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Feld-Recht der Stadt Müllhausen

Bibliografische Daten

fullscreen: Feld-Recht der Stadt Müllhausen

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Alte Drucke
Titel:
Feld-Recht der Stadt Müllhausen
Publikationsort:
[S.l.]
Veröffentlichungsjahr:
1773
Verlag:
Mülhausen
Größe der Vorlage:
[2] Bl., 19, [1] S., [1] Bl.

Signatur:
Ra F I 6
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1340703009

Index

Strukturtyp:
Index
Titel:
Register uber das Feld-Recht

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Feld-Recht der Stadt Müllhausen
  • Titelseite
  • Wir Bürgermeister, Klein- und Groß-Rath der Stadt Müllhausen ...
  • Verzeichnuß der Articklen dieses Feld-Rechts
  • Feld-Recht, der Stadt Müllhausen
  • Register uber das Feld-Recht

Volltext

Rettister? 
Feld-Guth , so kein Recht hat, inäg nicht ein? "Hirtenmeister7 deren Pflicht?“ T 
' gezäunt werden. 15 Holß zu holen , wie den armen Leuten erlaubt. "3 
=== = Welches offen zu lassen. “35 === bhauen-ohne Erlaubnuß, verbotten. 4 
Feldmeister , deren Amt und Pflicht. 2 Hülsen- Früchten. (Siehe Etter - Früchten; ) 
Feld-- Richter sollen einander beystehen: I. „ 
Feur in Bäum einlegen, wie zu sträffen. 4 Jucharten Acker , wie viel selbige halte, :8 
= = jim Wald anzünden , wie zu sitasfen, << 
Flett - Weyden zu pflanken. 5 Karren- Weg, dessen Breite. 5 
Fluß, dessen Lauff zu fördern. & Kühe, wem, und wie viel zu halten erlaubt. 132 
Forstmeisier, deren Amt und Pflicht. . 3,3 Küh- Hirt , wo, und wann er weyden solle, 11x 
= = - = sollen junge Bäum seßzen lassen. 4 
Frohyfsssen-Geld ; Wann nur das halbe zu be- Landeren, wic selbige an der Straß machen sr 
zayien. I2 e; 1 
Früchte von den Aesten so auf des andern Guth wie hoch selbe zu führen. 17 
hangen , wem selbe gebühren. 16 wer selbe unterhalten müsse. 17 
Fuhrleut , sollen den Raum nicht in die Weg - - wie daran Bäum zu setzen erlaubt. 17 
schütten | 5 Lehen - Kuh in der Stadt zu schlachten verbot- 
Fuß- Weg, dessen Breite, j ten. c. 5 I2 
Garten so noch nicht zehen Jahr gemacht , mag Mannwerck Matten, Grösse derselben. IO 
nicht eingezäunt werden. 15 Matten dreymal zu meyen, verbotten. IO 
Geissen, wer auf die Matten zu weyden, xx = = = wann, undwie darauf zu weyden er- 
= = - in beschlossenen Gärten verbotten. 11x laubt. wn IT 
„. weme zu halten erlaubt seye. " . 33 Mauten, wie daran Bäum zu schen erläübt. 17 
- zu feiner Zeit in die Reben zu trei- Meyen , wer eher will meyen; wie zn haltens'10 
„eH bebel2 H 102 50..17 "45 Meßzger soll deten Vieh der' Stadt - Heerd nach- 
Gemein - Mäurlein , daran erlaubt Reben oder ““* Fron nn ät 
Bäum. zu sehen. 2% wirr & =. = sollen nicht im Wald weyden. = x7 
Gescheid'" demselben kein Eintrag zw thun." x =- wie viel' Schaaf er halten könne. 13 
Gräben , sollen'weder'die Alment noch des Rach? sollen nicht in den Reben weyden. Iß 
baren Guth berühren." "18 -. Meeting 
= = - Wer solche aufzuthun und zu unterhal- Nachbar / wann er dem andern. den Weg. gestat- 
ten schuldig.? Ee A 1 TOLINA NT an am daat 
= = - die Aufthuung soll ofentlich verkündet 'Nüß -Bäum, wo selbe zu seßen"erlaubt oder ver- 
- werden. . me SN DDC ne FI DIF 
= = = darein soll fein Besserung oder Wust mel tie esn 
geworffen werden. . << ((gY(x8 Ochsen, Wo selbige zu weyden. "I2 
Grund aus den Wegen oder Allmenten zu üeh- ME 2222220 3:4 
' men verbottemn ) -s Pache zu säen. verbotten. 2 9 
Güther am Tannen-Wald und Brubecht-WgV on M REIN 
besonder Recht. 14 Nili, zu Welchem Fall man solchen ligen läs- 
äs 2 sen müsse. E ; 3 IAI E ISIS L H; 
Haug, Wie selber zu seken. - x7 Rayninden Reb - Gassen aus eigenem Grund zu 
- =“ wie hoch selber zu machen. 32 Mähen. ms 14 
wer dene zu unterhalten habe. 17 Reb - Bau-Otdnüng alle Jahr vorzulesen , und 
- = wielange Zeit des Nachbaren Klag dar- “ darauf zu halten. IN dr 
über anzuhören, 17 Reben zu ändern verbott. jedn 
Hanff, wo zu sü. T -,5 5. wann jn „den Reb - Gäßlein zu weyden 
Hanff- Land zu anderen verhotten. 6 ' "oder gtasenverbotten“ 32 
Heerd Stadt hat“ quf..allen Weyden den Vor- = Wie groß eine Taue seye. >. 34 
„. Mg. 11 ISEHSTIIET 1455 IT neue zu pflanzen verbotten. = 14 
Ziptersihen sollen Bäume in Bahn seken. 4 - „mitdemVieh-niemalsdarein zu fahren, 15 
Hirten Holl; heinizuttägen verhöotten, 4. 72 Yy«v'-Länderen, wie selbe zu seen. 17 
=. deren Pflicht. * IL 12 > = = = = Wiehoch selbe zu führen. 4 
evillon,
	        

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Feld-Recht Der Stadt Müllhausen. Mülhausen, 1773.
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