =< 
== 4 Z58< 
22.48 
T-
	        

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Feld-Recht Der Stadt Müllhausen. Mülhausen, 1773.
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